Spanien stoppt Erleichterungen für Patienten aus dem EU-Ausland

EU-Beschluss zu Patientenrechten gescheitert

02-12-2009  
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Bei einer Behandlung im EU-Ausland können sich Patienten auch künftig nicht voll auf die Bedingungen verlassen, unter denen ihre Krankenkasse ihnen die Behandlungskosten erstattet. Die europäischen Gesundheitsminister einigten sich am Dienstag (1.12.) in Brüssel wider Erwarten nicht auf eine EU-Richtlinie dazu.

Zahlreiche EU-Staaten wie Spanien und Portugal waren Diplomaten zufolge von Anfang an gegen die Richtlinie. So habe es Ängste gegeben mit Blick auf die Trennung von gesetzlichen und privaten Kassen, etwa in Ländern wie Polen oder Rumänien, in denen die privaten Leistungserbringer vom gesetzlichen System ausgeschlossen sind. In Spanien leben zudem viele, vor allem auch deutsche Rentner, die nach Ansicht der Regierung das Gesundheitssystem überfordern könnten.

Nach deutschem Recht erstatten die Krankenkassen in der Regel die Kosten für ambulante Behandlungen im EU-Ausland ohne Vorabgenehmigung. Bei Krankenhaus-Aufenthalten können die Kassen aber eine Genehmigung verweigern, wenn die Behandlung in Deutschland in einem angemessenen zeitlichen Rahmen möglich wäre.

Sieben Mitgliedstaaten waren EU-Diplomaten zufolge gegen die Einigung: Spanien, Griechenland, Portugal, Polen, Litauen, Rumänien und die Slowakei. Es wird erwartet, dass frühestens nach der Übernahme des EU-Ratsvoritzes durch Belgien im Sommer kommenden Jahres weiter über die EU-Richtlinie verhandelt wird, wenn die EU-Kommission ihren Vorschlag nicht zuvor ohnehin zurückzieht.

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die Krankenkassen unter bestimmten Umständen auf eine Vorabgenehmigung dringen können. Und zwar: Wenn der Patient mindestens eine Nacht in einem Krankenhaus verbringen wird, eine hoch spezialisierte Behandlung anstrebt oder "besondere Risiken für den Patienten oder die Bevölkerung" drohen. Eine solche Vorabgenehmigung müsse aber "angemessen" sein und dürfe keine bürokratischen Hürden aufbauen. Behandlungen innerhalb der EU müssen danach bis zu der Höhe erstattet werden, die die gleiche Leistung im Heimatland des Patienten kosten würde.



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