Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, darf im Kündigungsfall nicht weniger Abfindung erhalten, als jemand mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und somit das geltende spanische Arbeitsrecht in Frage gestellt.

Bislang gilt in Spanien folgendes: Bei einer Kündigung erhält ein fest und unbefristet angestellter Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 20 Tagessätzen pro gearbeitetem Jahr. Ein befristet angestellter Mitarbeiter erhält bei der Entlassung jedoch nur 8 bis 12 Tagessätze als Abfindung. Bei einer Vertretung - zum Beispiel bei Schwangerschaft oder Elternzeit - erhält der Angestellte bislang gar keine Abfindung.

Der EuGH entschied, dass zwischen der Art der Arbeitsverträge keine Diskriminierung bestehen darf. "Die Tatsache allein, dass jemand eine Arbeit als Vertretung ausführt, kann kein objektiver Grund sein, um ihm das Recht auf Abfindung zu verweigern", heißt es in dem Urteil. Die Richter gaben damit einer Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin des spanischen Verteidigungsministeriums statt. /tg