Wenn ein Autofahrer auf Mallorca ein „D" im Kennzeichen führt, ist er erst einmal verdächtig. Denn viele deutschsprachige Insel-Residenten haben sich bislang die Kosten und Mühen gespart, die die ordnungsgemäße Ummeldung eines Fahrzeugs mit sich bringt. Derzeit wird wieder verstärkt auf Mallorca kontrolliert: Die Beamten der Zollbehörde wollen wissen, ob Residenten die fällige Zulassungssteuer abgeführt haben. So beantworten beteiligte Behörden, Vereinigungen und Service-Dienstleister die rechtlichen Fragen rund um das strittige Thema:

Muss ein ausländischer Mallorca-Resident sein Auto nun ummelden oder reicht es, die Zulassungssteuer (­impuesto de matriculación

Das kommt darauf an, wen man fragt. So verweist Mario Arnaldo vom Automobil-Club Automovilistas Europeos Asociados (AEA) auf den Gesetzestext: „In Einklang mit den Erläuterungen zum Gesetz 38/1992 ist keine Ummeldung vorgeschrieben, wenn der Halter nachweist, dass er die Zulassungssteuer bezahlt hat, dass er einen Antrag auf Befreiung von der Steuer gestellt hat oder aber eine entsprechende Erklärung über eine Steuerbefreiung gestellt wurde." Nachzulesen im Absatz zwei der Erläuterungen von Gesetz 38/1992 über die Erhebung von Sondersteuern.

Die spanische Verkehrsbehörde sieht das allerdings anders. In einer Stellungnahme teilt sie mit: „Endgültig angemeldet werden müssen in Spanien neue und gebrauchte Fahrzeuge (...), wenn sie von hier niedergelassenen Personen oder Firmen benutzt werden oder diese Personen in Spanien gemeldete Firmen führen." Ein Sprecher verweist auf dasselbe Gesetz, allerdings auf Absatz eins – wo in der Tat von einer so beschriebenen Ummeldepflicht die Rede ist. Für einen Wohnsitz in Spanien sei eine Aufenthaltsdauer von mindestens 185 Tagen pro Jahr ausschlaggebend. Wer laut dieser Definition kein Resident sei, brauche sein mitgebrachtes Auto nicht ummelden – solange es nicht von Residenten benutzt werde.

Die Zollbehörde wiederum drückt sich verklausuliert aus. Es sei nicht notwendig sein Auto umzumelden, wenn die im Absatz zwei (s.o.) genannten Voraussetzungen erfüllt seien, heißt es in der Antwort. Im gleichen Satz wird jedoch darauf verwiesen, dass die Regulierung der Fahrzeug-Zulassung von den steuerrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden sei und davon unberührt bleibe.

Was heißt das für die Praxis?

Die Interpretation der Verkehrsbehörde sei keine Handlungsanweisung und stehe im Widerspruch zur im Gesetz genannten Ausnahme, so Amaldo vom Automobilclub. Ohnehin ist es die Zollbehörde, die jetzt wieder verschärfte Kontrollen durchführt. Und die Zollfahnder interessieren sich nur für die Bezahlung der Zulassungssteuer. In die Frage, ob ein Auto ein spanisches Kennzeichen führen müsse oder nicht, mischen sie sich nicht ein.

Und was sagt der deutsche Gesetzgeber dazu?

Wie das Konsulat in Palma in einem Merkblatt ausführt, darf ein Fahrzeug auf ­Mallorca nach deutschem Recht keine deutsche Zulassung behalten, sondern muss umgemeldet werden. Zitiert wird Paragraph 13 der Freizügigkeitsverordnung (FZV): „Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er (...) die Zuteilung eines neuen Kennzeichens (...) unverzüglich zu beantragen." Mitgeteilt werden müsse zudem, wenn das Fahrzeug für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz abweichenden Ort verlegt werde.

Welche Frist gilt für die Zahlung der Zulassungssteuer?

Innerhalb von 30 Tagen ab ­Nutzung des Fahrzeugs in Spanien muss der Halter zahlen. „Für Neu-Residenten ist die Frist etwas länger", sagt Marquerite Bauch von der KFZ-Ummeldung MB Administra­tion (Tel.: 971-52 15 20, www.mb-admin.info). Bauch verweist zudem darauf, dass bei Kontrollen auch ein Nachweis darüber akzeptiert werde, dass mit den Formalitäten begonnen worden sei. Die Zulassungssteuer wird auf Basis von Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeugs berechnet.

Wie kann man sich die Zulassungssteuer sparen?

Wenn das Auto als Umzugsgut deklariert wird, entfällt die Zulassungssteuer. Dazu müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt sein. Das Auto muss sich mindestens sechs Monate im Besitz des Halters befinden, und dieser muss mindestens ein Jahr in Deutschland gemeldet gewesen sein. Vorzulegen sind eine deutsche Meldebescheinigung sowie die entsprechende Abmeldung. Wer das Fahrzeug als Umzugsgut in Spanien angemeldet hat, darf es ein Jahr lang nicht verkaufen.

Wie kann man bei einer Kontrolle nachweisen, dass man die Zulassungssteuer gezahlt hat?

Durch Vorzeigen des Zahlungsbescheids oder einer Kopie eines Nachweises, dass die Erklärung der Steuer eingereicht wurde. Sie heißt offiziell „Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte" (IEDMT), der Nachweis über die Zahlung wiederum modelo 576. Dieses Formular müsse den Sichtvermerk der Steuerbehörde (AEAT) aufweisen, heißt es beim Zoll. Der Nachweis sollte zudem zusammen Zahlungsbeleg und restlichen Fahrzeugpapieren stets im Auto mitgeführt werden. Eine Nichtanwendung oder Befreiung von der Steuer könne im übrigen mit modelo 05 oder modelo 06 belegt werden.

Welche Sanktionen drohen bei ­Verstößen?

„Ist ein Nachweis nicht sofort möglich, gewähren die Beamten eine Frist von fünf Tagen für die Nachreichung", heißt es beim AEA. „Nach Ablauf wird die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet." Das sieht Absatz vier des Gesetzes 38/1992 vor. Eine Strafe im eigentlichen Sinne gebe es nicht, sondern eine Steuernachforderung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp und -alter. Die Zollbehörde ihrerseits verweist darauf, dass die Sanktion in Abhängigkeit der Steuerschuld berechnet werde. Angewandt werde ein Prozentsatz von mindestens 50 Prozent, das Gesetz sehe jedoch Nachlässe und Verschärfungen vor.

Wie ist die Rechtslage im Fall von auf deutsche Firmen zugelassenen Leasing-Autos, die von Mallorca-­Residenten gefahren werden?

Die Gesetzgebung gehe nicht explizit darauf ein, heißt es bei der Zollbehörde. Das Gesetz werde in Abhängigkeit des Wohnorts oder Rechtstitels des Halters in Spanien angewandt, auf den das Fahrzeug angemeldet sei. Das geschehe unabhängig von der Rechtsgrundlage, die der Benutzung des Fahrzeugs zugrunde liege. Beim AEA wird zudem darauf verwiesen, dass bei Leasing-Autos die gleichen Kriterien wie bei Mietwagen anzuwenden seien. Und diese seien von der Ummeldungspflicht explizit ausgenommen.

„Wenn Kunden sicher sein wollen, dass sie keine Probleme mit den Behörden ­bekommen, ist es wirklich am besten umzumelden", rät Bauch. Sie habe bislang keine verbindliche Antwort zum Thema Leasing-Fahrzeug bekommen. Ihr Kollege Dieter Freitag von der gleichnamigen Autostation in Campos (Tel.: 971-16 01 83) rät dazu, erst gar keine Leasing-Fahrzeuge mit nach Mallorca zu bringen. Die Behörden machten bei Kontrollen keinen Unterschied, zudem bedeute die Steuer bei Leasing-Fahrzeugen erhebliche finanzielle Nachteile.

Und was ist mit Urlaubern?

Auf Nummer sicher gehen Touristen, wenn sie Flug- bzw. Fährtickets bei sich haben oder eine Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts, wonach sie in Deutschland steuerlich geführt sind. „Die Bescheinigung sollte von einem Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt und nicht älter als ein Jahr sein", rät das deutsche Konsulat.

Die Zollbehörde kontrolliert vorwiegend dort, wo Residenten vermutet werden wie zum Beispiel vor internationalen Schulen. Inspektionen seien nicht nur auf den Südwesten beschränkt, gibt Dieter Freitag zu bedenken – auch etwa im Südosten ­Mallorcas habe es vermehrt Kontrollen gegeben.

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