Es ist nur ein kleiner Absatz im am Montag (7.4.) veröffentlichten Amtsblatt des spanischen Kongresses - doch für Halter von Fahrzeugen mit ausländischem Kenn­zeichen dürfte er äußerst interessant sein. Denn das Abgeordnetenhaus in Madrid schreibt mit der gerade beschlossenen Reform des Verkehrsrechts erneut fest, dass auf spanischem Territorium verwendete Kraftfahrzeuge zwingend auch ein spanisches Kennzeichen haben müssen.

„Dem Staat geht es schlicht und ergreifend darum, sich keine Steuergelder entgehen zu lassen", erklärt Mario Arnaldo ganz deutlich. Der Vorsitzende des Verbands Automovilistas Europeos Asociados (AEA) unterstreicht: „Wer in Spanien wohnt und angemeldet ist, darf kein Fahrzeug mit ausländischem Nummernschild fahren" - auch dann nicht, wenn der Fahrer gar nicht der Besitzer des Wagens ist, sondern ihn nur von einem befreundeten Ausländer ausgeliehen hat.

Für Arnaldo ist das ein Schritt zurück. Seit einer Gesetzesänderung im Steuerrecht, die im Jahr 2011 in Kraft trat, konnten in Spanien lebende Ausländer eine Ausnahmeregelung nutzen und nur die Zulassungssteuer auf eingeführte Fahrzeuge (impuesto de matriculación) bezahlen und damit ihrer Steuerpflicht nachkommen. Das Nummernschild selbst musste seitdem theoretisch nicht gegen ein spanisches eingetauscht werden. Einen deutlich sichtbaren Nachweis über die bezahlte Steuer, wie beispielsweise eine Vignette, gab es aber nicht.

Aus dieser Praxis heraus entstand der Verkehrspolizei und dem Zoll ein gewaltiger Nachteil: Für die Beamten war auf den ersten Blick nicht feststellbar, wer denn nun seine Steuern bezahlt hat und wer nicht - was wiederum zu Verwirrungen bei Kontrollen von Fahrzeugen mit ausländischem Nummernschild führte.

Zunächst einmal muss das Gesetz auch noch im spanischen Gesetzblatt BOE erscheinen, um dann 30 Tage später in Kraft zu treten. Welche Auswirkungen die Neuregelung genau haben wird, muss sich dabei erst noch herausstellen. Die konkreten Richtlinien zur Umsetzung der Reform wurden noch nicht bekanntgegeben.

Bis dahin halten sich die deutschen Experten in Sachen KfZ-Ummeldung noch etwas bedeckt. Marquerite Bauch von MB-Administration empfiehlt ihren auf der Insel lebenden Kunden ohnehin, das Auto gleich ganz umzumelden: „Mit der Zulassungssteuer hat man sowieso schon den größten Batzen bezahlt". Von da sei es nur noch ein kleiner Schritt bis zur vollständigen Legalisierung des Autos.

Die liegt auch der deutschen Konsulin Regina Lochner am Herzen. Auf das Thema angesprochen, seufzt sie zunächst einmal hörbar: „Wir empfehlen immer, ganz umzumelden. Überlegen Sie einmal: Wenn Fahrzeughalter, die in Deutschland wohnen, dort mit ausländischem Kennzeichen herumfahren würden - was würden wir da sagen?" Die Ummeldepflicht bestünde übrigens auch dann, wenn „das Auto ohne den Besitzer hier wohnt", also ganzjährig auf Mallorca stehen würde. Für François Villethéart von Mallorca Auto­service ist das vermutlich auch der springende Punkt des neuen Gesetzes: Die Ummeldepflicht besteht dann wohl nicht nur für Residenten, sondern auch für Immobilien­besitzer.

Gerade für Insel-Neulinge empfiehlt auch der EAE-Vorsitzende Arnaldo die komplette Ummeldung - denn wer sein Auto als Umzugsgut deklariert, ist von der Zahlung der Zulassungssteuer befreit. Wer weiter mit ausländischem Kennzeichen umherfahre, der könne spätestens dann Probleme bekommen, wenn der Tüv (auf Spanisch ITV) abläuft: „Die technische Sicherheitskontrolle kann bei einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen nicht in Spanien durchgeführt werden." Auch aus versicherungstechnischen Gründen sei eine Ummeldung sinnvoll.

Wer sein deutsches Kennzeichen bisher in der Hoffnung behalten wollte, so auch der Bezahlung von auf Mallorca verhängten Strafzetteln zu entgehen, für den gibt es ohnehin schlechte Neuigkeiten: Mit der Gesetzesreform setzt Spanien mit einiger Verspätung nun auch die EU-Richtlinie zum „grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrs­delikte" um. Die Polizei kann so die Halter von Fahrzeugen mit ausländischem Nummernschild in deren Heimatland ausfindig machen und die Strafmandate zustellen. Das gilt für Delikte wie Geschwindigkeitsübertretung, Überfahren von roten Ampeln, Fahren unter Einfluss von Drogen- oder Alkoholeinfluss oder Telefonieren am Steuer.