Für deutsche Residenten auf Mallorca interessant: In dem neuen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne" gibt der frühere Sozialreferent der deutschen Botschaft in Madrid, Rainer Fuchs, Tipps zu Themen wie Wohnsitz, Rente, Erbschaft, Gesundheit und Pflege. Der promovierte Jurist und Ministerialrat a.?D. war auch lange als Referatsleiter für „Internationale und europäische Sozialversicherung" im Bundesministerium für Arbeit und Sozia­les tätig.

Die Freizügigkeit ist eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Waren, Dienstleistungen, Kapital und Menschen, also Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und Studenten, dürfen frei innerhalb der Union zirkulieren.

Fallbeispiel:

Klaus K. aus Braunschweig fährt zweimal im Jahr nach Mallorca, wo er als Versicherungsmakler deutsche Residenten betreut. Nach seinem Ruhestand verbringt er im Frühjahr und im Herbst jeweils zwei Monate hier. Die spanische Gemeinde fordert ihn auf, sich ordnungsgemäß bei ihr anzumelden und seinen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.

Antwort:

Das Verlangen der Gemeinde ist unzulässig!

Bei Aufenthalten bis zu drei Monaten darf sie nichts weiter verlangen, als den Pass oder Personalausweis zu sehen. Der Grund für den Aufenthalt - ob Urlaub oder geschäftliche Interessen - ist völlig gleichgültig. Allerdings schadet es auch nicht, wenn Herr K. dem Verlangen der Gemeinde zur

Anmeldung nachkommt.

Allgemeiner Hinweis:

Da die Einreise nicht dokumentiert und nachweisbar ist, lassen es viele Residenten einfach dabei bewenden. Sie melden sich nicht, obwohl sie viel länger in Spanien leben.

Mein Rat:

Die Gemeinden haben ein berechtigtes Interesse an der Anmeldung, weil ihre staatlichen Zuwendungen von der Einwohnerzahl abhängen. Da es in den allermeisten Fällen keinerlei Nachteile mit sich bringt, sollten Sie sich jedenfalls dann ordnungsgemäß anmelden, wenn Sie länger als drei Monate in Spanien leben:

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten gilt, dass Sie das Recht haben, in Spanien zu bleiben, wenn Sie:

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen sowie

- über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um ohne staatliche Hilfe leben zu können.

Außerdem sind Sie nach spanischem Recht verpflichtet,

- sich nach drei Monaten bei der Gemeinde Ihres Wohnortes anzumelden (empadronamiento) sowie

- sich bei der Ausländerbehörde registrieren zu lassen.

Bei der Ausländerbehörde erhielten Residenten früher die beliebte „Residencia", ein ausweisähnliches Papier, das nützliche Dienste im Alltag leistete und als Ausweisersatz galt. Leider hat die EU-Kommission diesen „Ausländerpass" als europarechtswidrig verboten, weil er die EU-Bürger formal gegenüber Spaniern diskriminierte. Nunmehr gibt es von der Ausländerbehörde nur noch ein Papier mit der Bescheinigung der Registrierung. Diese Registrierung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Was nun, wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllt haben - können Sie ausgewiesen werden?

Fallbeispiel:

Klaus K. beschließt, jeweils ein halbes Jahr auf Mallorca zu leben. Er meldet sich aber nirgendwo an. Nach zwei Jahren erfährt er von Freunden, dass er sich unrechtmäßig in Spanien aufhält. Kann er bestraft oder ausgewiesen werden, wenn er sich nun noch meldet?

Antwort:

Nein, er kann nicht ausgewiesen werden, weil er nach europäischem Recht ein Aufenthaltsrecht hat. Die Bedingungen dafür erfüllt er schon dadurch, dass er einen Krankenversicherungsschutz hat und sich selbst unterhalten kann, also keine spanische Sozialhilfe benötigt. Es spielt keine Rolle, ob sein Lebensmittelpunkt in Spanien oder in Deutschland liegt.

Theoretisch könnte allerdings eine Geldbuße verhängt werden, weil er Ordnungsvorschriften des spanischen Staates verletzt hat. In der Praxis wird das aber kaum geschehen. Zudem kann nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden, wann er eingereist ist und wie lange er ununterbrochen in seiner spanischen Wohnung gelebt hat.

Fallbeispiel:

Der Landschaftsmaler Kristof Klecksel lebt seit über zehn Jahren auf Ibiza. Er ist in der deutschen Künstlersozialversicherung kranken-, pflege- und rentenversichert. Seine Gemälde sind immer weniger gefragt, sodass er sich schließlich in seiner Not an die Deutsche Botschaft wendet. Als er dort darüber unterrichtet wird, dass er keine finanzielle Hilfe zu erwarten habe, wendet er sich an die spanische Gemeindeverwaltung. Statt einer Hilfe bekommt er aber die Aufforderung, das Land zu verlassen, weil er sich nicht selbst unterhalten könne.

Antwort:

Die Gemeinde irrt!

Mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung kann niemand mehr ausgewiesen werden, auch wenn er die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht mehr erfüllt.

Der Maler hat zwar keine Daueraufenthaltsgenehmigung, aber er erfüllt alle Voraussetzungen dafür. Er muss allerdings nachweisen, dass er sich mindestens fünf Jahre in Spanien legal aufgehalten hat und sich in dieser Zeit auch selbst unterhalten konnte.

Das kann unter Umständen schwierig werden. Es wäre natürlich besser und viel einfacher, wenn er sich rechtzeitig die Dauer­aufenthaltsgenehmigung besorgt hätte! Die Gemeinde muss den mittellosen Künstler also ebenso behandeln wie ihre eigenen Staatsangehörigen und ihm auch Sozialhilfe geben, soweit sie das auf der Insel mittellosen Spaniern gibt. Ausweisen kann sie ihn jedenfalls nicht. Allerdings wird er seinen Versicherungsschutz in der deutschen Künstlersozialversicherung verlieren, weil er jetzt dokumentieren muss, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in Deutschland hat.