In dem neuen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens­ Sonne" gibt der frühere Sozial­referent der deutschen Botschaft in Madrid, Rainer Fuchs, Tipps zu Themen wie Wohnsitz, Rente, Erbschaft, Gesundheit und Pflege. Der promovierte Jurist und Ministerialrat a.?D. war auch lange als Referats­leiter für „Inter­nationale und europäische Sozialversicherung" im Bundesministerium für Arbeit und Sozia­les tätig.

Bei den deutsche Residenten auf der Insel ist das Anmelden nicht sonderlich beliebt. Möglichst wird es vermieden, um nur keine negativen Konsequenzen zu erleben - vor allem in steuerlicher Hinsicht, aber auch sonst: Man weiß ja nie ? Dabei wird übersehen, dass in rechtlicher Hinsicht nur entscheidend ist, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Darüber sagt die Erfüllung melderechtlicher Vorschriften aber absolut nichts aus!

  • Weder die Anmeldung in Spanien bei der Gemeinde (empadronamiento) noch die ausländerpolizeiliche Registrierung sagen für sich genommen etwas über Ihren rechtlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt aus!
  • Beides hat auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf das anzuwendende Steuer- oder Erbrecht. Allerdings haben Sie unter Umständen einen erhöhten Erklärungsbedarf, wenn es auf die Frage des Lebensmittelpunktes ankommt.
  • Alle diese Anmeldungen können nur Anzeichen dafür sein, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, sie genügen aber keinesfalls für sich genommen.

Erster Schritt:Abmelden in Deutschland?

  • Eine gesetzliche Abmeldepflicht besteht in Deutschland seit dem Jahr 2015 nur dann, wenn die deutsche Wohnung aufgegeben wird und keine andere Wohnung in Deutschland besteht.
  • Nur wenn Sie dauerhaft nach Spanien umsiedeln wollen, melden Sie sich ab. Bewahren Sie die Abmeldebescheinigung gut auf; Sie benötigen sie zur Vorlage bei der Botschaft oder bei den Konsulaten.
  • Für die Anmeldung in Spanien ist es unerheblich, ob Sie sich in Deutschland abgemeldet haben.

Zweiter Schritt:Anmeldung als „empadronamiento" in Spanien

Dies ist der noch mit am wenigsten Bürokratie verbundene Schritt. So gehen Sie vor:

  • Sobald Sie eine Wohnung in Spanien haben, melden Sie sich beim Rathaus der Gemeinde Ihres Wohnsitzes, dem Ayuntamiento, an. Das sollte möglichst innerhalb von drei Monaten geschehen, feste Fristen gibt es aber nicht. Sie benötigen:

- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis

- einen Nachweis der Wohnung in Spanien (Mietvertrag, Untermietvertrag, Nachweis über Grundeigentum, Kaufurkunde).

- Sie müssen angeben: Name, Anschrift, Nationalität, Geburtsort und -datum, Schul- und Universitätsabschluss (eventuell weitere Angaben, je nach Region in Spanien unterschiedlich).

- Manche Gemeinden verlangen neuerdings auch eine Bescheinigung über die ausländerpolizeiliche Registrierung (siehe dritter Schritt). Das kann zwar nach Auffassung der Regierung in Madrid nicht verlangt werden - es hilft Ihnen aber letztlich doch nichts.

Das empadronamiento ist für die Gemeinde besonders wichtig. Die Finanzzuweisungen von der Autonomen Region werden nach der Einwohnerzahl berechnet. Sie sind also auch mitverantwortlich dafür, welche Dienste die Gemeinde speziell für Ausländer anbieten kann!

Wichtig: Mit dem empadronamiento sind viele Bürgerrechte verbunden:

  • Sie können bei Gemeinderatswahlen aktiv wählen, wenn Sie sich in das Wählerregister eingetragen haben. Diese Eintragung in das Wählerregister sollten Sie auch beantragen.
  • Sie können sich auch als Stadtratsmitglied zur Wahl stellen! Nicht wenige Deutsche haben das bereits erfolgreich getan.
  • Sie haben Anspruch auf alle Sozialdienste der Gemeinde.
  • Viele Gemeinden bieten Vergünstigungen und Sprachkurse für Residenten an.
  • Sie haben Vergünstigungen bei den Tickets zum Festland. Dazu brauchen Sie aber auch die Regis­trierung (nächster Schritt).

Eventuell wird nach der Antragstellung ein Bediensteter der Gemeinde überprüfen, ob Sie tatsächlich am angegebenen Ort wohnen. Denn Sie werden erst aufgrund eines Berichtes der Ortspolizei durch einen Beschluss des Gemeinde­rates gewissermaßen eingebürgert.

Dritter Schritt:Die Steuernummer N.I.E.

Die N.I.E. (Número de Identificatión de Extranjero) ist die spanische Steuernummer. Sie dient der Identifizierung von Ausländern bei geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten und erleichtert viele Geschäfte des Alltags. Ohne sie ist es schwierig, ein Bankkonto zu eröffnen, ein Auto oder eine Immobilie zu kaufen, einen Telefonanschluss anzumelden und vieles mehr.

Mit der N.I.E. werden Sie aber nicht automatisch in Spanien steuerpflichtig; denn die N.I.E. ist nur eine technische Identifizierungsnummer.

Die N.I.E. kann übrigens auch beantragt werden, wenn man sich nicht in Spanien anmeldet oder dort wohnt. Dann wird sie in Deutschland bei den spanischen Auslandsvertretungen (Botschaft und Konsulate) beantragt.

Auf Mallorca stellt man den Antrag bei der zuständigen Oficina de Extranjeros, (Ausländerbehörde) Adresse: C/. Feliciá Fuster, 7, Palma, Öffnungszeiten: Mo.-Do. 9-17 Uhr; Fr. 9-14.30 Uhr

  • Bitte beachten Sie: einen Termin für die Antragstellung bekommen Sie nicht bei der Ausländerbehörde selbst. Diesen müssen Sie über die Website www.policia.es/comisaria virtual/extranjeros beantragen. Hier ist Geduld gefragt, da die Seite leider zeitweise nicht aufrufbar ist. (Unser Tipp: Versuchen Sie es abends!). Haben Sie es einmal auf die Website geschafft, klicken Sie auf „Cita previa". Derzeit werden die nächsten Termine übrigens erst für März 2017 vergeben.
  • Vorzulegen ist der gültige Pass oder Personalausweis sowie eine Kopie davon und
  • das korrekt zweifach ausgefüllte Formular EX-15 (dieses können Sie sich hier herunterladen).

Vierter Schritt:Registrierung bei derAusländerbehörde

Früher gab es die beliebte „Residencia", die aber gegen Europarecht verstieß, weil sie nach Meinung der EU-Kommission eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern mit Spaniern darstellte. Leider gibt es statt der schönen scheckkartengroßen Tarjeta jetzt nur noch ein hässliches grünes DIN-A-4-Blatt mit der Registrierung als EU-Ausländer. Da es kein Foto darauf geben darf, gilt das Blatt nur in Verbindung mit dem deutschen Pass oder Personal-

ausweis.

Der bürokratische Aufwand zur Erlangung der Registrierung in der Ausländerbehörde ist erheblich:

  • Innerhalb von drei Monaten nach Einreise muss die Registrierung erfolgen (was allerdings in der Regel mangels Einreisedatum kaum nachprüfbar ist).
  • Zu beantragen ist diese ebenfalls bei der Ausländerbehörde „Oficina de Extranjeros". Auch für diese Beantragung müssen Sie auf Mallorca zunächst einen Termin vereinbaren.: www.policia.es/comisaria virtual/extranjeros
  • Sie erhalten dann das „Certificado de Registro de Ciudadano de la Union Europea" - auf dem Dokument steht irrtümlich aber nur „Certificado de Ciudadano de la Union". Dieses Dokument ersetzt die früher ausgegebene „Residencia" und ist, zusammen mit Ihrem Personalausweis, gewissermaßen Ihr „spanischer Pass".
  • Sie benötigen für die Beantragung folgende Unterlagen:

- Das ausgefüllte Antragsformular EX 18 (ebenfalls hier herunterladbar)

- Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie eine Kopie davon

- Unter Umständen einen Nachweis über eine private oder gesetzliche Krankenversicherung (unterschiedliche Handhabung; meist Versicherungspolice und übersetzte Bestätigung der Versicherung)

- Nachweis, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um ohne staatliche Hilfen leben zu können (z. B. Rentenbescheid)

- Eventuell Ihre abgelaufene alte „Tarjeta de Residencia"

- Den Nachweis der Zahlung der Einschreibegebühr (siehe unter N.I.E.)

Das klingt einfach, bedeutet aber unter Umständen viele Behördengänge und lange Wartezeiten. Um den Zeitaufwand etwas zu verkürzen, empfiehlt es sich, die Registrierung mit dem Antrag auf die N.I.E. zu verbinden, zumal die gleichen Behörden für beides zuständig sind. Dies müssen Sie der Ausländerbehörde aber ganz klar sagen!

Fünfter Schritt: Die Daueraufenthaltsgenehmigung

Als EU-Bürger sind Sie zu dieser Daueraufenthaltsberechtigung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

  • Sie müssen bei der Ausländerbehörde lediglich das Formular EX 11 ausfüllen (hier herunterladbar).
  • Die wichtigsten Voraussetzungen sind

- Fünf Jahre legaler und dokumentierter Aufenthalt.

-Keine Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten im Jahr, bei Krankheit auch ein Jahr möglich.

- Geltungsdauer mindestens zehn Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Das ganze Verfahren der Anmeldungen kann für Sie leicht einige Tage in Anspruch nehmen. Danach werden Sie aber sicherlich nie wieder über den deutschen Amtsschimmel schimpfen!

Tipp:

In Spanien gibt es vor Ort zahlreiche private Dienstleister (gestorías), die Ihnen Behördengänge abnehmen. Das kostet zwar einiges, kann aber für deutsche Residenten, die zudem oft mit Sprachschwierigkeiten zu kämpfen haben, eine sinnvolle Alternative sein. Kontakte finden Sie in den Anzeigen in dieser Zeitung.