Eigentlich wohnt Reiner Sartor gern in der Eigentumswohnanlage in Sa Coma im Osten von Mallorca. Eines der mehr als 80 Apartments gehört dem Deutschen. Als Präsident der Gemeinschaft sorgt er dafür, dass sich alle Parteien wohlfühlen. Doch genau das sei oft gar nicht so leicht. Denn immer wieder verstoßen Einzelne gegen mehrheitlich festgelegte Regelungen. Handtücher werden über Balkongeländer gehängt, Fahrräder durchs Treppenhaus geschleift (Reifenspuren an den Wänden inklusive), Brüstungen nicht wie vereinbart nachgestrichen und Markisen in unpassenden ­Farben benutzt.

„Das Verhalten rund um den Gemeinschaftspool ist besonders schlimm", so Sartor. Nutzungszeiten werden ignoriert, ebenso das Gebot, vor dem Schwimmen zu duschen. Auch riskante Sprünge vom Beckenrand stehen auf der Tagesordnung. Dabei ist die Nutzungsordnung auf einer Piktogrammtafel am Beckenrand festgehalten. „Man mag denken: Warum ist das denn so schlimm? Aber die Intensität und die jahrelange Dauer der Regelverstöße bringt Einschränkungen für alle anderen mit sich", so Sartor. „Es geht um Rücksichtslosigkeit und mangelnden Respekt vor der Gemeinschaft."

Die Probleme, von denen Sartor berichtet, sind längst nicht nur in der Wohnanlage in Sa Coma Alltag. „Gerade in den Gemeinschaftsbereichen der Anlagen kommt es auf der ganzen Insel zu Streitigkeiten", so Toni Jaume. Er ist der Vizepräsident von Cafbal, der Kammer der Wohn­immobilienverwalter auf den Balea­ren, und hört ständig von Fällen, in denen Einzelne die Gemeinschaftsregelungen missachten. „Es ist ein schwieriges Thema. Für Verwalter oder das Präsidium der Gemeinschaft ist es nicht leicht, dagegen vorzugehen", so Jaume. Zwar werden im Artikel 7 der Ley de Propiedad Horizontal bauliche Verstöße geregelt, „aber gerade bei kleineren Vergehen wie unangemessenem Verhalten am Pool zeigt das Gesetz keinen effektiven Weg auf, den die Verantwort­lichen gehen können."

Dennoch - geduldet werden müssen die Störenfriede natürlich nicht. Schließlich sind Hausordnung und Gemeinschaftssatzung die rechtliche Basis des Zusammenlebens. „Ich plädiere immer zunächst für eine freundliche Ansprache", so Jaume. Sowohl ein weiterer Eigentümer als auch der Präsident selbst sollten zunächst in nettem Tonfall mit den Störenfrieden reden und sie bitten, sich in Zukunft an die Regeln zu halten. Dass das nicht immer hilft, weiß Sartor leider aus eigener Erfahrung. Anwalt Arno Meuser rät, dann in den Schriftverkehr überzugehen und dem rücksichtslosen Poolnutzer eine Abmahnung zu schicken, unterschrieben vom Präsidenten. „Er gilt als rechtlicher Vertreter der Gemeinschaft", so Meuser. Sinnvoll sei es, den Brief unter Zeugen zu übergeben oder per Einschreiben abzusenden. „Die Abmahnung geht immer an den Wohnungseigentümer, auch wenn nicht er selbst, sondern seine Gäste für die Störungen verantwortlich sind", so Meuser.

Sollte der Ärger trotz der Abmahnung weitergehen, kann der Präsident die Gemeinschaft in einem Rundschreiben darüber informieren, den Störer von der Nutzung der Gemeinschaftsbereiche auszuschließen. „Der Präsident darf solche Sanktionen aussprechen", so Meuser. „Wenn es hart auf hart kommt, kann sogar ein Nutzungsverbot der eigenen Wohnung für zwei Jahre veranlasst werden", so Toni Jaume. Spätestens dann sollten Anwälte zu Rate gezogen werden.