In welcher steuerlichen Situation befinden sich deutsche Rentner, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen?

Ein Rentner der seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, wird in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er hat daher grundsätzlich sein Welteinkommen, zu dem auch aus Deutschland bezogene Renten gehören, in Spanien zu versteuern.

Hat ein solcher Rentner in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist er hier nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er inländische Einkünfte bezieht. Zu den inländischen Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht der Besteuerung unterliegen, zählen seit 2005 auch Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG), wenn sie von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Solche Renteneinkünfte werden in Deutschland jedoch nur dann tatsächlich besteuert, wenn dem kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entgegensteht, das Deutschland mit dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen abgeschlossen hat. Aufgrund des DBA mit Spanien können die genannten Renteneinkünfte gegenwärtig nur in Spanien besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist. Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt insofern nicht.

Viele deutsche Rentner melden sich in Spanien nicht bei ihrer Gemeinde an. Welche steuerlichen Folgen hat das für die Rentner?

Für die Frage, ob ein Rentner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt es nach den deutschen steuerlichen Vorschriften allein darauf an, ob er in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die melderechtliche Situation in Spanien ist insofern nicht von Belang. Auf die Besteuerung in Deutschland hat daher eine fehlende Anmeldung grundsätzlich keine Auswirkungen.

Ob eine fehlende Meldung bei der Wohnsitzgemeinde in Spanien steuerliche Folgen nach sich zieht, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden. Gleichwohl sollte allen Rentnern dringend geraten werden, ihren melderechtlichen Verpflichtungen nach zu kommen.

Wie unterscheidet sich konkret die Steuerpflicht eines in Spanien lebenden deutschen Rentners von der eines in Deutschland gebliebenen? Welche finanziellen Vorteile und Nachteile hat die jeweilige Besteuerung für den Rentner?

Während der in Spanien wohnende Rentner in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der in Deutschland lebende Rentner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird daher also hier mit seinem Welteinkommen besteuert. Ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien letztlich finanziell günstiger oder ungünstiger ist als die in Deutschland hängt sowohl von den maßgeblichen spanischen Steuervorschriften, der Höhe und Art der Einkünfte sowie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Eine allgemeine Aussage lässt sich daher insofern nicht treffen.

Bei der Besteuerung in Deutschland ist außerdem zu beachten, dass sich die Rechtslage durch das In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes grundlegend geändert hat. Die Altersvorsorge wird künftig in zunehmendem Maße steuerfrei gestellt. Im Gegenzug wird mit langen Übergangsfristen bis zum Jahr 2040 auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus der privaten Basisversorgung (sog. Rürup-Rente) übergegangen. Das bedeutet:

Der Besteuerungsanteil für Personen, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind, wurde einheitlich auf 50 % festgesetzt; dieser Prozentsatz erhöht sich für die folgenden Rentnerjahrgänge (Kohorten) bis zur 100%igen Besteuerung der Renten ab 2040.

Im Ergebnis wird also die Rente in Deutschland gegenwärtig nur zum Teil besteuert. Diese Regelung gilt aber natürlich nicht für die Besteuerung in Spanien. Die Besteuerung des in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Rentners richtet sich ausschließlich nach spanischem Steuerrecht. Das kann dazu führen, dass eine Rente, die in Deutschland gegenwärtig nur zu 50% der Besteuerung unterliegen würde, in Spanien in voller Höhe der Besteuerung unterliegt.

Welche Regeln gelten für Pensionen von Deutschen, die in Spanien leben?

Bei Pensionen von Beamten ist es allgemein üblich, dass in DBA dem Kassenstaat, also dem Staat, für den der Beamte tätig war und der seine Pension auszahlt, das alleinige Besteuerungsrecht für die Pensionen zugewiesen wird; der Wohnsitzstaat kann die Pensionen aber zur Ermittlung des Steuersatzes einbeziehen. Dies gilt auch für das DBA mit Spanien. Pensionen von Deutschen, die in Spanien liegen, können daher nur in Deutschland besteuert werden. Der Pensionär erzielt insofern inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die in Deutschland im Rahmen der beschränkt Einkommensteuerpflicht besteuert werden. Die Pension unterliegt dem Lohnsteuerabzug, der grundsätzlich abgeltende Wirkung hat. Der Pensionär wird jedoch auf seinen Antrag nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Wenn sein Einkommen zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 7.664 Euro nicht übersteigen, hat er zudem die antragsabhängige Möglichkeit wie ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger behandelt zu werden (§ 1 Abs. 3 EStG).

Welche Folgen bringt der Übergang zur vollen Rentenbesteuerung mit sich? Inwieweit könnte das auch in Spanien lebende Rentner betreffen?

Bis zum Jahr 2004 unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie die übrigen Renten nur teilweise - und zwar mit einem Ertragsanteil - der Einkommensbesteuerung. Ab dem Jahr 2005 hat sich, wie oben zur dritten Frage ausgeführt, die Rechtslage durch das In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes grundlegend geändert.

Diese Regelungen betreffen die in Spanien lebenden Rentner gegenwärtig nicht, weil ihre Renten zurzeit nur in Spanien besteuert werden können und sich ihre Besteuerung daher nur nach spanischem Recht richtet. Sollte jedoch künftig im DBA mit Spanien ein Besteuerungsrecht Deutschlands für diese Renten vereinbart werden, würde bei der dann vorzunehmenden deutschen Besteuerung der gleichen Anteil wie bei in Deutschland lebenden Rentnern der Besteuerung unterliegen.

Inwieweit können sich Rentner, die sich nicht ordnungsgemäß in Spanien melden, in Sicherheit wiegen? Welche Arten der Kontrolle bestehen, welche sind geplant? Ab welcher Renten-/Einkommenshöhe sind Nachforschungen üblich?

Wie zu Frage 2 ausgeführt, hat die ordnungsgemäße Meldung in Spanien auf die Besteuerung in Deutschland grundsätzlich keinen Einfluss. Da zudem das Besteuerungsrecht für die aus Deutschland bezogenen Renten bei in Spanien Ansässigen derzeit allein Spanien zusteht, sind Kontrollen durch die deutschen Finanzbehörden gegenwärtig nicht geplant.

An welche deutsche Stelle können sich Rentner in Spanien bei Fragen wenden?

Derzeit sollten sich im Ausland lebende Rentner mit Fragen zu ihrer Besteuerung in Deutschland an das zuletzt für sie zuständige Finanzamt in Deutschland wenden. Es ist aber vorgesehen, dass ab 2009 ein Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern (Finanzamt Neubrandenburg) zentral für die Besteuerung im Ausland lebender Rentenempfänger zuständig wird. Entsprechende Regelungen werden gegenwärtig vorbereitet. Wenn sie wie geplant ab 2009 in Kraft treten, können sich Rentner auch mit ihren Anfragen zur deutschen Besteuerung an dieses Finanzamt wenden.

Wie werden Deutsche besteuert, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, sich aber größtenteils in Spanien aufhalten?

Haben diese Personen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so sind sie mit ihren Einkünften hier unbeschränkt steuerpflichtig.

Befindet sich ihr einziger Wohnsitz und ihr gewöhnliche Aufenthalt dagegen in Spanien so richtet sich die Steuerpflicht in Deutschland - wie auch bei Rentnern oder Pensionären - danach, ob die hier erzielten Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG der beschränkt Einkommensteuerpflicht unterliegen und ob das Besteuerungsrecht im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zugewiesen wurde. Zu den der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünften zählen insbesondere solche, die durch eine inländische selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit erzielt werden. Nach dem DBA mit Spanien können allerdings in Deutschland Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit Ausnahme solcher aus künstlerischer und sportlicher Tätigkeit nur besteuert werden, wenn für die Tätigkeit in Deutschland eine feste Einrichtung besteht. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, können die Einkünfte nach dem DBA in Deutschland besteuert werden, wenn sich der Steuerpflichtige länger als 183 Tage im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) in Deutschland aufhält oder der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber oder einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung eines ausländischen Arbeitgebers gezahlt wird. In diesen Fällen unterliegen Einkünfte entweder dem Lohnsteuerabzug oder der Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben.

Wie werden Ersparnisse bei deutschen Banken besteuert im Fall von Deutschen, die sich dauerhaft in Spanien aufhalten, hier arbeiten und ihre Steuer hier erklären? Welche Regeln gibt es hierzu hinsichtlich Meldepflichten und Freibeträgen?

Ob Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, richtet sich nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften oder Ausschüttungen von inländischen Investmentfonds steuerpflichtig. Nach dem DBA mit Spanien ist die Besteuerung von Dividenden im Quellenstaat (also dem Staat, in dem die Dividenden ausgezahlt werden) allerdings auf 15% der Bruttodividende begrenzt.

Aus Deutschland stammende Zinseinkünfte zählen dagegen nur in wenigen, spezifischen Ausnahmefällen zu den inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG und unterliegen im Übrigen in Deutschland keiner Besteuerung, wenn sie von einer Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt werden. Die wichtigste Ausnahme betrifft Zinsen aus dinglich (d.h. durch inländischen Grundbesitz oder vergleichbare Rechte) gesicherten Forderungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG). Soweit ausnahmsweise eine Besteuerung der Zinseinkünfte in Deutschland erfolgt, ist diese aufgrund des DBA mit Spanien der Höhe nach auf 10% des Bruttoertrages der Zinsen begrenzt.

Erfolgt aufgrund des Vorstehenden keine Besteuerung in Deutschland bestehen keine besonderen Meldepflichten. Unterliegen Einkünfte dagegen dem Kapitalertragsteuerabzug wird dieser nach den allgemeinen Regeln von dem jeweiligen Kreditinstitut vorgenommen, es sei denn der Steuerpflichtige legt eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vor, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Einkünfte aufgrund eines DBA nicht oder nur in verminderter Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, oder er weist in Fällen, in denen die betreffenden Einkünfte nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (wie bei den meisten Zinseinkünften), dem Kreditinstitut nach, dass er im Ausland ansässig ist.

Unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der inländischen Besteuerung aber keinem Kapitalertragsteuerabzug und steht auch das DBA der Besteuerung dieser Einkünfte nicht entgegen, hat der Steuerpflichtige diese Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht anzugeben. Unterliegen die Einkünfte dagegen dem Kapitalertragsteuerabzug, hat dieser abgeltende Wirkung. Das heißt, eine Veranlagung dieser Einkünfte erfolgt nicht.

Der Sparer-Freibetrag findet bei beschränkt Steuerpflichtigen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 keine Anwendung. Seit 2008 wird er jedoch auch beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich gewährt.

Sind Änderungen zum Doppelbesteuerungsabkommen geplant? Falls ja, in welcher Form?

Über den Inhalt gegenwärtiger oder zukünftiger Verhandlungen wird nach internationalem Brauch Stillschweigen bewahrt.