Die spanische S.L. erfreut sich einer immer größeren Beliebtheit. Das Mindeststammkapital beträgt seit dem 1. September 2010 lediglich 3.000 Euro, und sie hat einen besseren Ruf als die englische Limited (ltd.). Mit der S.L. können Unternehmer auch in Deutschland geschäftlich tätig werden. Es ist sogar möglich eine S.L. & Co. KG zu gründen.

Die Gründung der S.L. erfolgt in den folgenden Schritten:

1. Die Wahl eines Namens für die S.L. und die Einholung eines Namenszertifikates: In Spanien ist es erforderlich, sich vom spanischen zentralen Handelsregister in Madrid ein sogenanntes Namenszertifikat ausstellen zu lassen. Hierbei sind bei Beantragung bis zu drei Wunschnamen anzugeben, von welchen das Handelsregister dem Antragsteller einen Namen zuweist. Mit dem Zertifikat wird bescheinigt, dass der Firmenname noch nicht vergeben ist. Gleichzeitig wird dieser sodann für den Antragsteller für sechs Monate reserviert. Das Zertifikat selbst hat allerdings lediglich eine Gültigkeit von drei Monaten und dient bei der Gesellschaftsgründung zur Vorlage beim Notar.

2. Der Nachweis der Zahlung des Stammkapitals mittels Bankbescheinigung: Bei der Beurkundung der Gründungsurkunde muss nachgewiesen werden, dass das Stammkapital in Höhe von mindestens 3.000 Euro auf ein Konto, welches auf die Gesellschaft in Gründung zu eröffnen ist, einbezahlt wurde. Zur Eröffnung dieses Kontos ist wiederum die Vorlage des Namenszertifikates vom zentralen Handelsregister in Madrid erforderlich.

3. Eine Steuernummer: Für ausländische Personen und Firmen, welche Gesellschafter einer spanischen S.L. werden sollen, ist im Vorfeld eine spanische Steuernummer einzuholen. Bei natürlichen Personen ist dies die „NIE"-Nummer und bei ausländischen Gesellschaften (z.B. GmbH, AG) die „CIF".

4. Die Ausarbeitung der Satzung: Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann mit der Ausarbeitung der Satzung (auf Spanisch: Estatutos Sociales) begonnen werden. In der Satzung sind unter anderem der Gesellschaftszweck und der Gesellschaftssitz festzuhalten. Gerade bei der Formulierung des Gesellschaftszweckes ist besonders sorgfältig vorzugehen, um in dem individuell gewünschten und festzulegenden Rahmen geschäftlich tätig werden zu können. In der Satzung müssen zwingend Bestimmungen über folgende Aspekte enthalten sein:

a) der Gesellschaftsname,

b) der Gesellschaftszweck,

c) die Dauer des Bestehens (unbestimmter oder bestimmter Zeitraum),

d) der Gesellschaftssitz,

e) das Stammkapital und dessen Aufteilung,

f) die Art und Weise der Gesellschaftsverwaltung.

5. Die Gründungsurkunde (auf Spanisch: Escritura de constitución de Sociedad Limitada): Die notarielle Urkunde der Gesellschaftsgründung muss von allen Gründungsmitgliedern – beziehungsweise deren jeweiligen Vertretern – unterzeichnet werden. Dieses Dokument muss als wesentlichen Inhalt folgende Punkte aufweisen:

a) die Identität des beziehungsweise der Gründer/s,

b) es muss der Wille zum Ausdruck kommen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen zu wollen,

c) die Einlage eines jeden Gründungsgesellschafters nebst der Nummerierung der Geschäftsanteile,

d) die Satzung der Gesellschaft,

e) die genaue Bestimmung der anfänglichen Form der Verwaltung, für den Fall, dass in der Satzung mehrere Verwaltungsformen vorgesehen sind,

f) die Identität der Person oder der Personen, welche anfänglich die Geschäftsführung übernehmen.

6. Die Zahlung der entsprechenden Steuer: Innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung der notariellen Gründungsurkunde müssen „Gründungssteuern" in Höhe von 1 Prozent des Stammkapitals bei der örtlichen Finanzverwaltung entrichtet werden. Der Notar kann bereits am Tag der Unterzeichnung eine provisorische Steuernummer auf telematischem Wege beantragen, dies sollte unbedingt gefordert werden, falls dies nicht automatisch geschieht.

7. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister: Mit der Eintragung im Handelsregister am Gesellschaftssitz erhält die Gesellschaft den Status einer juristischen Person. Nach Eintragung der Urkunde wird diese im „Boletín Oficial del Registro Mercantil" (BORME=Amtsblatt des Handelsregisters) veröffentlicht.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Expertin für spanisches Recht, www.kanzlei-dyllong.de, in Palma bei Confialia, Tel.: 971-46 26 98.