Beim Immobilienkauf bietet sich für Kaufinteressenten mit dem Optionsvertrag eine praktikable Möglichkeit, um Zeit zum Überdenken des Kaufes zu gewinnen.

Der Käufer kann sich innerhalb einer Frist für oder gegen den Kauf entscheiden, sofern er zur Zahlung des Optionspreises bereit ist. Das Hauptinteresse bezüglich des Abschlusses eines Kaufoptionsvertrages ist darin begründet, dass man ein Ankaufsrecht für ein Grundstück erwirbt und die Immobilie gegen Dritte absichert.

Durch das Optionsrecht des Käufers wird der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum gebunden und darf die Immobilie nicht an einen anderen als den Optierenden veräußern. Seinerseits bekommt er die Sicherheit, für den Zeitraum, in dem er die Immobilie „reserviert", den Optionspreis vom Käufer zu erhalten, sollte dieser nicht zu seinem Kaufversprechen stehen. Erfolgt aber der Kauf, so dient der Optionspreis als Anzahlung.

Erfolgt auch eine Eintragung des Optionsrechtes in das Eigentumsregister, so kann die Immobilie nicht mehr anderweitig veräußert werden. Dieses ist aber nur sinnvoll, wenn sich der Käufer des Immobilienerwerbs sicher ist. Anderenfalls reicht eine privatschriftliche Vereinbarung aus.

Zum Schutz vor Dritterwerb sollten in jedem Vertrag Regelungen zum Schadensersatz getroffen werden: So bietet es sich an, den Optionspreis – der etwa 10 Prozent des Verkaufspreises betragen sollte – als Schadensersatz für den Verkäufer festzusetzen.

Für den Fall einer abredewidrigen Veräußerung an einen Dritten sollte vereinbart werden, dass der Verkäufer den vom Käufer gezahlten Optionspreis zurückzahlt sowie 10 Prozent des Verkaufspreises als Schadensersatz an den Käufer zu leisten hat.

Unerlässlich ist auch eine Regelung, die bestimmt, welche Partei den Notartermin für die Übertragung organisiert. Damit können keine Unklarheiten im organisatorischen Ablauf des Kaufes auftauchen.

Außerdem darf es für die Geltendmachung von Schadensersatzbegehren und die Ausübung der Kaufoption nicht an vertraglich festgelegten Zustellungsadressen der Parteien fehlen. Diese Klausel dient – sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen – der Sicherung von schriftlichen Beweismitteln darüber, dass jedenfalls eine Partei den Vertrag durchführen wollte.

Der Käufer sollte zur Wahrung seiner Interessen die Anlegung eines Kontos für die Hinterlegung der Optionssumme vom Käufer verlangen. Damit kann verhindert werden, dass der Verkäufer oder eingeschaltete Makler über den Optionsbetrag verfügt, bevor das Optionsrecht abgelaufen oder der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen ist. Als gute Variante bietet sich eine Kaufoption als Bestandteil eines Mietvertrages an.

Dem Mieter kann innerhalb des Mietvertrages die Option auf den Immobilienerwerb eingeräumt werden. Dann können die monatlichen Mietzahlungen als Anzahlung auf die eigene Immobilie betrachtet werden.

Diese Konstruktion bietet den Vorteil für den Käufer, das Inselleben kennenzulernen sowie die Immobilie eingehend zu prüfen. So vermeidet er eine zu schnelle und unbedachte Entscheidung, die eine herbe Enttäuschung zur Folge haben kann.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Abogada in der Kanzlei Langhoff & Süselbeck, Abogados in Santa Ponça, Tel.: 971-60 943 05.