Im Grunde genommen ist es allgemein bekannt, dass man seinen Letzten Willen rechtzeitig und wohl durchdacht durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln sollte. Trotzdem haben viele kein Testament und sind in einer Notsituation darauf angewiesen, ein sogenanntes Nottestament zu errichten, sofern dies überhaupt noch möglich ist. Zu den Nottestamenten zählen nach deutschem Recht das Dreizeugentestament, das Bürgermeistertestament und das Seetestament. In diesem Artikel soll das Dreizeugentestament nach deutschem Recht näher beleuchtet werden.

Das Nottestament ist in jenen Fällen ein wichtiges Instrumentarium, in denen unvorhergesehene und plötzliche schwerwiegende Erkrankungen auftreten. So geschah es zum Beispiel in einem Fall, dass Herr S. lediglich zu einer Untersuchung wegen Verdacht auf Bronchitis in Spanien ins Krankenhaus musste und sofort stationär behandelt wurde, da sich ein Verdacht auf Lungenkrebs ergab, der sich nach einigen Untersuchungen auch bestätigte.

Herr S. kam zu dem Schluss, dass ihm nur noch wenig Zeit blieb, und da ein Notar nicht mehr erreichbar war, bat er seine Ehefrau, ein Testament zu verfassen. Sie folgte seinem Wunsch und errichtete ein Dreizeugentestament mit zwei weiteren Zeugen (der diensthabende Arzt und eine Krankenschwester), in dem er seine Frau als Alleinerbin einsetzte und seine beiden Kinder nicht bedachte. Sie und die Zeugen unterschrieben das Testament.

Noch am selben Tag verstarb Herr S., und die Ehefrau lieferte das Testament beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland ab. Sie beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Diesem entsprach das Nachlassgericht nicht, da das Nottestament nicht formgültig errichtet worden war. Somit wurden gegen den Willen des Erblassers die Ehefrau und beide Kinder gemeinsam zu Erben erklärt.

Doch was hatte der Erblasser falsch gemacht? Ganz einfach: Er bedachte seine Ehefrau, die zugleich die dritte Zeugin war. Jedoch dürfen Zeugen nicht mit der Person verwandt oder verschwägert sein, die im Testament als Erbe bedacht ist. Hätte er noch einen weiteren unbekannten Zeugen hinzugezogen, wäre das Testament wohl wirksam gewesen.

Fazit: Wenn sich der Erblasser in naher Todesgefahr befindet und gerade eben kein Notar oder Bürgermeister zur Verfügung steht, so kann er seinen Letzten Willen mündlich vor drei Zeugen erklären. Die Todesgefahr muss dabei so nah sein, dass vor Versterben nicht doch noch ein Notar telefonisch hätte erreicht werden können. Die Todesgefahr ist wohl nicht als nah anzusehen, wenn der Erblasser zwei Wochen nach Errichtung des Dreizeugentestaments verstirbt. In diesem Fall hätte ein Dreizeugentestament keine Wirksamkeit, und die Erbfolge würde nicht nach dem Willen des Erblassers eintreten.

Weiterhin ist über die mündliche Erklärung eine Niederschrift aufzunehmen, die verständlich vorgelesen, genehmigt und von den drei Zeugen sowie dem Erblasser unterschrieben werden muss. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. Wichtig ist, dass der Erblasser und die Zeugen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sind.

Die Zeugen dürfen nicht mit einer Person verwandt oder verschwägert sein, welche im Testament als Erbe aufgeführt ist. Die Zuwendung, die diese Person aus der Erbmasse erhalten sollte, wäre in solch einem Fall nicht mehr wirksam. Daher ist bei der Auswahl der Zeugen Vorsicht

geboten.

Aufgrund der großen Gefahr der Ungültigkeit von einem Dreizeugentestament sollte ein Testament langfristig geplant und mit fachlichem Rat erstellt werden. Gerade bei Nachlässen, in denen Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien vorhanden ist, können bei nicht fachkundiger Erstellung des Testamentes unerwünschte Ergebnisse eintreten.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Expertin für spanisches Recht, www.kanzlei-dyllong.de, in Palma bei Confialia, Tel.: 971-46 26 98.