Am vergangenen 18. Juli 2012 ist in Berlin der Ratifizierungsprozess des neuen Doppelbesteuerungs­abkommens (DBA) zwischen Spanien und Deutschland beendet worden. Es war im Februar 2011 unterzeichnet worden. Daher wird dieses neue DBA in Kürze in Kraft treten und gemäß Artikel 30 ab dem­ 1. Januar 2013 angewandt werden.

Das neue Abkommen löst damit das bisher geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern von 1966 ab. In seiner Struktur und seinem Inhalt trägt das neue Abkommen den veränderten ökonomischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Spanien und Deutschland Rechnung und orientiert sich weitestgehend an dem aktuellen Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OCDE).

Das neue DBA wird einige wichtige Neuerungen mit sich bringen, welche in Spanien von großer Bedeutung sein dürften:

Immobilien

Diejenigen Personen, welche in Deutschland leben und beabsichtigen, über kurz oder lang eine sich in Spanien befindliche Immobilie zu veräußern, sollten dies unter Umständen vor dem 31.12.2012 tun. Andernfalls laufen Sie Gefahr, mehr als das Doppelte an Steuern auf den Gewinn zahlen zu müssen. Wird der Verkauf nämlich vor dem 31.12.2012 getätigt, so kommt noch das alte DBA zur Anwendung, nach dem Vermögensgewinne aus der Veräußerung von sich in Spanien befindlichen Immobilien von in Deutschland ansässigen Personen nur in Spanien mit 21 Prozent versteuert werden müssen, nicht jedoch in Deutschland.

Nach dem neuen Abkommen welches für Veräußerungen ab dem 1.1.2013 zum Tragen kommt, werden diese Vermögensgewinne sowohl in Spanien als auch in Deutschland (mit bis zu 50 Prozent für hohe Einkommensklassen) versteuert, wobei aber die in Spanien gezahlten Steuern (21 Prozent) in Deutschland angerechnet werden.

Eine weitere wichtige Änderung besagt, dass in Deutschland ansässige Personen oder Institutionen die von ihnen erzielten Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Anteilen einer in Spanien oder Deutschland ansässigen Gesellschaft, deren Vermögenswerte sich hauptsächlich aus in Spanien befindlichen Immobilien zusammensetzen, bzw. die Nutzungsrechte an sich in Spanien befindlichen Liegenschaften (Golfplätze, Liegeplätze in Sporthäfen usw.) auch in Spanien versteuern müssen. Die diesbezüglich bereits in Deutschland gezahlten Steuern werden jedoch mit den in Spanien zu zahlenden Steuern verrechnet. Nach dem derzeit geltenden Abkommen werden diese Gewinne lediglich in Deutschland versteuert. Daher ist es für in Deutschland ansässige Gesellschaften oder Institutionen, die beabsichtigen, derartige Anteile oder Aktien zu veräußern, ratsam, dies vor Inkrafttreten des neuen Abkommens zu tun, um weitere Steuerzahlungen in Spanien zu vermeiden.

Renten

Das neue DBA wird denjenigen deutschen Rentnern, welche ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, mehr Beachtung schenken. Nach dem Abkommen von 1966 muss ein in Spanien lebender deutscher Rentner seine Rentenbezüge lediglich in Spanien versteuern (es sei denn, es handelt sich um Bezüge aus dem öffentlichen Dienst), in Deutschland sind diese Bezüge dann steuerfrei (Artikel 19.1).

Auch nach dem neuen Abkommen werden diese Rentenbezüge in Spanien versteuert, allerdings hat Deutschland die Möglichkeit, diese Bezüge ebenfalls mit bis zu 5 Prozent zu besteuern, wenn es sich dabei um Pensionen handelt, die ab dem 1. Januar 2015 von der deutschen Sozialversicherung oder bestimmten anderen Rentenversicherungen, in die mehr als 12 Jahre eingezahlt wurde, gezahlt werden,. Für Pensionsansprüche ab dem 1. Januar 2030 steigt dieser Steuersatz sogar auf 10 Prozent, wobei die sich daraus ergebenden Steuern, welche bereits in Deutschland gezahlt wurden, in Spanien angerechnet werden.

Informationsaustausch und Amtshilfe:

Im neuen DBA vereinbarten beide Staaten, den Informationsaustausch sowie die bereits bestehende gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Einkommens- und Vermögensteuer nicht nur zu verbessern, sondern diese außerdem auf alle Bereiche der lokalen und staatlichen Steuer­angelegenheiten (Erbschaftssteuer, Grunderwerbsteuer und Steuer über notariell beurkundete Rechtsgeschäfte, gemeindliche Wertzuwachssteuer usw.) auszudehnen.

Einkünfte und Vermögenssteuer

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien wird noch eine Vielzahl weiterer Änderungen in unterschiedlichen Bereichen mit sich bringen, so z.B. bei der Besteuerung von Vermögens­gewinnen aus dem Verkauf von Gesellschaften, Zinseinkünften aus Darlehen usw.

Außerdem bleibt eine wichtige Neuerung in Bezug auf die Vermögenssteuer anzumerken. Diese Steuer ist derzeit in Spanien für die Jahre 2011 und 2012 zu zahlen, eine Verlängerung ist allerdings zu erwarten. Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen müssen in Deutschland Ansässige mit Gesellschaften ,die Immobilien in Spanien halten, diese Steuer in Spanien zahlen.

Kein DBA für Erbschaft und Schenkungssteuer

Derzeit besteht zwischen Spanien und Deutschland kein DBA bzgl. der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Daher wird die Gesetzgebung des jeweiligen Landes angewandt, was nicht selten zur Doppelbesteuerung führt. Hinzu kommt, dass der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuersatz in einigen autonomen Regionen Spaniens für die dort ansässigen Bürger drastisch gesenkt wurde (auf den Balearen z.B. beträgt der Erbschaftssteuersatz zwischen direkten Verwandten 1 Prozent, der Schenkungs­steuersatz 7 Prozent), während bei Erbschaften bzw. Schenkungen zwischen nicht in Spanien voll steuerpflichtigen Personen ein sehr hoher Steuersatz von bis zu 34 Prozent anfällt. Die Europäische Kommission, die diese Ungleichbehandlung zwischen Residenten und Nicht-Residenten bereits mehrmals als Diskriminierung deklariert hat, hat gegen Spanien am 7.3.2012 vor dem Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht (AZ: C-127/12). Wir erwarten daher mittelfristig eine Lösung dieses Problems.

Alejandro del Campo ZafraRechtsanwalt und Steuerberater

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