Die Anwaltskanzlei DMS-Consulting in Palma de Mallorca hat Klage gegen Spanien wegen einer neuen Vorschrift eingereicht, wonach Residenten in Spanien bis Ende April ihr Auslandsvermögen offenlegen müssen. Die Unterlagen seien zum 26. Februar bei der Europäischen Kommission eingereicht worden, heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei. Bis eine Entscheidung falle, seien jedoch alle Residenten auf Mallorca gut beraten, die verpflichtende Erklärung abzugeben, da sonst drakonische Strafen drohten.

Die Vorschrift behindere mehr als eindeutig den freien Kapitalverkehr und die Freizügigkeit in der EU, so Anwalt Alejandro del Campo, der die Klage im MZ-Interview angekündigt hatte. Viele Klienten sähen sich mit einer Verpflichtung konfrontiert, in Form des "Modelo 720" eine komplexe und eventuell folgenschwere Erklärung über ihr gesamtes Auslandsvermögen in allen Details abgeben zu müssen. Del Campo verweist zudem auf ein Urteil, das im Mai 2011 gegen Portugal ergangen war: Der EU-Gerichtshof erklärte darin eine Vorschrift, wonach Nicht-Residenten in Portugal einen Repräsentanten für Steuerfragen ernennen mussten, für unvereinbar mit EU-Recht. In der Praxis passiere derzeit in Spanien etwas sehr Ähnliches.

Alle Residenten auf Mallorca und im Rest Spaniens sind laut der neuen Regelung verpflichtet, den spanischen Fiskus bis zum ­30. April über ihr Vermögen im Ausland zu informieren, wenn es in einer oder mehr der drei Kategorien Immobilien, Konten oder Anlagevermögen die Obergrenze von 50.000 Euro überschreitet. Sollte der Maximalbetrag nur in einer der Kategorien, beispielsweise Immobilien, überschritten werden, ­Anlagewerte und Bankguthaben aber jeweils weniger als 50.000 Euro betragen, muss nur über die Immobilie informiert werden.

Zunächst einmal handelt es sich lediglich um eine Auskunftspflicht, die keine zusätzlichen Zahlungen ans Finanzamt mit sich bringt. Die entsprechenden Informationen können jedoch etwa bei der Erhebung der Vermögenssteuer relevant sein, die derzeit ab einem Vermögen von 700.000 Euro (zuzüglich 300.000 Euro für den Wert des Hauptwohnsitzes) erhoben wird.