In einem am 2. Oktober veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferien­immobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommens­steuer­forderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

Der Leitsatz des Urteils I R 109-111/10 vom 12. Juni 2013 lautet: Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien gelegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada (S.L.) durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland.

Da dieses Urteil signifikante Auswirkungen für zahlreiche Deutsche hat, die ihre Mallorca-Immobilie über eine S.L. halten, beschreiben wir kurz den Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag. Die betroffenen Steuerpflichtigen hatten im Jahre 2000 je 25 Prozent Gesellschaftsanteile (Eltern plus zwei Kinder) für jeweils 300.000 DM (= 153.387,56 Euro) an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) erworben. In deren Eigentum stand ein 1.000 Quadratmeter großes, in Port d´Andratx auf Mallorca gelegenes Grundstück, das vom Voreigentümer der Gesellschaftsanteile mit einem 160 Quadratmeter großen Einfamilienhaus mit Schwimmbad bebaut war. Im März und im April des Jahres 2002 verkauften die Eltern ihre Anteile an der S.L. je zur Hälfte an ihre beiden Kinder. Das Grundstück stand den Steuerpflichtigen ganzjährig zur Verfügung. Sie nutzten es in den Streitjahren bei verschiedenen Aufenthalten zu eigenen Wohnzwecken. Ein Entgelt (Miete) entrichteten sie dafür nicht. Dritten wurde das Objekt nicht überlassen.

Das deutsche Finanzamt behandelte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Definition einer vGA wird aus der ständigen Rechtsprechung, insbesondere der des BFH abgeleitet. Danach ist erforderlich: Eine Vermögens­minderung oder verhinderte Vermögensmehrung, welche sich auf das Ergebnis der GmbH ausgewirkt hat, jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und die in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Zudem muss sich daraus beim Gesellschafter ein ihm zufließender Bezug ergeben.

Das Urteil des BFH besagt: Bei der Bewertung des Vorteils sei nach der Lage und Ausstattung des Objekts die Kostenmiete in Höhe von sechs Prozent des notariell beurkundeten Kaufpreises in Höhe von 1.200.000 DM plus eines Gewinnzuschlags in Höhe von 10 Prozent, also rund 8.000 DM, somit ein Jahres­betrag in Höhe von rund 80.000 DM (= 40.903 Euro) anzusetzen.

Die Steuerpflichtigen hatten in Deutschland das Instrument der „Selbstanzeige" gewählt. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der beurkundete Kaufpreis nur die Hälfte des eigentlichen Kaufpreises war, da der gleiche Betrag nochmals von einem Konto in der Schweiz an den Verkäufer geflossen ist. Die Kosten­miete wurde somit vom Finanzamt nunmehr mit einem Jahresbetrag in Höhe von 152.000 DM

(sechs Prozent von 2.400.000 DM zuzüglich Gewinnzuschlag in Höhe von 8.000 DM) angesetzt. Darauf wird ein Steuersatz von circa

47 Prozent fällig (Strafen und Zinsen nicht eingerechnet).

Der BFH wurde in diesem langjährigen Verfahren dann als letzte Instanz eingeschaltet und hat glasklar entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Auch das Doppel­besteuerungsabkommen verhindert nicht die Besteuerung in Deutschland. Die Steuerpflichtigen haben durch die mietfreie Nutzung eine „verdeckte Gewinnausschüttung" in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung der S.L. erhalten.

Für die Jahre vor 2013 ist das Urteil von großer Relevanz und kann bei vielen Deutschen, die ihre Immobilien über eine Kapitalgesellschaft erworben haben und der Kapitalgesellschaft für die Nutzungsüberlassung der Immobilie keine marktübliche Miete ­gezahlt haben, zu Steuernachzahlungen führen.

Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab dem 1. Januar 2013 nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird; eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.

In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2015 zwischen Deutschland und Spanien der automatische Informationsausgleich erfolgt, womit Sachverhalte wie der hier beschriebene überprüft werden sollen. Auch Darlehen, die der S.L. zum Kauf der Immobilie gewährt wurden, führen in Deutschland zu steuerpflichtigen Zinseinkünften. Dabei ist unerheblich, ob entsprechende Zinsen in Spanien verbucht oder gezahlt worden sind.

Die Autoren Dipl-Kfm. Asesor Fiscal Willi Plattes und Thomas Fitzner arbeiten in der internationalen Steuerberatungskanzlei www.europeanaccounting.net in Palma. Kontakt: www.europeanaccounting.net thomas@europeanaccounting.net