Ab dem 1. Januar 2015 wird der Informationsaustausch zwischen spanischen und deutschen Finanzbehörden erheblich erweitert. Wurden bisher nur Bankverbindungen von Deutschen in Spanien automatisch ausgetauscht, so melden die spanischen Finanzbehörden künftig auch Informationen über Einnahmen aus unselbständiger Arbeit in Spanien, spanische Renten und Grundeigentum an die Kollegen in Deutschland.

Insbesondere der Datenaustausch zu Grundeigentum dürfte viele Deutsche auf Mallorca betreffen. Eine Meldung erfolgt immer dann, wenn der Grund­eigentümer zumindest auch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Nur wer das ganze Jahr ausschließlich in Spanien wohnt, ist in Deutschland regelmäßig nicht mit seinen spanischen Einkünften steuerpflichtig.

Hierbei ist zu beachten, dass der Informationsaustausch innerhalb Spaniens viel weiter fortgeschritten ist als in Deutschland. So melden etwa die spanischen Energie­versorger die Daten über ihre Stromkunden an die spanischen Finanzbehörden. Diese erfahren dann nicht nur, wer den Strom angemeldet hat, sondern anhand der Verbrauchswerte auch, in welchen Zeiten das Haus bewohnt wird.

Die Informationskette verlängert sich jetzt zu den deutschen Finanzbehörden. Stellen diese fest, dass in der Vergangenheit Einkünfte aus spanischen Immobilien in Deutschland nicht versteuert wurden, droht ein Strafverfahren. Dieses erstreckt sich regelmäßig auf die letzten fünf Jahre, bei Steuerhinterziehungen von mehr als 100.000 Euro auf die letzten zehn Jahre. Die Steuer selbst muss bei einer Steuerhinterziehung immer für zehn Jahre nachgezahlt werden.

Betroffen sind zunächst Deutsche, die eine Immobilie in Spanien vermietet haben, ohne dies in ihren deutschen Steuererklärungen anzugeben. Nur wer nachweisen kann, dass er auf diese Einnahmen bereits in Spanien Steuern gezahlt hat, kann diese Steuern anrechnen lassen.

Auch wer sein Haus ausschließlich selbst nutzt, kann betroffen sein. Nach Deutschland gemeldet wird auch die Tatsache des Grundeigentums in Spanien als solches. Zwar ist dies in Deutschland grundsätzlich erst im Erbfall steuerpflichtig. Das Finanzamt kann aber nach der Herkunft der Mittel zum Erwerb des Hauses fragen. Kommt heraus, dass hier Schwarzgeld verbaut wurde, droht ebenfalls ein Strafverfahren.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Immobilie durch eine spanische SL erworben wurde, deren Gesellschafter auch in Deutschland wohnt und das Grundstück selbst als Ferienhaus nutzt. In der Vergangenheit wurde dieses Modell häufig empfohlen, um spanische Steuer, insbesondere die hohe Erbschaftsteuer zu sparen. Oft wurden jedoch die ­Steuerfolgen in Deutschland nicht beachtet. In einem neueren Urteil hat das höchste deutsche Steuergericht entschieden, dass in einem solchen Fall eine Steuerpflicht in Deutschland besteht. Der Mietwert der Selbstnutzung stellt nämlich eine in Deutschland zu versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung der spanischen SL an ihren deutschen Gesellschafter dar. Das kann deshalb teuer werden, weil der Mietwert nicht nur für die Zeit des tatsächlichen Ferienaufenthaltes berechnet wird, sondern für das ganze Jahr, wenn das Haus das ganze Jahr zur Nutzung frei ist. Auch hier kann die Steuer rückwirkend für zehn Jahre nachgefordert werden.

Auch wenn das Urteil sich ausdrücklich nur auf Immobilien bezieht, hat es auch Bedeutung für Yachten, wenn diese einer spanischen SL gehören. Auch hier liegt eine in Deutschland zu ­versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der deutsche Gesellschafter die Yacht selbst nutzt. Auch die Vermietung einer in Spanien liegenden Yacht kann in Deutschland steuerpflichtig sein. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Betriebsstätte in Spanien besteht. Erfolgt die Vermietung von Deutschland aus oder nur über einen selbständigen Makler in Spanien, kann regelmäßig Steuerpflicht auch in Deutschland bestehen. Zwar werden Yachten nicht automatisch gemeldet. Eine Mitteilung im Einzelfall ist jedoch auch hier möglich und wird zunehmend wahrscheinlich.

Was können Deutsche tun, die feststellen, dass sie entsprechende Einnahmen in Deutschland in der Vergangenheit nicht versteuert haben? Durch eine Selbstanzeige kann Straffreiheit erlangt werden - bei Nachzahlung der Steuer. Es ist allerdings Eile geboten: Erfährt die Finanzbehörde ab 2015 zuerst über den automatischen Datenaustausch von der Steuerhinterziehung, ist es für die Selbstanzeige zu spät. Weil die Selbstanzeige zudem einige weitere Fallstricke aufweist, sollte sie in jedem Fall durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Fachmann begleitet werden.

Rechtsanwalt Rainer Biesgen ist Partner der Sozietät Wessing & Partner mbB in Düsseldorf. Tel.: +49 (0) 211-16 84 40, info@strafrecht.de, www.strafrecht.de