Infolge des Informationsaustauschs zwischen Spanien und anderen Ländern haben die spanischen Steuer­behörden von in Spanien lebenden Personen erfahren, die hier Renten aus dem Ausland beziehen, diese aber nicht in der Einkommensteuererklärung (IRPF) angeben, obgleich sie dazu verpflichtet sind.

Die spanische Regierung hat sich im Rahmen der Steuerreform dieses Problems angenommen, ein Gesetzesentwurf sieht die teilweise Änderung der Einkommensteuer vor. Derzeit liegt er dem spanischen Parlament zur Abstimmung vor, seine Verabschiedung ist für Ende des Jahres geplant.

Der Entwurf enthält eine Bestimmung, kraft der solche Rentenempfänger ihre Steuer­situation freiwillig bereinigen und Sanktionen, Aufschläge sowie Zinsen abwenden können, indem sie die Einkommensteuer auf die Renten nachzahlen, die sich auf die zur Inspektion offenen Jahre beziehen und seinerzeit nicht deklariert wurden. Gegenwärtig handelt es sich um die Steuerjahre 2010 bis 2013. Außerdem sind der Erlass sowie gegebenenfalls die Rückzahlung von Strafgeldern, Zinsen und Aufschlägen vorgesehen, die bereits an die spanischen Finanzbehörden vor Inkraft­treten dieser Gesetzesbestimmung gezahlt wurden.

Hierzu ist geplant, dass allen Residenten, die sich in der oben beschriebenen Situation befinden, eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werden soll - vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 -, um die ergänzenden Einkommensteuererklärungen zu den damals eingereichten vorzulegen, nebst einem spezifischen Formular für solche Fälle. Rentenempfänger, die ihre Situation bereits freiwillig geregelt haben bzw. vom spanischen Finanzamt entdeckt wurden, haben dieselbe Frist, um die Rückzahlung bzw. den Erlass von Zinsen, Aufschlägen oder Strafgeldern zu beantragen, die ihnen vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung auferlegt wurden.

Ebenfalls von jeglichen Zinsen, Aufschlägen oder Straf­geldern befreit sind diejenigen, die infolge der Erklärung ihrer Rente auch die Pflicht haben, alle ihre sonstigen in Spanien empfangenen Einkünfte für sämtliche bzw. einige dieser Jahre zu deklarieren. Diese Steuerzahler können nun ihre Einkommensteuererklärung zum ersten Mal einreichen und in dieser die Gesamtheit ihrer Einkünfte angeben, ohne dass die Zinsen, Aufschläge oder Strafgelder berechnet werden, die eigentlich auf die entsprechende Steuerschuld alle dieser Einkünfte, und nicht nur auf die Rentenzahlungen, Anwendung finden würden.

Der Unterschied liegt darin, dass diejenigen, die bereits in Spanien ansässig waren und in der Einkommensteuererklärung andere Einkünfte neben der Rente angeben, ihre Strafgelder, Aufschläge und Zinsen „nur" für den nachdeklarierten Rentenbetrag proportional zum Rest der bereinigten Einkünfte erlassen bekommen.

Und was passiert, wenn ich meine Steuersituation nicht bis zum 30. Juni 2015 ins Reine bringe? Dann sollten Sie sich vor Augen halten, dass das Finanzamt, wenn Sie freiwillig ihre Situation bereinigen, Ihnen Aufschläge von nur 5 bis 20 Prozent berechnet, jedoch Strafgelder von 50 bis 150 Prozent des zu zahlenden Betrags, falls das spanische Finanzamt selbst feststellt, dass Sie Ihre Steuer auf die Rente nicht gezahlt haben und Ihnen dann einen Zahlbescheid über die entsprechende Einkommensteuer zustellt. In beiden Fällen kommen zu den Aufschlägen und Strafgeldern noch die jeweils fälligen Verzugszinsen.

Außerdem liegt es auf der Hand, dass nach Verstreichen dieser Frist für die außerordentliche Erklärung die spanischen Steuerbehörden ein besonderes Augenmerk auf diese Ausländergruppe legen werden, und dass diejenigen, die weiterhin in einer irregulären Situation verbleiben, große Gefahr laufen, einer Steuerinspektion unterzogen zu werden - mit den bereits angesprochenen negativen

Konsequenzen.

Es eröffnet sich also ein interessanter Weg, mit dem alle in Spanien ansässigen Bürger mit aus dem Ausland stammenden Renten ihren Steuerpflichten nachkommen und ihre derzeitige Situation ins Reine bringen können. Diese Chance ungenutzt verstreichen zu lassen, wäre ein großer Fehler.

Enrique Álvarez Bernardo

Kanzlei Garrigues

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