Am vergangenen 21. Oktober hat der balearische Ministerpräsident José Ramón Bauzá eine „groß angelegte Steuerreform" angekündigt, die 2015 in Kraft treten soll. Geplant ist eine Reduzierung der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Auf diese Weise soll die Steuerreform der Zentralregierung ergänzt werden. Auch wenn beide Steuerreformen zusammen auf den ersten Blick eine weitreichende Senkung der Abgabenlast versprechen - wen wundert´s angesichts der 2015 anstehenden Wahlen auf kommunaler und regionaler Ebene -, so muss man leider festhalten, dass auch hier nicht alles Gold ist, was glänzt.

Einkommensteuer der Steuerresidenten

Diejenigen Personen, die auf den Balearen ihren Steuerwohnsitz haben, zahlen derzeit auf allgemeine Einkünfte (Gehalt, Pensionen, Mieteinnahmen usw. ) Steuersätze zwischen 24,75 und 52 Prozent. Die spanische Zentralregierung möchte diese progressive Einkommenssteuertabelle in zwei Schritten senken: Im Jahr 2015 sollen die zu zahlenden Steuersätze zwischen 20 und 47 Prozent liegen, ab dem Jahr 2016 zwischen 19 und 45 Prozent. Das Problem dabei ist, dass sich der spanische Staat und die Balearen diese Steuereinnahmen teilen. Daher muss diese von der spanischen Zentralregierung beabsichtigte Senkung auch noch durch die Balearen-Regierung verabschiedet werden. Derzeit hat es den Anschein, als sei dies bereits beschlossene Sache. Man geht hier sogar noch weiter: Die Steuersenkung soll nicht in zwei Schritten erfolgen, sondern komplett bereits 2015.

Auf der anderen Seite werden derzeit auf die Einkünfte aus Zinserträgen (Zinsen, Dividenden, Vermögensgewinne usw.) Steuersätze zwischen 21 und 27 Prozent veranschlagt. Die Zentralregierung hat bereits entschieden, diese Steuersätze für 2015 auf 20 bis 24 Prozent und ab 2016 auf 19 bis 23 Prozent zu senken. Die Balearen haben hierbei kein Mitspracherecht.

Trotz dieser Steuersenkungen werden sicherlich ab 2015 in vielen Fällen auf die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien (welche bei den Residenten in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst und versteuert werden) höhere Steuer­beträge zu zahlen sein, da bisher bestehende steuerreduzierende Faktoren wegfallen.

Einkommensteuer der Nicht-Residenten

Derzeit zahlen Nicht-Residenten einen einheitlichen Steuersatz von 24,75 Prozent auf die Eigennutzung einer sich in Spanien befindlichen Immobilie (1,1 Prozent des Katasterwertes wird als fiktives Einkommen gewertet) oder die Einnahmen aus der Vermietung derselben. Im Jahr 2015 wird dieser Steuersatz für EU-Bürger auf 20 Prozent, ab dem Jahr 2016 auf 19 Prozent gesenkt.

Außerdem soll es den Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien einfacher gemacht werden, die Eigennutzung (wie oben beschrieben) zu versteuern. Dazu werden ab 2015 automatisch Steuer­erklärungsentwürfe verschickt, die die Steuerzahler dann lediglich noch selber bestätigen müssen.

Gewinne aus der Veräußerung einer sich in Spanien befindlichen Immobilie müssen derzeit von Nicht-Residenten mit 21 Prozent versteuert werden. Dieser Steuersatz wird für das Jahr 2015 auf 20 Prozent und ab 2016 auf 19 Prozent sinken.

Vermögenssteuer

Die Zentralregierung hat beschlossen, die Vermögenssteuer um ein Jahr zu verlängern und auch für 2015 noch zu erheben. Madrid ist die einzige Autonome Region Spaniens, die diese Steuer von ihren Residenten nicht einfordert. Residenten auf den Balearen werden diese Steuer auch weiterhin zahlen müssen, allerdings wird der Freibetrag von der Balearen-Regierung von 700.000 auf 800.000 Euro erhöht.

Nicht-Residenten (aus anderen Staaten der EU/EWR) zahlen grundsätzlich Vermögensteuer gemäß der Vorgaben der spanischen Zentralregierung. Allerdings kommen nicht-residente Eigentümer von Immobilien auf den Balearen in den Genuss des höheren Freibetrages der Balearen von 800.000 Euro, sofern sich ihr in Spanien vorhandenes Vermögen zum größten Teil auf den Balearen befindet. So sieht es das entsprechende Gesetz vor, um die Diskriminierung von Nicht-Residenten zu verhindern.

Erbschaft und Schenkungssteuer

Erbschaften zwischen direkten, auf den Balearen residenten Familienangehörigen werden weiterhin mit maximal 1 Prozent besteuert. Außerdem sollen die Steuersätze für Erbschaften zwischen entfernteren Verwandten oder nicht verwandten Residenten gesenkt werden.

Zum Beispiel werden Erbschaften zwischen Geschwistern, Onkel/ Tanten und Nichten/Neffen derzeit mit Sätzen zwischen 12,15 und 54 Prozent besteuert. Ab 2015 sollen diese Steuersätze um 20 Prozent gesenkt werden. Bei Erbschaften zwischen noch weiter entfernten Verwandten oder nicht verwandten Residenten werden die derzeit geltenden Steuersätze zwischen 15,30 und 68 Prozent um 15 Prozent gesenkt.

In Spanien zu versteuernde Erbschaften zwischen Nicht-Residenten werden nach den staatlichen Vorgaben abgewickelt, diesen liegen Steuersätze zwischen 7,65 und 34 Prozent zu Grunde. Dank eines Urteils vom EUGH vom 3/9/2014 jedoch kommen nun auch die Nicht-Residenten in den Genuss der Steuervergünstigungen der Balearen, sofern sie einen besondere Beziehung mit dieser Autonomen Region nachweisen können (die Balearen waren der letzte Wohnort des Erblassers oder die in Spanien befindliche Erbmasse liegt größtenteils auf den Balearen). So wird es in einer staatlichen Verordnung festgehalten werden, um die bestehende Diskriminierung von Nicht-Residenten bei der Besteuerung von Erbschaften aus der Welt zu schaffen.

Besteuerung eines Gebrauchtwagenerwerbs

Die Balearen werden die auf den Ankauf eines Gebrauchtwagens zu zahlende Steuer um 20 Prozent reduzieren. Ist der Gebrauchtwagen älter als zehn Jahre, so wird die zu zahlende Steuer um 50 Prozent, bei Fahrzeugen, die älter als 25 Jahre sind, sogar um 100 Prozent gesenkt.

Außerdem werden bestimmte Gebühren zum Teil mit bis zu 100 Prozent bezuschusst, etwa die Gebühr für die Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität.

Fazit

Auch wenn sowohl Madrid als auch Palma die Steuerreformen groß anpreisen, so ist hervorzuheben, dass sie auch, wenn auch gut versteckte, Steuererhöhungen enthalten, insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien. Auch hat die Zentralregierung beschlossen, die Vermögenssteuer noch ein Jahr beizubehalten, während die Balearen den Freibetrag lediglich um 100.000 Euro anheben.

Ungehört bleibt leider auch der Rat einer Expertenkommission, ein Steuermodell zu verabschieden, welches Spanien für Personen mit hoher Kaufkraft (Investoren, Geschäftsleute, Rentner etc.) attraktiv macht, um durch deren Zuzug den Immobilien- und Arbeitsmarkt anzukurbeln und den Konsum zu stärken. Derlei existiert etwa in Portugal und Großbritannien. Spanien hat hier einen Wettbewerbsnachteil, da ein Zuzügler bereits ab dem Moment, in dem er seinen Steuerwohnsitz hierhin verlegt, voll ­steuerpflichtig ist auf sein weltweites Einkommen, Vermögen oder eine Erbschaft - und das mit Steuersätzen, die vielfach weit über dem europäischen Durchschnitt liegen. Hinzu kommen formale Verpflichtungen wie etwa die Erklärung über weltweit vorhandenes Vermögen (Modell 720).

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuer­berater. Sandra Krupp leitet die Abteilung Internationale Klienten. Kontakt: Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com, info@consultingdms.comwww.consultingdms.com