Die spanische Regierung hat im Juni dieses Jahres eine Steuerreform vorgestellt und diese angepriesen, als würde sie generell weitreichende Steuerersparnisse mit sich bringen. Offensichtlich hatte sich aber - ob bewusst oder unbewusst, das sei einmal dahingestellt, die ein oder andere „Ungenauigkeit" eingeschlichen, die für den Steuerzahler eine versteckte steuerliche Mehrbelastung bedeutet hätte. Sicherlich nicht zuletzt aufgrund des Drucks der Medien hat man aber jetzt noch einmal nachgebessert:

Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie

Wir haben bereits in einem vorherigen Artikel darauf hingewiesen, dass die Steuerbelastung beim Verkauf einer Immobilie ab dem 1. Januar 2015 durchaus hätte höher ausfallen können als vor der Reform. Denn die Steuersätze sinken zwar für Residenten von derzeit 21-27 Prozent auf 20-24 Prozent im Jahr 2015 und 19-23 Prozent ab 2016 und für Nicht-Residenten von derzeit 21 Prozent auf 20 Prozent im Jahr 2015 und 19 Prozent ab 2016. Allerdings war ursprünglich geplant, die derzeit anwendbaren Faktoren, welche die Steuerbelastung bei Veräußerung einer Immobilie reduzieren, abzuschaffen.

Dabei sind zwei Faktoren zu unterscheiden. Die coeficientes de corrección monetaria passen den ursprünglichen Wert der Immobilie bei Anschaffung der Inflation an und erhöhen diesen je nach Jahr der Anschaffung um 5-33 Prozent. Ziel dieser Aktualisierungskoeffizienten ist es, nur die reale, nicht die aufgrund der Inflation entstandene Wertsteigerung der Immobilie zu besteuern.

Die coeficientes de abatimiento hingegen reduzieren signifikant den Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien, die vor 1994 erworben wurden. So würde sich etwa der Gewinn bei der Veräußerung einer Immobilie, welche im Jahr 1970 erworben wurde, um circa 80 Prozent reduzieren, bei einer im Jahr 1975 erworbenen Immobilie um 78 Prozent und immerhin noch um 20 Prozent, wenn die Anschaffung im Jahr 1992 stattfand.

Völlig zu Recht wurde der geplante Wegfall dieser Koeffizienten, die die Steuerlast beim Verkauf einer Immobilie reduzieren, scharf kritisiert, bedeutet er doch erhebliche Nachteile für die Mittelschicht. Die Regierung hat nun dem öffentlichen Druck nachgegeben und vergangene Woche eine Änderung der ursprünglichen Fassung der Reform im Senat vorgetragen.

Demnach fallen die coeficientes de corrección monetaria ganz und die coeficientes de abatimiento teilweise weg. Bei Letzteren gilt eine Einschränkung: Ab dem 1. Januar 2015 darf der Verkaufswert maximal 400.000 Euro betragen. Liegt der Gesamtwert der zu veräußernden Güter über 400.000 Euro, wird die Differenz entsprechend voll besteuert.

Beispiel: Ein Steuerresident in Spanien hat im Jahr 1985 eine Immobilie für 100.000 Euro erworben und verkauft diese im Jahr 2014 für 600.000 Euro. Die zu zahlenden Steuern betragen in diesem Fall 37.500 Euro. Verkauft er dieselbe Immobilie zu denselben Konditionen Anfang des Jahres 2015, so hätte er gemäß der Steuerreform trotz sinkender Steuersätze 120.000 Euro zu zahlen gehabt. Dank der oben beschriebenen Änderungen in letzter Minute jedoch beträgt die Steuerlast im Jahr 2015 „nur" noch 63.000 Euro, da er auf zwei Drittel (400.000 Euro) des Gewinns die Gewinn reduzierenden Faktoren anrechnen kann und lediglich ein Drittel (200.000 Euro) voll zu versteuern hat.

Steuerbefreiung bei der Veräußerung des Hauptwohnsitzes für Personen ab 65 Jahre oder beiReinvestition

Weiterhin steuerfrei bleiben Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie, die als Hauptwohnsitz diente, sofern der Verkäufer entweder mindestens 65 Jahre alt ist oder aber den Verkaufserlös in die Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes (innerhalb oder außerhalb Spaniens) reinvestiert wird.

Residente Erben zahlen weniger Steuern bei Erbschaften von nicht-residenten Erblassern ohne Erbmasse in Spanien

Das Urteil des EUGH vom 3. September 2014 zwingt Spanien dazu, die Besteuerung von Erbschaften mit Beteiligung von Nicht-­Residenten zu ändern und so die bisher bestehende Diskriminierung abzuschaffen. Bisher wurden diese Erbschaften mit wesentlich höheren Steuersätzen besteuert. Auf den Balearen hingegen beträgt die Steuer bei Erbschaften zwischen direkten Verwandten lediglich 1 Prozent. Um diesem Urteil gerecht zu werden, plante die spanische Regierung, die für die Autonomen Regionen geltenden Regeln auch für die Besteuerung von Erbschaften mit Beteiligung von Nicht-Residenten anzuwenden und zwar in den Fällen, in denen entweder der Erblasser Resident auf den Balearen war oder aber Erblasser und Erbe Nicht-Residenten waren, der größte Teil der sich in Spanien befindlichen Erbmasse aber auf den Balearen lag.

Komplett außer Acht gelassen hatte man ursprünglich den Fall eines auf den Balearen steuerresidenten Erben, der von einem nicht-residenten Erblasser ein sich nicht in Spanien befindliches Vermögen erbt. Somit wäre diese Erbschaft gemäß den hohen staatlichen Steuersätzen besteuert worden. Auch hier hat man nachgebessert: Der auf den Balearen residente Erbe muss zwar hier das weltweit vorhandene Erbe versteuern, allerdings nun mit lediglich 1 Prozent.

Fazit

Die Steuerreform für 2015 wird wohl in den nächsten Tagen mit diesen Nachbesserungen verabschiedet. Diejenigen Personen, die planen, ihre Immobilie zu verkaufen, sollten sich dringend den Rat eines Steuerberaters einholen, um die unterschiedliche Steuerbelastung für Verkäufe in 2014 oder 2015 zu berechnen und den bestmöglichen Termin für die Veräußerung zu finden.

Die Reduzierung der Erbschaftssteuer bei Erbschaften mit Beteiligung von Nicht-Residenten soll in der Zukunft greifen. Wir gehen jedoch davon aus, dass auch die bereits abgewickelten Erbschaften noch von dem EUGH-Urteil profitieren und die zu viel gezahlten Steuern zurückgefordert werden können.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuerberater. Sandra Krupp leitet die Abteilung Internationale Klienten. Kontakt: Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com, info@consultingdms.comwww.­consultingdms.com