„Sehr geehrter Steuer­zahler: Die spanische Steuerbehörde hat Kenntnis erlangt von steuerpflichtigen Personen, die in ihrer Einkommensteuererklärung aus dem Ausland bezogene Renten nicht korrekt angegeben und versteuert haben. Daher hat sich die Steuerbehörde dazu entschlossen, Maßnahmen zur Regulierung dieser Situation zu ergreifen €".

So beginnt ein auf Spanisch verfasstes Schreiben der Finanzbehörde, welches zahllose in Spanien lebende deutsche Rentenempfänger in den vergangenen Tagen in ihren Briefkästen gefunden haben oder noch finden werden.

Das Schreiben ist nicht nur aufgrund der Sprache sehr schwer zu verstehen und hat bei den Betroffenen Angst und Schrecken verbreitet, zumal diesen Brief auch diejenigen Steuerzahler erhalten, die ihre ausländischen Rentenbezüge korrekt angegeben und versteuert haben. Wir wollen im Folgenden kurz erläutern, worum es bei dem Schreiben geht und was die Finanzbehörde damit bezweckt.

Müssen Deutsche Residenten ihre Rentenbezüge aus Deutschland in Spanien versteuern?

Gemäß der spanischen Steuer­gesetzgebung sind hier ansässige Personen (die mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien leben oder aber hier ihren Lebensmittelpunkt haben) dazu verpflichtet, in Spanien ihr weltweites Einkommen zu versteuern, das heißt demzufolge auch Renten­bezüge aus Deutschland.

Nichtsdestotrotz sind aber auch die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den verschiedenen Ländern zu beachten, deren Anwendung Vorrang hat vor der jeweiligen nationalen Steuergesetzgebung. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland wird die Besteuerung der Pensions- und Rentenbezüge folgendermaßen geregelt: In Spanien sind die Pensionen von Beamten grundsätzlich steuerfrei und lediglich in Deutschland zu versteuern. Allerdings werden sie in Spanien zur Feststellung des Steuersatzes hinzugezogen (sog. Progressionsvorbehalt). Alle anderen Renten, die entweder von der Deutschen Sozialversicherung gezahlt werden oder aus einer Privaten Rentenversicherung stammen, waren bisher ausschließlich in Spanien zu versteuern. Das ändert sich jedoch für Renten, die ab dem 1.1.2015 gezahlt werden, denn diese sind auch in Deutschland mit 5 Prozent (ab dem 1.1.2030 mit 10 Prozent) zu versteuern. Diese in Deutschland gezahlten Steuern können dann von den in Spanien zu zahlenden Steuern abgezogen werden.

Wichtig: Das spanische Finanzamt bekommt automatisch von den deutschen Behörden die Information über in Deutschland gezahlte Renten. Es macht daher keinen Sinn, dem spanischen Finanzamt diese Einkommen zu verschweigen.

Residenten in Spanien können nun ihre nicht angegebenen Renten versteuern, ohne Strafen fürchten zu müssen

Das Schreiben der spanischen Finanzbehörde informiert die Rentenempfänger, dass ihnen bis zum 30. Juni 2015 Zeit gegeben wird, die bisher nicht in der spanischen Einkommensteuer angegebenen Renteneinkünfte der noch nicht verjährten Steuerjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 aus Deutschland nachträglich zu erklären. Wenn der daraus resultierende Steuerbetrag vor dem 30. Juni 2015 gezahlt wird (es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung), sieht das spanische Finanzamt von Säumniszuschlägen, Zinsen oder Strafen ab.

Diejenigen Personen, die die Gunst der Stunde nicht nutzen (wollen), müssen nach dem 30.6.2015 damit rechnen, dass die spanische Finanzbehörde die Steuern zuzüglich der entsprechenden Zinsen und Säumniszuschläge einfordert.

Bereits vom Finanzamt eingeforderte Säumniszuschläge und Zinsen werden erlassen

Außerdem geht aus dem Schreiben hervor, dass all diejenigen Rentenempfänger, die bereits Säumniszuschläge und Zinsen gezahlt haben, weil sie Bezüge nicht oder zu spät erklärt und versteuert haben, bis zum 30. Juni 2015 einen Antrag auf Erstattung stellen können. In dem entsprechenden Modell G9015 müssen zum einen die Steuerjahre, auf die sich die gezahlten Zuschläge beziehen, zum anderen eine Bankverbindung im internationalen IBAN-Format angegeben werden, auf die die Erstattung erfolgen soll.

Steuerresidenz in Spanien bringt weitere Verpflichtungen mit sich

Diejenigen Personen, die ihre Steuererklärung als Residenten in Spanien einreichen oder aber vom spanischen Finanzamt aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände als Steuer­residenten in Spanien eingestuft werden, müssen nicht nur in der Einkommensteuererklärung ihr gesamtes weltweites Einkommen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge, Dividenden etc.) angeben, sondern sind unter Umständen auch vermögenssteuerpflichtig. Auch hier gilt zu beachten, dass in diesem Fall das weltweite Vermögen zu versteuern ist. Dabei gilt jedoch ein Freibetrag von 700.000 Euro (ab 2015 800.000 Euro für Residenten auf den Balearen).

Um die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Spanien-­Residenten im Ausland besser kontrollieren zu können, sind diese außerdem seit 2012 dazu verpflichtet, über Vermögen, die in einer oder mehr der drei Kategorien Immobilien, Konten oder Anlagevermögen die Obergrenze von 50.000 Euro überschreitet, eine informative Steuererklärung (Modelo 720) abzugeben. Kommt man dieser Verpflichtung nicht, nur teilweise oder außerhalb der Fristen nach (für 2014 bis zum 31.3.2015), so drohen drakonische Strafen. Unsere Kanzlei hat bei der EU-Kommission gegen diese Verpflichtung Klage eingereicht.

Daher ist es für die betroffenen Rentenempfänger zu empfehlen, fachkundigen Rat einzuholen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Steueransässigkeit und der Einkommens- und Vermögenssituation abzuwägen, ob es ratsam ist, die „Steueramnestie für Rentner" zu nutzen und die bisher nicht versteuerten Einkünfte nachträglich zu versteuern.

Alejandro del Campo ist bei DMSConsulting Anwalt und Steuerberater. Sandra Krupp leitet die Abteilung Internationale Klienten. Tel.: 971-72 21 01, info@consultingdms.com