Am 1. Januar diesen Jahres ist eine neue Steueramnestie in Kraft getreten, die spanischen Residenten die Gelegenheit bietet, ihre steuerrechtliche Situation zu bereinigen.

Einkommenssteuerpflichtige in Spanien, die im Ausland, zum Beispiel in Deutschland, Renten beziehen, sind verpflichtet, diese in ihrer Einkommenssteuer­erklärung in Spanien anzugeben und gegebenenfalls zu versteuern.

Oftmals argumentieren Steuer­pflichtige, dass bereits in Deutschland Steuern abgeführt wurden oder dass ansonsten keine Einkünfte bestünden und sie - weil es sich um im Ausland erworbene Rentenansprüche handelt - der Ansicht sind, dass diese nur im Ausland zu versteuern seinen. Das ist grundsätzlich nicht richtig. Je nach Einkommenshöhe besteht zwar die Verpflichtung der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung oder auch nicht. Aber grundsätzlich hat dies mit der Höhe der Einkünfte, und nicht mit dem Ort des Bezuges der Einkünfte zu tun.

Als Steuerresident in Spanien ist man verpflichtet, sein weltweites Einkommen hier in Spanien zu versteuern. Im Rahmen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen können bereits geleistete Steuerzahlungen berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Einkünfte wie etwa Renten, Gehälter oder Zinsen besteht aber.

Die nun geltende Steueramnestie betrifft ausdrücklich Rentenzahlungen und gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2015 seine Einkommenssteuererklärungen zu berichtigen, ohne dass Strafzuschläge oder Zinsen erhoben werden. Die Erklärungen können und sollten über den gesamten noch nicht verjährten Zeitraum berichtigt werden, mithin für die vergangenen vier Jahre. Soweit durch die Korrektur der Einkommenssteuererklärung Steuern nachzuzahlen sind, gibt es die Möglichkeit, Ratenzahlung zu beantragen.

Soweit noch andere Einkünfte außer Renten wie zum Beispiel Zinserträge oder Arbeitseinkommen im Zuge der Korrektur der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, wird ein zu den erklärten Renten prozentualer Erlass der Säumniszuschläge, Zinsen und Strafen vor­genommen.

Ein Beispiel: Ein Rentner - spanischer Resident - erhält Rentenbezüge aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen in Spanien von jährlich 20.000 Euro und darüber hinaus Renten aus Deutschland von jährlich 10.000 Euro ohne Abzüge.

1. Besteuerung der Einkünfte ohne Angabe der Rentenbezüge aus Deutschland: Auf die spanischen Rentenbezüge wurden Steuereinbehalte von insgesamt 2.106 Euro vorgenommen. Davon ausgehend, dass es sich bei dem Rentenbezug um die einzigen Einkünfte handelt, wäre der Rentner nicht verpflichtet, in Spanien eine Steuererklärung abzugeben, womit seine Steuerbelastung bei 2.106 Euro läge. Würde der Rentner dennoch eine Einkommenssteuererklärung abgegeben, müsste er weitere 635,55 Euro abführen.

2. Besteuerung der Einkünfte unter Berücksichtigung aller Rentenbezüge, einschließlich der abzugsfrei gezahlten Rente in Deutschland: In diesem Fall, aufgrund der Verpflichtung der Erklärung der weltweiten Einkünfte, sind neben den bereits auf die spanische Rente gezahlten

2.106 Euro, weitere 3.666,68 Euro zu zahlen.

Sollte das Finanzamt nach Ablauf der Steueramnestie dem Steuerpflichtigen auf die Spur kommen, wird mindestens ein Strafzuschlag von 50 Prozent des hinterzogenen Betrages fällig.

Folgende Punkte sind mithin zu beachten:

1. Alle Residenten in Spanien sind verpflichtet, ihre weltweiten Einkünfte steuerlich zu erklären, unabhängig davon, ob zum Beispiel Renten auf ein ausländisches oder inländisches Konto gezahlt werden, wenn diese aus anderen Ländern bezogen werden.

2. Sollten diese Renteneinkünfte bisher nicht erklärt worden sein, ist eine Nachversteuerung bis zum 30. Juni 2015 ohne Er­hebung von Zuschlägen und Verzugszinsen möglich. Wichtig! Sollte bereits eine Nachforderung durch das Finanzamt erhoben worden sein, kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der Erlass der Verzugszinsen und Strafzuschläge beantragt werden.

3. Sollten bereits derartige Strafzuschläge und Verzugszinsen gezahlt worden sein, kann ein Antrag auf Erstattung bis Ablauf der Frist gestellt werden.

4. Sollte keine nachträgliche Steuererklärung bis zum 30. Juni 2015 abgegeben werden, kann das Finanzamt Strafzuschläge von 50 bis 150 Prozent der Steuerschuld erheben.

Es ist daher jedem Residenten in Spanien dringend zu empfehlen, seine steuerliche Situation in Spanien zu prüfen und die Möglichkeit der Nachversteuerung zu nutzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass durch den internationalen Austausch von Daten auch „sein Fall" den Finanzbehörden bekannt wird, ist hoch.

Sonja Willner ist Rechtsanwältin, Luis Llorens Morillo ist Steuer­berater in Palma. Balear Legal & Tax Consultants, C/. Alejandro Roselló, 40, 7º-8º, Tel.: 971-46 37 37, Fax: 971 46 05 56, www.balearltc.com