Bis zum 30. Juni muss die declaración del IRPF (Einkommenssteuererklärung) für das Jahr 2014 abgegeben werden. Die für das Steuerjahr 2015 merklich gesenkten Einkommenssteuersätze kommen dabei noch nicht zum Tragen.

Die Fristen

Seit dem 7. April können Steuerzahler über die Website des Finanzamts die persönlichen Steuerdaten sowie eventuell einen Entwurf der Einkommenssteuererklärung einsehen. Dazu benötigt man lediglich die eigene Steuernummer (NIF), eine Handynummer und den Betrag des Kästchens 415 der Steuer­erklärung des vergangenen Jahres. Man bekommt dann per SMS einen Code, mit dem man ebenfalls auf der Website Zugang zu den Steuerdaten und/oder dem Vorentwurf der Einkommenssteuer­erklärung hat.

Das Finanzamt erstellt diesen Entwurf (borrador) zur Steuererklärung für Steuerzahler mit verhältnismäßig einfachen Einkommensstrukturen. Diese Entwürfe sollten unbedingt geprüft, korrigiert und eventuell ergänzt werden, denn nicht selten schleichen sich Fehler ein. Diese sind zu berichtigen und zwar nicht nur, wenn diese zu Ungunsten des Steuerzahlers ausfallen. Andernfalls drohen Strafen. Anschließend können die geänderten Entwürfe dann eingereicht werden.

Diejenigen Steuerzahler mit Einkünften aus Vermietungen, selbständiger Arbeit oder Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien oder Wertpapieren können über die Website die Informationen, welche das Finanzamt über sie hat, abfragen. Einen Entwurf der Steuererklärung gibt es für diese Steuerzahler in der Regel nicht. Ab dem 7. April können Sie mit dem Programm PADRE die Steuererklärungen selbstständig erstellen und online einreichen.

Ab dem 11. Mai stellt das Finanzamt außerdem in seinen Räumlichkeiten einen Service zur Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung. Termine bekommt man ab dem 6. Mai entweder über www.­agenciatributaria.gob.es oder per Telefon unter 901-22 33 44 (montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr).

Wer muss die Einkommenssteuererklärung ­abgeben?

Verpflichtet zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung sind diejenigen Personen mit einem Jahreseinkommen aus Gehalt oder Pension von mehr als 11.200 Euro, wenn dieses von mehreren Zahlstellen bezogen wurde und die Zahlung der zweiten Stelle mehr als 1.500 Euro beträgt, oder aber wenn die zahlende Stelle keine Vorauszahlung auf die Lohnsteuer einbehalten hat (etwa bei Pensionszahlungen aus dem Ausland). Außerdem müssen alle diejenigen Personen eine Lohn­steuererklärung abgeben, die Einkünfte verbuchen konnten aus Vermietung und Verpachtung, der Veräußerung von Immobilien, Aktien, Investmentfonds oder Ähnlichem, die Steuer­erleichterungen für die Zahlung in private Altersvorsorge oder die Investition in den ersten Wohnsitz geltend machen wollen oder aber die davon ausgehen, aufgrund von bereits geleisteter Vorauszahlung Anspruch auf eine Erstattung zu haben.

Nicht verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind diejenigen Personen, die maximal 22.000 Euro an Gehalt- oder Rentenzahlungen erhalten haben, sofern diese lediglich von einer Zahlstelle kommen oder aber diesen Betrag von zwei Zahlstellen bekommen haben, die Zahlung von der zweiten Stelle jedoch mit nicht mehr als 1.500 Euro (oder 1.600 Euro bei Zinsen, Dividenden oder anderen Einkünften, von denen bereits eine Vorauszahlung an Einkommenssteuer einbehalten wurde) zu Buche schlägt.

Wer muss eine Vermögens­steuererklärung abgeben?

Alle diejenigen Residenten mit einem weltweiten Nettovermögen von mehr als 1.000.000 Euro sind verpflichtet, eine Vermögenssteuer­erklärung einzureichen, wobei ein Freibetrag von 700.000 Euro pro Person zu berücksichtigen ist. Zudem sind die ersten 300.000 Euro, welche in den Erwerb des ersten Wohnsitzes investiert wurden, ebenfalls vermögenssteuerfrei.

Außerdem müssen all diejenigen Personen eine Vermögenssteuererklärung abgeben, deren Nettovermögen (nach Abzug eventueller Belastungen und steuerfreien Vermögenswerte) unter dem Freibetrag liegt, deren Bruttovermögen jedoch mehr als 2.000.000 Euro beträgt.

Achtung: Auch Nicht-Residenten müssen eine entsprechende Vermögenssteuererklärung bis zum 30. Juni 2015 abgeben, sofern ihr in Spanien vorliegendes Vermögen den Freibetrag von 700.000 Euro übersteigt.

Einkünfte und Vermögen im Ausland nicht vergessen

Steuerresidenten in Spanien sind prinzipiell verpflichtet, Einkommenssteuer auf ihr weltweites Einkommen und Vermögenssteuer ab der oben erwähnten Steuerfreigrenze auf ihr weltweit vorhandenes Vermögen zu zahlen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der verschiedenen Länder einwandfrei funktioniert. Zugleich ist jedoch anzumerken, dass eine Doppelbesteuerung durch die bestehenden Abkommen oder aber durch in Spanien bestehende nationale Vorgaben vermieden oder minimiert werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Einkünfte bis zu 60.100 Euro aus Tätigkeiten im Ausland in Spanien steuerfrei.

„Steueramnestie" für Renten aus dem Ausland

Hier ansässigen Rentnern, die ihre aus dem Ausland bezogenen Renten (aus den noch nicht verjähren Steuer­jahren 2010, 2011, 2012 und 2013) bisher nicht ordnungsgemäß in der spanischen Einkommenssteuer angegebenen haben, wird nun bis zum 30. Juni 2015 Zeit gegeben, diese Einkünfte nachträglich zu erklären.

Wenn der daraus resultierende Steuerbetrag dann auch vor dem 30. Juni 2015 gezahlt wird (es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung), wird das spanische Finanzamt von Säumniszuschlägen, Zinsen oder Strafen absehen. Außerdem können all diejenigen Rentner, die bereits Säumniszuschläge und Zinsen gezahlt haben, weil sie ihre Rentenbezüge nicht oder zu spät erklärt und versteuert haben, bis zum 30. Juni 2015 einen Antrag auf Erstattung stellen.

Ausnahmen

Diejenigen Eigenheimbesitzer, welche ihren Verpflichtungen zur Rückzahlung der Darlehensbeiträge nicht mehr nachkommen konnten und demzufolge ihre Immobilie durch Zwangsversteigerung verloren oder zum Restschulderlass an das darlehensgebende Kredit­institut übergeben haben (dación en pago) sind seit Januar 2014 (und für die vorangegangenen noch nicht verjährten Kalenderjahre) nicht mehr verpflichtet, den theoretischen Wertgewinn der Immobilie seit Kauf in der Einkommenssteuer zu versteuern.

Außerdem wird die Verrechnung von Verlusten bei bestimmten Bankgeschäften mit anderen positiven Einkünften erleichtert.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting, Anwalt und Steuer­berater. Sandra Krupp leitet die Abteilung Internationale Klienten. Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com