Ab Juli 2015 werden die Einkommensteuersätze in Spanien gesenkt und zwar sowohl für Residenten als auch für Nicht-Residenten. Bereits die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Steuerreform versprach Steuer­erleichterungen, die in zwei Phasen für die Jahre 2015 und 2016 eingeführt werden sollten.

Als Reaktion auf die positive Wirtschaftslage hat die spanische Regierung nun per königlichem Gesetzesdekret (9/2015 vom 12. Juli 2015) beschlossen, die für 2016 geplante zweite Phase um sechs Monate vorzuziehen.

Senkung der Einkommensteuer für natürliche Personen (Residenten)

Möglich wird die vorgezogene Steuer­senkung durch die Verabschiedung neuer Steuersätze, die dann auf das gesamte Steuerjahr 2015 anzuwenden sind. Diese neuen Steuer­sätze liegen zwischen denen von 2015 und denen für 2016. Gesenkt werden zum einen die Steuersätze auf die allgemeinen Einkommen wie Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bis einschließlich 2014 wurden diese Einkünfte gemäß einer progressiven Tabelle mit Steuer­sätzen zwischen 24,75 und 52 Prozent besteuert.

Für 2015 sollten dann nach dem ersten Schritt der Steuerreform ursprünglich Steuersätze zwischen 20 und 47 Prozent zur Anwendung kommen. Diese wurden jedoch nun im Zuge der vorgezogenen Steuersenkung auf 19,5 bis 46 Prozent korrigiert. Ab 2016 liegen die Steuersätze für allgemeine Einkommen dann bei 19 bis 45 Prozent.

Nichtsdestotrotz werden die tatsächlich zu zahlenden Steuern erheblich durch die autonome Region bestimmt, in der der jeweilige Steuer­zahler lebt. Denn jede autonome Region bestimmt die Steuersätze auf die ihnen überlassenen 50 Prozent des zu versteuernden Einkommens der Steuerzahler selber. So zahlen zum Beispiel Steuerzahler in Madrid faktisch zwischen 19 und maximal 43,5 Prozent, in Katalonien zwischen 21,5 und 48 Prozent und auf den Balearen zwischen 19 und 44 Prozent .

Des Weiteren wurden die Steuersätze auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne usw.) gesenkt. Bis einschließlich 2014 wurden diese Einkünfte gemäß einer progressiven Tabelle mit Steuer­sätzen zwischen 21 und 27 Prozent besteuert. Für 2015 sollten dann ursprünglich Steuersätze zwischen 20 und 24 Prozent zur Anwendung kommen, diese wurden nun entsprechend auf 19,5 bis 23,5 Prozent korrigiert. Ab 2016 liegen die Steuersätze dann bei 19 bis 23 Prozent.

So zahlen zum Beispiel Residenten auf den Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie im Jahr 2015 zwischen 19,5 und 23,5 Prozent (und nicht 20 bis 24 Prozent wie ursprünglich vorgesehen) - und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem 12. Juli 2015 verkaufen oder aber danach.

Am meisten profitieren die Selbsständigen

Die Senkung der Einkommensteuersätze wirkt sich zum Beispiel positiv aus auf den vom Arbeitgeber zu praktizierenden monatlichen Einbehalt auf die Lohnsteuer der Angestellten.

Ab Juli 2015 müssen Mitarbeiter führende Unternehmen bei der Berechnung des monatlichen Lohnsteuereinbehalts die neuen reduzierten Steuersätze zu Grunde legen und unter Berücksichtigung der bereits von Januar bis Juni einbehaltenen Lohnsteuer die neuen Beträge kalkulieren.

Für mittlere Gehälter (circa 22.697 Euro) bedeutet die Senkung der Steuersätze ab Juli 2015 ein Plus im Geldbeutel von etwa 70 Euro im Jahr, also etwa 11,60 Euro monatlich zwischen Juli und Dezember. Der Anstieg des Nettogehalts wird deutlicher zu spüren sein bei den höheren Gehaltsklassen, so steigt etwa das Nettogehalt bei einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro um circa 26 Euro zwischen Juli und Dezember.

Keine Änderung gibt es hingegen bei der Berechnung des monatlichen Lohnsteuer­einbehalts bei Gehältern von Geschäftsführern von Gesellschaften. Der entsprechende pauschale Prozentsatz liegt nach wie vor bei 37 Prozent für das gesamte Jahr 2015 (35 Prozent ab 2016), es sei denn, der Jahresumsatz der ­Gesellschaft liegt unter 100.000 Euro. In diesem Fall reduziert sich der Lohnsteuereinbehalt von 20 auf 19,5 Prozent ab 12. Juli 2015 (19 Prozent ab 2016).

Freuen werden sich insbesondere aber selbstständige Fachkräfte (Architekten, Verkäufer, Steuerberater usw.). Ihnen werden ab dem 12. Juli 2015 statt 19 nur noch 15 Prozent als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer in ihren Rechnungen abgezogen werden.

Mieter von Ladenlokalen müssen ab 12. Juli 2015 auf die an den Eigentümer zu zahlende Miete lediglich 19,5 statt bisher 20 Prozent als Vorauszahlung auf die Einkommensteuern einbe­halten. Der gleiche Prozentsatz gilt bei der Vorauszahlung von Einkommensteuer auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfonds usw.

Einkommensteuer für Nicht-Residenten

Auch Nicht-Residenten kommen ab dem 12. Juli 2015 in den Genuss reduzierter Einkommensteuersätze. Dabei ist anzumerken, dass Nicht-Residenten, die Einkünfte in Spanien erzielen, ohne aber dabei über eine Betriebsstätte zu verfügen, die entsprechenden Steuern direkt bei Fälligkeit, also bei Erhalt des Einkommens zu zahlen haben. Für Nicht-Residenten besteht nicht die Möglichkeit, mehrere Einkünfte innerhalb eines Bemessungszeitraums zusammenzufassen, daher hat auch die Steuersenkung des Gesetzesdekrets keinen rückwirkenden Einfluss seit Januar 2015.

Der von Steuerresidenten der Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR auf in Spanien erzielte und hier zu versteuernde Einkünfte zu zahlende Steuersatz lag im Jahr 2014 bei 24,75 Prozent, ab 1. Januar 2015 bis 12. Juli 2015 bei 20 Prozent, zwischen dem 21. Juli und dem 31. Dezember 2015 bei 19,5 Prozent und für 2016 bei 19 Prozent.

Diejenigen Nicht-Residenten, die in Spanien eine Immobilie besitzen und diese selbst nutzen, müssen ebenfalls Einkommensteuer zahlen auf ein fiktives Einkommen in Höhe von 1,1 Prozent des Katasterwertes der Immobilie. Fällig wird diese Einkommensteuer jeweils zum

31. Dezember des jeweiligen Jahres. Daher werden die entsprechenden Eigenheimbesitzer nach der Steuer­senkung ihr fiktives Einkommen statt mit 20 Prozent jetzt nur noch mit 19,5 Prozent zu versteuern haben (sofern sie Steuerresidenten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR sind).

Für Steuerresidenten außerhalb der EU oder des EWR wird die Einkommensteuer stattdessen nicht noch einmal gesenkt. Der entsprechende Steuersatz lag im Jahr 2014 bei 24,75 Prozent und für 2015 und 2016 bei 24 Prozent .Von Nicht-Residenten in Spanien erzielte Veräußerungsgewinne, etwa beim Verkauf von Immobilien (aber auch auf Zinserträge, Dividenden), wurden dagegen im Jahr 2014 mit

21 Prozent versteuert. Zwischen dem 1. Januar und dem 12. Juli 2015 lag der Steuersatz dagegen bei 19,5 Prozent und wurde nun für den Rest des Jahres auf 19,5 Prozent gesenkt. Ab 2016 fallen dann nur noch 19 Prozent an. Das führt dazu, dass diejenigen Nicht-Residenten, die Ihre Immobilie in der ersten Hälfte des Jahres 2015 (bis 12. Juli) veräußert haben, einen etwas höheren Steuersatz zu zahlen haben (20 Prozent) als diejenigen, die ihre Immobilie nach dem 12. Juli verkaufen.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuerberater. Sandra Krupp leitet die Abteilung Internationale Klienten (Tel.: 971-72 21 01, info@consultingdms.com).