Mit den Einnahmen aus der am 1. Juli in Kraft getretenen Touristensteuer soll ausschließlich die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprojekte gefördert werden. Ein Ziel, das wohl jedem Balearen-Bewohner am Herzen liegt. Von großem Interesse ist aber natürlich die tatsächliche Belastung. Hierbei geht es um die Höhe der zu zahlenden Gebühren, die Abfuhr derselben und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand. An dieser Stelle seufzt auch der auf den Balearen heimische Jurist und Steuerberater auf. Die Umsetzung wurde mit einem schwer verständlichen Dekret geregelt, welches am 23. Juni erlassen wurde, Fristen für Ende Juli 2016 enthält und Pflichten, die ab dem 1. Juli umzusetzen sind. Fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen:

Was wird besteuert?

Der Aufenthalt in einer touristischen Unterkunft. Steuerpflichtiger ist derjenige, der sich als Gast in einer solchen aufhält und über 16 Jahre alt ist.

Wie hoch ist die Steuer?

In der Hochsaison vom 1. Mai bis 31. Oktober: unter neun Tagen in der Ferienvermietung 1 Euro/Tag, in Hotels mit 3 und 4 Sternen 1,50 Euro/Tag, in Hotels mit 5 Sternen und mehr 2 Euro/Tag; ab neun Tagen jeweils die Hälfte der angegebenen Beträge/Tag. In der Nebensaison vom 1. November bis 30. April kostet es unter neun Tagen in ­diesen Kategorien zwischen 0,50 Euro und 1 Euro/Tag und ab neun Tagen jeweils die Hälfte.

Wer haftet für die Steuer?

Der Betreiber der Unterkunft. Betreiber ist jeder, der eine touristische Unterkunft zur Verfügung stellt, oder den Eigentümer einer solchen vertritt. Eine touristische Unterkunft ist jede Unterkunft, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: im Register der Tourismusbehörde eingetragene Immobilien, in denen solche Dienstleistungen angeboten werden, die einem Hotel oder einer Ferienwohnung entsprechen; Wohnungen, die über einen Kanal zur touristischen Vermarktung angeboten werden und bei denen die Vermietungszeit weniger als zwei Monate beträgt. Campingplätze und Kreuzfahrtschiffe zählen dazu. Keine Voraussetzung ist die Anerkennung der Wohnung als touristische Vermietung durch die Tourismusbehörde. Ebenso ist es im Sinne dieses Gesetzes egal, ob man eine Lizenz hat oder bekommen könnte. Vermietet man touristisch, ist diese Steuer abzuführen. Auch mit dem Nebeneffekt, dass dem Finanzamt bekannt ist, dass Einnahmen aus Vermietung erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zu unterschätzen, dass ab September 2017 das spanische Finanzamt auch direkte Mitteilungen für den Zeitraum ab 2016 an deutsche Finanzämter machen kann. Verpflichtungen zu Einkommenssteuererklärungen sollte man also in beiden Ländern überprüfen.

Wer zahlt die Steuer?

An dieser Stelle wird es etwas kompliziert. Nicht für den Gast, aber für den Betreiber. Grundsätzlich trägt der Gast die Steuerlast. Die Zahlung ist von ihm an den Betreiber zu leisten. Jedoch führt der Betreiber die Steuer ab. Dies kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich über die direkte oder die objektive Steuer­einschätzung. Wichtigste Voraussetzung ist die Anmeldung zur Tourismussteuer über das Modell 017. Für das Geschäftsjahr 2016 muss diese zwingend während des laufenden Monats Juli erfolgen. Jedwede Änderungen der ­Anmeldung müssen im Januar des nächsten Jahres mitgeteilt werden.

Grundsätzlich kann der Betreiber zwischen beiden Besteuerungsarten wählen, bei Verzicht auf die objektive, findet automatisch die direkte Besteuerungsart Anwendung, die einen höheren bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Dies liegt daran, dass bei der objektiven Steuer­einschätzung der Betreiber quasi nach dem Prinzip der Selbstveranlagung vorgeht und der Behörde seine geschätzte Steuerbelastung mitteilt. Bemerkenswert ist, dass der Betreiber nur verpflichtet ist, den von ihm angegeben Betrag abzuführen. Man kann also sowohl Gewinn als auch Verlust machen. Allerdings muss der Betreiber darauf achten, dass auf die abzuführenden Beträge noch ggf. eine Mehrwertsteuer von zehn Prozent zu zahlen ist.

Eine detaillierte Darstellung der Berechnungsmethoden geht über den Rahmen dieses Artikels hinaus. Das Dekret zur Umsetzung lässt noch einige Fragen offen, und die Unsicherheit wird in der ersten Zeit der Anwendung sowohl aufseiten der Behörde als auch aufseiten der Betreiber spürbar sein. Unterm Strich ist es aber wohl ein übersichtlicher Verwaltungsaufwand und auch kein übermäßiger Kostenfaktor für

den Gast.

Johanna Boeck ist Rechtsanwältin, LL.M. und M.L.E., in der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, Av. Jaume III, 29, 07012 Palma, Tel.: 971-71 70 34, jboeck@mmmm.es, jboeck@mmmm.eswww.mmmm.es