Ungeachtet der Gründe Ihres Aufenthalts in Spanien, ob privat oder geschäftlich, werden Sie sich früher oder später der großen He­rausforderung stellen, Ihren ersten in spanischer Sprache verfassten Vertrag zu unterschreiben. Da alle Verträge, egal welcher Art, ob private oder gewerbliche Mietverträge oder in Vorbereitung eines Grundstückskaufs sogenannte Reservierungs- oder Kaufoptionsverträge, ihre spezifischen Eigenheiten haben, ist es sehr zu empfehlen, sich vor der Unterschrift in Bezug auf die Einzelheiten des Vertrags beraten zu lassen.

Insbesondere auf dem Immobilienmarkt sollten Sie berücksichtigen, dass neben Käufer und Verkäufer regelmäßig noch andere Parteien an einem Vertragsabschluss beteiligt sind und zwischen diesen Ihnen unbekannte Vereinbarungen bestehen können. So kann es passieren, dass beispielsweise zwischen dem Eigentümer des zu erwerbenden Grundstücks und dem Makler, der in den meisten Fällen Ihr Ansprechpartner ist, Absprachen hinsichtlich der Verkaufsmodalitäten zu Ihren Ungunsten bestehen, von denen Sie im schlechtesten Fall erst dann erfahren, wenn der Kauf bereits abgewickelt wurde. Deswegen, und weil eine Rückabwicklung nur in Einzelfällen in Betracht kommt und häufig mit weiteren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte man beim Abschluss von Verträgen in Spanien nicht ausschließlich auf die Hinweise der anderen Beteiligten vertrauen. Hier gilt im Zweifel die Regel: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser.

Beispielsweise kann es bei der Anmietung eines Geschäftslokals durchaus vorkommen, dass Sie zunächst glauben, die perfekten Räume für Ihr angestrebtes Unternehmen in Spanien gefunden zu haben. Danach aber müssen Sie feststellen, dass etwa die erforderlichen Lizenzen nicht vorliegen oder erst gar nicht angefordert werden können, weil die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, wie zum Beispiel der behindertengerechte Ausbau der Toiletten oder andere bauliche Auflagen, nicht erfüllt sind. Dies kann gegebenenfalls kostspielige Folgen haben, vor allem, wenn bereits ein langjähriger Mietvertrag geschlossen wurde. Die Beibringung sämtlicher Lizenzen und Genehmigungen fällt dabei allein in die Sphäre des Mieters. Um also sicher zu gehen, dass sich das geplante Vorhaben überhaupt ­umsetzen lässt, ist dringend anzuraten, die tatsächliche und rechtliche Situation vorab abzuklären.

Auch beim geplanten Kauf einer Immobilie sollte man keine Verträge unterschreiben, ohne das Objekt und eventuelle Belastungen oder die Legalität genauer geprüft zu haben. Auch Vorverträge wie Reservierungs- und Kauf­optionsverträge führen zu vertraglichen Bindungen und Verpflichtungen, die oft unterschätzt werden. Hinzu kommt häufig der Umstand, dass die Verträge oft in spanischer Sprache verfasst sind.

Nicht jeder Kaufinteressent beherrscht diese aber ausreichend, um sich über deren Inhalt gänzlich im Klaren zu sein. Außerdem sollte man nie außer Acht lassen, dass bei in Spanien geschlossenen Verträgen natürlich auch spanisches Recht zur Anwendung kommt, mit dem man in der Regel nicht vertraut ist. Die Erfahrung zeigt dabei, dass auftretende Nachteile häufig erst nach der Unterzeichnung des Vertrages, und somit zu spät, erkannt werden.

Auch aus Kostengesichtspunkten sollte man auf eine vorherige Überprüfung nicht verzichten. Denn in der Regel sind die Gebühren, die bei einer reinen Vertragsprüfung anfallen, bei Weitem nicht so hoch wie die Kosten, die sich bei einem oft Monate oder gar Jahre dauernden Rechtsstreit entwickeln können. ­Insbesondere kann man als Rechtsuchender hier von individuellen ­außergerichtlichen Gebührenvereinbarungen profitieren. Denn sobald eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird, orientiert sich das Anwaltshonorar zwingend nach dem Streitwert, der wie im Falle des Immobilienkaufs sehr hoch ausfallen kann. Folglich und um sich später unnötigen Ärger zu ersparen, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich vor Abschluss nicht alltäglicher Verträge den vor allem auch in rechtlicher Hinsicht notwendigen Rat einzuholen.

Christian Gerboth ist Rechtsanwalt und Abogado Master of European Law (Barcelona). Kontakt: Avda. de Jaume III, 3, 07012 Palma, E-Mail: info@mallorca-anwalt.com. info@mallorca-anwalt.comwww.mallorca-anwalt.com