In dem neuen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens­ Sonne" gibt der frühere Sozial­referent der deutschen Botschaft in Ma­drid, Rainer Fuchs, Tipps zu Themen wie Wohnsitz, Rente, Erbschaft, Gesundheit und Pflege. Der promovierte Jurist und Ministerialrat a.?D. war auch lange als Referatsleiter für „Inter­nationale und europäische Sozialversicherung" im Bundesministerium für Arbeit und Sozia­les tätig.

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien haben (183-Tage-Regel), so gelten in Bezug auf die Rentenbesteuerung die Vorschriften des alten und des neuen Doppelbesteuerungs­abkommens. Davon war auf diesen Seiten schon die Rede. Zur Erinnerung: Für alle, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente bezogen haben, bleibt es bei der alten Rechtslage, dass Spanien nur dann die Rente besteuern darf, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt. Für die allermeisten deutschen Rentner mit Lebensmittelpunkt in Spanien ändert sich also nichts!

Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente beziehen und deren Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, gilt:

  • Die deutsche Rente ist in Spanien steuerpflichtig.
  • Daneben ist die deutsche Rente zusätzlich mit fünf Prozent ihres Betrages in Deutschland zu versteuern.
  • Das spanische Finanzamt muss dann aber die in Deutschland gezahlte Steuer auf die spanische Steuer anrechnen.
  • Für Neurentner ab 2030 beträgt der Steuersatz, den das deutsche Finanzamt einbehält, zehn Prozent.

Diese Regelung gilt auch für Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten, wenn sie über mindestens zwölf Jahre in Deutschland staatlich gefördert wurden. Bei kürzerer oder keiner Förderung in Deutschland werden die Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten (ebenso wie andere Einkünfte) nur in Spanien versteuert.

Wie erfährt das spanische Finanzamt von Ihren Alters­einkünften?

Früher zeigten die spanischen Steuerbehörden recht wenig Interesse an der Besteuerung deutscher Renten. Das hat sich offensichtlich geändert:

So hat die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria beispielsweise Anfang 2015 ein Schreiben an ausländische Rentenbezieher geschickt, die ihre ausländischen (deutschen) Renten in den vergangenen fünf Jahren in ihrer spanischen Steuererklärung nicht angegeben haben. Darin wurden sie aufgefordert, eine Steuererklärung bis zum 30. Juni 2015 abzugeben; danach waren Säumniszuschläge, Zinsen und Strafen möglich.

Es gibt jetzt auch Kontrollmitteilungen der deutschen und der spanischen Finanzämter! Deutschland hat mit Spanien eine „Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen" unterzeichnet.

Konkret bedeutet das: Seit 2015 versenden Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozial­versicherungsrenten. Außerdem über solche Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. So kann der jeweils andere Staat die Renten besser besteuern beziehungsweise die Versteuerung besser kontrollieren.

Noch Fragen?

Zuständig für alle Fragen und die Besteuerung von deutschen Renten mit Auslandsbezug ist das Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg, Tel.: +49 395-44 22 24 70 00, E-Mail: ria@Finanzamt-

neubrandenburg.de

Hier wird man Ihnen Fragen, die Ihren Fall betreffen, gerne beantworten. Es gibt im Übrigen zahlreiche, auf Spanien spezia­lisierte deutsche Steuerberater, die Sie auch bei Fragen zum spanischen Steuerrecht ausführlicher beraten können.