Durch das Gesetz Ley 26/2014 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2015 verschiedene Änderungen in das Einkommensteuerrecht in Spanien eingeführt, hierzu gehörte auch die Implementierung der sogenannten exit tax. Mit dieser Regelung wird eine Besteuerung von Personen eingeführt, die Spanien als Wohnort und damit ihre unbeschränkte Steuerpflicht aufgeben.

Diese Regelung erfolgt nicht ohne Grund, denn Spanien hat sich in den vergangenen Jahren zum Hochsteuerland gemausert, und zwar nicht nur wegen sehr hoher Einkommensteuersätze, sondern auch wegen der vielfach kritisierten Vermögensteuer, die bis zu 3,45 Prozent betragen kann (bei einem Freibetrag von 700.000 Euro). Nimmt man die Verpflichtung hinzu, jährlich das im Ausland befindliche Vermögen durch das sogenannte „modelo 720" zu erklären, könnte es durchaus nachvollziehbare Gründe genug geben, die Steuerheimat zu wechseln.

Die exit tax gilt nur für natürliche Personen, seien dies spanische oder ausländische Staatsbürger, die ihren ständigen Wohnsitz in Spanien aufgeben, die mindestens zehn der vergangenen 15 Jahre in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig waren und die darüber hinaus Aktien oder Geschäftsanteile mit einem Marktwert von mehr als vier Millionen Euro besitzen oder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen mit einem Wert von über einer Million Euro.

Mit dem Wechsel des Wohnsitzes müssen diese Steuerpflichtigen die stillen Reserven im Hinblick auf derartige Vermögen auflösen und den Unterschied zwischen deren Anschaffungswert und dem Marktwert versteuern, dies auch wenn gar kein Verkauf erfolgte. Der Steuersatz beträgt seit 2016 23 Prozent.

Das klingt sicher etwas zu theo­retisch, daher hier ein Beispiel: Ein Deutscher, der zwölf Jahre auf Mallorca gelebt hat, verlegt seinen Wohnsitz nach Kalifornien. Er besitzt mehr als 30 Prozent an einem deutschen Unternehmen mit einem Marktwert von drei Millionen Euro (über die er die spanischen Behörden ja laufend per „modelo 720" informiert haben müsste). Die Beteiligungen hat er für 500.000 Euro erworben. Beim Umzug müsste er also 575.000 Euro (2.500.000 × 23 Prozent) bezahlen, und zwar selbst dann, wenn er diese deutsche Beteiligung gar nicht veräußert. Das gemeine an dieser exit tax ist also, dass sie sogar für Vermögen gilt, das sich nicht in Spanien befindet.

Allerdings sind die Folgen eines Umzugs dann deutlich milder, wenn der Wohnsitzwechsel in ein anderes Land der EU erfolgt. In diesen Fällen fällt keine exit tax an, allerdings ist dem spanischen Finanzamt Mitteilung über die stillen Reserven (also den Wertzuwachs der Beteiligung) und den neuen Wohnsitz zu machen.

Anders sieht es dann aber wiederum aus, wenn innerhalb der zehn nach dem Umzug folgenden Jahre die Anteile verkauft werden, ein Umzug in ein Land außerhalb der EU erfolgt oder aber die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an das spanische Finanzamt nicht erfolgen.

Darüber hinaus wird die Zahlungspflicht gestundet, wenn es sich um eine zeitlich befristete Wohnsitzveränderung handelt (allerdings nicht in eine Steueroase), dies allerdings maximal für fünf Jahre und mit entsprechenden Sicherheiten. Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb dieser Frist nach Spanien zurück, ohne die Anteile verkauft zu haben, entfällt die Zahlungspflicht.

Hat ein Steuerpflichtiger andererseits die exit tax bezahlt und kehrt nach Spanien zurück, ohne die Anteile verkauft zu haben, kann er eine Erstattung der gezahlten Steuer fordern.

Eine komplizierte Regelung? Na klar! Es wäre aber völlig verfehlt, auf Spanien zu schimpfen, denn eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch in Deutschland, insbesondere bei einem geplanten Umzug in die Schweiz.

Wie man sieht, sind in der Praxis insbesondere Nicht-EU-Bürger betroffen. Das ist übrigens der gleiche Personenkreis, dem man mit dem Gesetz 14/2013 die Möglichkeit eröffnet hat, in Spanien eine Wohnsitzberechtigung zu erlangen, wenn er hier eine Immobilie mit einem Kaufpreis von mehr als 500.000 Euro erwirbt. Bislang kannte man also nur die Eintrittsgebühren für Spanien, nun steht auch die Austrittsgebühr fest.