Wie Sie vermutlich wissen, befindet sich das seit drei Jahrzehnten gültige spanische Mehrwertsteuersystem in einem Wandel. Allerdings ging es bislang nur langsam voran. Das neue Modell befindet sich seit 2014 in einem Winterschlaf, weil schon damals beabsichtigt wurde, dass bestimmte Steuerzahler der Pflicht unterliegen sollten, ihre Rechnungen in elektronischer Form einzureichen.

Über diesen ganzen Zeitraum hinweg hat die spanische Regierung das Inkrafttreten dieses Modells Jahr für Jahr aufgeschoben. Auch wenn wir die Gründe dieses wiederholten Aufschubs nicht kennen, vermuten wir, dass sowohl technische als auch politische Gründe zu dieser Verzögerung beigetragen haben. Erstens erfordert dieses System wesentliche technische Anpassungen, um die Unmengen an Information zu bearbeiten. Und zweitens ist die Einführung dieses Modells ganz offensichtlich nicht besonders populär.

Wie dem auch sei, das neu genehmigte Verwaltungssystem - die sogenannte sofortige Informationsübermittlung umsatzsteuerlicher Informationen (Suministro Inmediato de Información, SII)) - ist für das Steuerjahr 2017 wirksam und zwar ab dem 1. Juli, mit einer schwer verständlichen Rückwirkung zum 1. Januar, auf die wir noch einmal zurückkommen werden.

Gemäß gut informierten Quellen der Generaldirektion Steuern wird dieses System ungefähr 62.000 Unternehmen betreffen, die 80 Prozent des Umsatzes der spanischen Firmen ausmachen. Das ist eine Größenordnung, die nicht zu verachten ist und die wieder einmal beweist, dass die spanische Unternehmenslandschaft wesentlich über die erlesenen Teilnehmer des Börsenindex Ibex 35 hinausgeht - was der Fiskus nicht immer zu berücksichtigen scheint: An der Testphase des neuen Systems SII waren Firmen beteiligt, deren Umsatz nicht unbedingt stellvertretend für die spanische Unternehmenswelt ist.

Jedenfalls handelt es sich um eine Änderung, die von beträchtlicher praktischer Bedeutung ist.Es geht um die Führung neuer Mehrwertsteuerbücher über die elektronische Plattform der spanischen Steuerbehörde (AEAT) mittels einer quasi sofortigen Informationsübermittlung von Eintragungen. Alle ausgestellten und erhaltenen Rechnungen werden innerhalb einer kurzen Frist - vorgesehen sind vier Kalendertage - an das Finanzamt geleitet. In der Übergangszeit gilt im zweiten Halbjahr 2017 allerdings erst einmal noch eine Frist von acht Tagen.

Hervorzuheben ist, dass Samstage, Sonntage und staatliche Feiertage aus dieser Rechnung ausgeschlossen werden; regionale und/oder lokale Feiertage hingegen als Kalendertage zur Berechnung des entsprechenden Zeitraumes angesehen werden.

Ein weiterer Aspekt, der zu berücksichtigen ist: Unternehmen und Fachkräfte, die ab dem 1. Juli zur Informationsübermittlung umsatzsteuerlicher Informationen verpflichtet sind, müssen die Rechnungsaufzeichnungen des ersten Halbjahres 2017 vor dem 1. Januar 2018 übermitteln.

Die sofortige Informationsübermittlung umsatzsteuerlicher Informationen betrifft nur jene, die gegenwärtig zur monatlichen Selbstabführung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind. Das sind Steuerpflichtige, die im „Registro de Devolución Mensual del IVA" eingetragen sind (Register für monatliche Umsatzsteuererstattungen, REDEME laut der spanischen Abkürzung) sowie auch Großunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 6.010.121,04 Millionen im Vorjahr und umsatzsteuerliche Organschaften. Gleichfalls gilt dies für Steuerpflichtige, die mittels einer freiwilligen Meldung für statistische Zwecke diesem Informationsübermittlungssystem beitreten.

Unternehmern, die dieses neue Mehrwertsteuersystem als zu aufwendig betrachten, ist im ersten Anwendungsjahr ausnahmsweise gestattet worden, innerhalb einer Frist, die bereits am 15. Juni ablief, dieses monatliche Rückzahlungsregister zu verlassen.

Die Unternehmen, die diesem neuen System unterliegen, sind nicht nur von der derzeitigen Buchführung, sondern auch von der Abwicklung und Vorlage der Modelle 340 (REDEME) und 347 (Meldung von Transaktionen, die 3.005,06 EUR überschreiten) sowie des Modells 390 (jährliche Mehrwertsteuerübersicht) befreit. Verpflichtet sind sie nur, die Mehrwertsteuerselbstabführung innerhalb einer Frist zu erbringen, die nun um zehn Tage länger ist als früher. Darüber hinaus planen die Steuerbehörden, dem Steuerpflichtigen ein Bestätigungssystem für die Steuererklärung anzubieten, die dem derzeit gültigen Vorentwurf der Einkommensteuer natürlicher Personen ähnelt.

Hoffen wir, dass dieses neue System für alle von Vorteil ist. Nach drei Jahren Winterschlaf wäre es auf jeden Fall nicht notwendig gewesen, es auf eine so peinliche und überstürzte Art und Weise einzuführen und dazu das Geschäftsjahr 2017 so seltsam und künstlich zu unterteilen.

Petra Schmidt ist die Büroleiterin der Kanzlei Bové Montero y Asociados in Palma. Carrer Sindicat, 67, 1. Stock, 07002 Palma, Tel.: 971-77 51 24. E-Mail: pschmidt@bovemontero.com