Die Beurkundung eines notariellen Testaments in Spanien bringt nicht-residenten und residenten ausländischen Immobilien­eigentümern viele praktische Vorteile: Sie sparen Zeit, Geld und Nerven. Manchmal ist ein solches Testament für die Erben aber auch das einzige Mittel, um die Erbschaft in Deutschland und Spanien überhaupt annehmen beziehungsweise abwickeln zu können.

Die direkte Abfrage eines Testaments im Testamentsregister in Madrid macht eine in Spanien obligatorische notarielle Erbschaftsannahme binnen Wochenfrist möglich, wodurch die üblichen Frist- und Steueraufschlagprobleme umgangen werden. Lästige Vorarbeiten - wie das Einholen von Erbscheinen, Haager Apostillen, diplomierte Übersetzungen und internationale Sterbeurkunden aus Deutschland - entfallen.

Neben der Beurkundung eines notariellen Testaments ist in Spanien darauf zu achten, dass das Vorhandensein und die gleichzeitige Gültigkeit des spanischen Testaments in einem etwaig existierenden deutschen Testament vermerkt wird. Dies kann auch mittels eines ergänzenden Zusatzes nachträglich erfolgen.

Gleichzeitig sollte nach der weiterreichenden und aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem sogenannten Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, nachträglich verfügt werden, dass die Bindungswirkung der sogenannten wechselseitigen Verfügungen auch nach dem Tod eines Testierers erhalten bleiben. Hierdurch wird die Position und der Anspruch des Schluss­erben gesichert. Das Vermerken des spanischen Testaments in einer deutschen notariellen Erbverfügung vermeidet etwaige Konkurrenzen. Das spanische Testament bildet sodann ein Vermächtnis in dem Verhältnis zu dem im Heimatland niedergelegten Letzten Willen und besteht ergänzend hierzu, da es sich allein auf spanische Vermögenswerte bezieht und auch nur in dem spanischen Rechtsraum Wirksamkeit entfaltet, was wiederum in der spanischen Verfügung anzugeben ist.

Die Bestätigung der Gültigkeit eines spanischen Testaments erscheint umso wichtiger, als die spanischen Grundbuchrichter - vor dem Hintergrund einer grundsätzlich notwendigen notariellen ­Erbschaftsannahme - in Spanien dazu übergehen, neben dem Auszug aus dem spanischen Testamentsregister auch einen Auszug aus dem deutschen Testamentsregister zu verlangen, bevor sie die Umschreibung von Immobilieneigentum in dem betreffenden Grundbuch in Spanien zulassen. Findet sich dann zum Beispiel ein deutsches Testament jüngeren Datums - also ein Testament, das nach der spanischen Erbverfügung niedergelegt wurde - kommt es darauf an, dass in dieser jüngeren deutschen Verfügung die weitere Gültigkeit des spanischen Testaments angeordnet wird. Sodann steht einer unbürokratischen und schnellen Abwicklung des Erbvorgangs in Spanien und Deutschland nichts mehr im Wege. Der erhebliche praktische Vorteil eines zusätzlichen spanischen Testaments wird abgesichert.

Auch Residenten sind dringend dazu aufgerufen, ein notarielles Testament in Spanien zu beurkunden. Neben dem praktischen Vorteil ergibt sich eine positive materiell rechtliche Auswirkung. Nach der Abschaffung des Staatsangehörigkeitsprinzips durch die Europäische Erbrechtsverordnung vom 17.08.2015 lehnen deutsche Gerichte immer häufiger die Erbscheinsanträge von Auslandsdeutschen wegen mangelnder Zuständigkeit ab. Zur Begründung wird hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Spanien und die sich daraus ergebende Zuständigkeit von spanischen Gerichten verwiesen. Hierbei ist besonders problematisch, dass das spanische Recht keinen Erbschein kennt und der Erbe beziehungsweise die Erbin in der Folge auf das ­gesetzliche materielle spanische Erbfolgerecht angewiesen wäre. Auch das Amtsgericht Schöneberg, was bisher noch Anträge von Erben eines in Spanien ansässigen Erblassers vor dem Hintergrund eines fehlenden Wohnsitzes in Deutschland entgegennahm, verweigert nun jede Bearbeitung von Erbscheinsanträgen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden.

Gerade handschriftliche Testamente stellen hierbei ein besonderes Problem dar. Hierin finden sich zwar immer häufiger Rechtswahlklauseln, mit denen die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmt wird. Eine solche in einem lediglich handschriftlich niedergelegten Testament eingefügte Rechtswahlklausel, die die Anwendung von materiellem deutschem Erbfolgerecht vorsieht, wird nach europäischem und nationalem Recht jedoch nicht als ­Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt, sodass die tatsächlich zuständigen spanischen Gerichte deutsches Recht anzuwenden hätten, was zu erheblichen Komplikationen führen würde. Handschriftliche Testamente werden zudem von spanischen Notaren - anders als von deutschen Amtsgerichten - nicht ohne Weiteres anerkannt.

Es ist also - sowohl für Nicht-Residenten als auch für Residenten - dringend notwendig, ein notarielles Testament in Spanien zu beurkunden, damit eine Erbschaftsannahme und die anschließende Umschreibung von Vermögenswerten in Spanien auch ohne deutschen Erbschein gelingen kann.

Joachim Süselbeck ist Rechtsanwalt und Abogado in Kanzleien in Santa Ponça und Manacor. Tel.: 971-69 83 05, www.ra-lsk.de