Die Verwaltungskammer des Tribunal Supremo (oberster spanischer Gerichtshof) hat am 19. Februar 2018 ein bahn­brechendes Urteil im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Schenkung- und Erbschaftsteuer für Residenten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erlassen.

Das spanische Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ist auf sämtliche sich in Spanien ergebende Sachverhalte anwendbar. Das Gesetz ermöglicht jedoch, dass die einzelnen Gebietskörperschaften (Comunidades Autónomas) Abzüge, Freibeträge, Vergünstigungen oder unterschiedliche Steuersätze für die Sachverhalte festlegen, die sich auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ereignen. Da praktisch alle Gebietskörperschaften diese Möglichkeit genutzt haben, finden wir in Spanien 18 verschiedene Vorschriften zu der Materie vor, mit den entsprechenden großen Unterschieden zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften, einige von ihnen mit sehr günstigen Steuersätzen.

Auf den Balearen etwa beläuft sich der derzeitige Steuersatz bei Erbschaften auf nur 1 Prozent für die ersten 700.000 Euro Steuer­bemessungsgrundlage im Falle der Übertragungen auf den Ehegatten, Vor- und Nachkömmlinge - im Gegensatz zum maximalen Steuersatz von 34 Prozent der spanischen Gesetzgebung.

Ein erster Schlag ins Gesicht des spanischen Staates erging mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. September 2014. Darin hat der EuGH für Recht erkannt, dass die spanische Gesetzgebung gegen europäisches Recht verstößt, weil die Schenkung- und Erbschaftsteuerregeln eine unterschiedliche steuerliche Behandlung für vergleichbare Sachverhalte zuließ, lediglich auf der Grundlage des Bestehens einer ausländischen Komponente (Steuer­residenz oder nicht). So war es zu diesem Zeitpunkt der Fall, dass zwei Geschwister unterschiedlicher Steueransässigkeit, die von ihrer Mutter das Häuschen auf Mallorca mit einem Wert von 1 Million Euro geerbt hatten, eine Steuerquote von 4.750 Euro für den balearischen Residenten, aber von 105.000 Euro für den Steuerausländer zu bezahlen hatten. Das genannte Urteil löste eine Vielzahl von Reklamationen gegen den spanischen Staat wegen der zu viel gezahlten Steuer aus.

Allerdings reagierte der spanische Staat sehr schnell - er hatte offensichtlich eine Verurteilung erwartet. In nur zwei Monaten änderte er seine Gesetzgebung bezüglich dieser Steuern: Nunmehr durften auch die Steuerausländer, die ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Land haben, die Steuerbegünstigungen der jeweiligen Gebietskörperschaft in Anspruch nehmen. Der spanische Staat ist jedoch bei dieser Gesetzesnovellierung restriktiv vorgegangen und hat bewusst diese Möglichkeit für Residenten aus Drittländern ausgeschlossen.

Dieser Umstand ist jedoch deutlich diskriminierend und widerspricht dem Recht der Europäischen Union: Das Prinzip, auf dem das Urteil des EuGH basierte, ist das des freien Kapitalverkehrs, ein Gebot, das sich ebenfalls auf Drittländer erstreckt und nicht nur auf die der Union. Es war also nur eine Frage der Zeit, bis ein Urteil ergehen würde, das die Möglichkeit vorsieht, Steuerbegünstigungen auch auf Residenten in Drittländern auszuweiten, wie wir uns unseren Mandanten gegenüber bei der Nachlassplanung bereits geäußert hatten.

Genau ein solches Urteil ist nun ergangen. Das spanische Tribunal Supremo hat erklärt, dass das Urteil des EuGH aus dem Jahre 2014 nicht mit restriktiven Charakter auszulegen sei, so wie es der spanische Gesetzesgeber gemacht hatte. Das Gebot des freien Kapitalverkehrs ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch Residenten in Drittländern dieses Gebot der EU in Anspruch nehmen dürfen - in unserem Fall also die Steuerbegünstigungen der jeweiligen Gebietskörperschaft. Der Umstand der Steueransässigkeit berechtigt nicht zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung, sodass die spanische Verwaltung in diesem Falle zur Rückerstattung des Betrages verurteilt wurde, den der ausländische ­Steuerzahler im Vergleich zu einem Steuerinländer mehr zahlen musste.

Es eröffnen sich somit interessante Möglichkeiten, da auch in der Schweiz ansässige Erben und Beschenkte die Vergünstigungen, die die balearische Gesetzgebung vorsieht, in Anspruch werden nehmen können, was definitiv eine neue Herangehensweise bei der Beratung im Bereich der Nachlassplanung bedeutet.

Ebenfalls von großem Interesse ist das Urteil für Steueransässige aus Drittländern, wie zum Beispiel der Schweiz, die in der Vergangenheit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auf der Grundlage der spanischen Gesetzgebung bezahlen mussten, ohne jedoch jegliche Art von Begünstigungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Für diese sollte sich nun die Möglichkeit eröffnen, beim spanischen Staat aufgrund der Anwendung einer diskriminierenden Gesetzgebung zu viel Gezahltes zurückzufordern. Daher empfehlen wir, sich gezielt juristisch beraten zu lassen, um zu prüfen, ob die Steuern, die seinerzeit bezahlt wurden, teilweise in Anwendung des genannten Urteils zurückerstattet werden können.