Es ist der Traum vieler Menschen: das eigene Haus am Meer. Immer wieder sehen sich Bauherren jedoch mit der mangelhaften Planung und Ausführung ihres Traumes konfrontiert.

Getreu dem Motto ýVorsicht ist besser als Nachsicht" sollte bereits im Vorfeld von Bauprojekten besondere Sorgfalt auf die Auswahl des passenden Architekten und Bauunternehmers gelegt werden. Achten Sie unbedingt darauf, dass der Architekt Mitglied der Architektenkammer ist; dies verpflichtet ihn zur Einhaltung der Bauvorschriften.

Was den Bauunternehmer anbelangt, ist ein guter Ruf sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde über Referenzobjekte anzuraten. In jedem Fall sollte ein schriftlicher Bauvertrag durch einen erfahrenen Fachmann vorbereitet werden.

Doch selbst bei noch so gründlicher Auswahl und Kontrolle gibt es kein mängelfreies Bauwerk. Schon ein schwerer Regenguss kann Unerwartetes zu Tage fördern. Nun gilt es, den aufgetretenen Mangel beim Bauunternehmer geltend zu machen. Der spanische Código Civil (das Pendant zum deutschen BGB) sieht abhängig von Art und Umfang des Mangels eine ein-, drei- oder zehnjährige Gewährleistungsverpflichtung des Bauunternehmers vor. Je bedeutsamer der bauliche Mangel ist, desto länger besteht diese Verpflichtung. Sind tragende Elemente wie Fundamente betroffen, so beträgt die Gewährleistungsdauer zehn Jahre. Die vormals längeren Fristen wurden mit der Änderung des Bauwesengesetzes (L.O.E.) verkürzt. Die Gewährleistungsfrist beginnt jedoch weiterhin grundsätzlich mit der Abnahme des Bauwerks.

Aber Vorsicht! Die teilweise lange Gewährleistung sollte nicht zu dem Trugschluss führen, dass der Bauherr nach Kenntnis des Mangels untätig bleiben darf. Es kommt nunmehr auf die korrekte Anzeige des Mangels gegenüber dem Bauunternehmer an, denn ab Eintritt des Mangels beginnt die zweijährige Verjährungsfrist. In jedem Fall sollte der Bauherr nun, um seine Rechte zu wahren, fachkundigen rechtsanwaltlichen Rat einholen.

Die Furcht vor lang andauernden und kostenintensiven rechtlichen Auseinandersetzungen braucht dabei nicht mehr abzuschrecken. Das veränderte Bauwesengesetz regelt in seinem Artikel 19 nämlich die Pflicht, Versicherungen für jede Dauer der Gewährleistungsphase abzuschließen, also für ein Jahr, drei und zehn Jahre. Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung - die abhängig von der Dauer der Gewährleistung, das heißt abhängig von der Schwere eines denkbaren Schadens, bestimmte Mindestversicherungssummen vorsieht - ist der Bauunternehmer, der Bauingenieur sowie der Architekt. Versicherter sind der Bauträger beziehungsweise die nachfolgenden Erwerber.

Die Versicherungsprämie sollte im Moment der Bauabnahme nachweislich gezahlt sein. Mit dieser Pflichtversicherung stellt der spanische Gesetzgeber sicher, dass der betroffene Bauherr nunmehr am nicht immer gleich absehbaren Ende eines Rechtsstreits seinen finanziellen Schaden ersetzt bekommt.

Zumindest finanziell muss daher der Traum vom Haus auf Mallorca nicht mehr in der Sackgasse der Insolvenz des Bauunternehmers enden.

Der Autor ist Rechtsanwalt & Abogado sowie Sozius der Kanzlei ETL Mallorca in Palma und Felanitx,

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