Leben deutsche Ehepartner in Spanien und erfolgt eine Trennung, ist fraglich, wo die Scheidung durchzuführen ist. Es ist in diesem Fall sowohl eine Scheidung in Spanien als auch in Deutschland denkbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und ein Ehepartner mit ihnen zurück nach Deutschland zieht. In diesem Fall sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort des Ehepartners zuständig. Leben die betreffenden Ehepartner weiterhin in Spanien, ist eine Scheidung in Deutschland vor dem zuständigen Familiengericht in Berlin-Schöneberg möglich. Der Nachteil hierin besteht, dass die Ehegatten zur Anhörung und zum Scheidungstermin persönlich in Berlin erscheinen müssen. Bei einer deutschen Scheidung werden jedoch sämtliche mit ihr einhergehende Verfahren, wie Kindes- und Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, etc., gemeinsam entschieden. Dies kann aus finanzieller Sicht für die Beteiligten vorteilhaft sein.

Im Rahmen der Scheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die deutschen Scheidungsvoraussetzungen von den spanischen unterscheiden. Deshalb muss zuvor geprüft werden, welches Recht auf die jeweilige Scheidung anwendbar ist.

In der Regel ist eine nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen deutschen Ehepartnern auch nach deutschem Recht zu scheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich deutsche Ehepartner für eine Scheidung in Spanien entscheiden. Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung nach einem Trennungsjahr unproblematisch möglich. Andernfalls hat zunächst eine dreijährige Trennungszeit zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Scheidung mit einer Trennungsdauer unter einem Jahr geschieden werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Allerdings muss dem spanischen Gericht in diesem Fall das deutsche Recht, etwa durch Vorlage der entsprechenden Gesetzestexte in übersetzter Form, nachgewiesen werden.

Bei Anwendung des reformierten spanischen Scheidungsrechts hingegen besteht der Vorteil, dass die Scheidung sofort eingereicht werden kann. Ein sogenanntes Trennungsurteil, welches nach altem Recht erforderlich war, ist keine Voraussetzung der Ehescheidung mehr. Die Ehe muss lediglich vor Einreichung des Scheidungsantrages mindestens drei Monate bestanden haben. Das spanische Recht kann von den deutschen Ehepartnern in Anspruch genommen werden, wenn beide dies wählen. So ist es möglich, die in Deutschland geforderte Trennungszeit zu umgehen.

Liegt hingegen eine Mischehe zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehepartner vor, richtet sich die Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes gemäß den betreffenden europäischen Bestimmungen grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute.

Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit des materiellen Rechtes. Sowohl das deutsche als auch das spanische Recht knüpfen hier ebenfalls an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort. Besitzt beispielsweise die Ehefrau als Antragstellerin die spanische Staatsangehörigkeit und hat sie ihren Aufenthaltsort in Spanien, ist die Zuständigkeit in Spanien an ihrem Wohnort selbst dann begründet, wenn der Ehemann bereits nach Deutschland verzogen ist und umgekehrt.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit Dr. Sabine Hellwege u.a. in Palma, Tel.: 971-90 54 12.