Steuerpflichtig ist in Spanien theoretisch jeder, der länger als 183 Tage im Jahr im Land lebt, unabhängig davon, ob er hier Immobilien besitzt oder zur Miete wohnt. Befreit davon ist nur, wessen gesamtes Jahreseinkommen unter 22.000 Euro liegt. Die Grenze gilt in diesem Jahr (bei der Steuererklärung für 2007) erstmals auch für Rentner, die ihre Rente vom spanischen Staat beziehen. Wer die Pension aus Deutschland bekommt, hat eine steuerfreie Einkommensgrenze von 10.000 Euro. Vorher waren es 8.000 Euro.

So wird's gemacht

Wer erstmals eine Steuererklärung abgibt, braucht zunächst eine Steuernummer, die sogenannte N.I.F. Die bekommt man beim Finanzamt gegen Vorlage seiner Registriernummer der Ausländerbehörde (N.I.E.). Grundsätzlich hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, seine Steuererklärung kostenlos mit der Hilfe eines Beamten der Steuerbehörde auszufüllen. Dafür muss man einen Termin (Cita Previa) vereinbaren, unter der landesweit einheitlichen Nummer 901-22 33 44. Allerdings sprechen die Beamten in der Regel nur Spanisch und die Termine sind begrenzt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Hat man seinen Termin bekommen, muss man die Gehaltsabrechnung (bei Arbeitnehmern) oder den Auszug für das entsprechende Steuerjahr mitbringen, weiter den Jahresbankauszug (informe fiscal), den man bei seiner Bank bekommt, die Steuernummer, seinen Personalausweis und gegebenenfalls Dokumente, die einen Steuerfreibetrag oder eine Abschreibung rechtfertigen, zum Beispiel Hypothekenbriefe.

Assistent aus dem Computer

Die Steuerbehörde stellt ihren „Kunden" ein Programm mit dem schönen Namen „Padre" (Vater) zur Verfügung. Das Programm kann auf der Homepage der Agencia Tributaria kostenlos runtergeladen werden.

www.aeat.es

Man muss allerdings etwas suchen: auf in der rechten Spalte (a un clic) auf Descarga de programas de ayuda, dann renta y patrimonio und das Geschäftsjahr („Ejercicio") 2007 anklicken. Spanischkenntnisse für eine sinnvolle Nutzung sind Voraussetzung.

Wer jedes Jahr die gleichen Angaben zu machen hat, kann auf den ebenfalls im Internet zu findenden borrador zurückgreifen. Dieses ist ein schon vom Finanzamt aus­gefülltes Formular, das sich an die Angaben aus dem Vorjahr hält. Wer mit dem Inhalt einverstanden ist, kann persönlich in den Finanzämtern, telefonisch oder per Internet bestätigen. Also auf www.aeat.es gehen, im blauen Feld für Ciudadanos (Bürger) Renta 2007 anklicken, dann auf die Solicitud del borrador gehen: Dort wird die Steuernummer, der Nachname und entweder die Registriernummer der letzten Erklärung (referencia) oder der Betrag vom vorangegangenen Jahr (casilla 681) zur Registrierung erbeten.

In der am 1. April gestarteten Kampagne wird erstmals auch die Katasternummer (Referencia catastral) der Immobilie erbeten, in der man wohnt, egal ob als Eigentümer oder Mieter. Hauseigentümer können die Katasternummer auf ihrer Grundsteuerbescheinigung ablesen.

Man kann auch das zentrale Katasteramt unter 902-37 36 35 anrufen oder an den Infoschaltern der jeweiligen Katasterämter nachfragen.

Natürlich geht es auch per Internet: auf ovc.catastro.meh.es in der Kategorie acceso libre auf der oberen Option (nicht geschützte Daten) aceptar drücken, dann die Adresse seines Hauses oder Wohnung eingeben.

Immobilienbesitzer, die Nicht-Residenten sind, füllen das Formular 214 aus, haben damit aber noch bis Ende des Jahres Zeit. Der Jahreseinkommenssteuerwert für Immobilien beträgt 1,1 Prozent des Katasterwerts bei aktualisierten Werten und 2 Prozent bei nicht aktualisierten Werten.

Weitere Informationen bei „gestorias" wie u.a. Steuerberatung Susanne Cerdá in Palma, Tel.: 971-72 35 72

www.auswandern.com

Was kann ich absetzen?

Auf Druck der EU hat Spaniens Regierung bei Gewinnen aus Hausverkäufen die steuerliche Ungleichbehandlung von Residenten und Nicht-Residenten aufzuheben. Seit diesem Jahr gilt einheitlich ein Steuersatz von 18 Prozent. Das bezieht sich auf alle Hausverkäufe, die nach dem 1.1.2007 getätigt wurden. Bislang zahlten Nicht-

Residenten 35 Prozent auf ihre Gewinne. Der Unterschied besteht nur in der Zahlungsweise: (Steuer-)Residenten geben die Gewinne bei ihrer Einkommenssteuererklärung an, Nicht-Residenten zahlen sie direkt an den Fiskus. Die gleiche Regelung gilt auch für Gewinne aus Aktienverkäufen.

Die spanische Steuererklärung ist einfacher als die in Deutschland, dafür bietet sie weniger Möglichkeiten, Ausgaben abzusetzen (desgravar impuestos). Neben persönlichen Verhältnissen wie Behinderungen, Mutterschaft oder Anzahl der Kinder sind Ausgaben für die Altersvorsorge, Hauskauf und Renovierungen (für Eigenbedarf) absetzbar. Die Möglichkeiten der Absetzungen variieren von Region zu Region. Für das laufende Jahr (Steuerjahr 2007) gibt es bezüglich der Absetzungsmöglichkeiten einige Änderungen.

Kinderfreibeträge

Bei der neuen IRPF (impuesta sobre las rentas de personas físicas) wird das steuerfreie persönliche Mindesteinkommen von 3.400 auf 5.050 Euro angehoben. Für das erste Kind gibt es einen Freibetrag von 1.800 Euro, 2.000 für den zweiten Nachkommen, 3.600 Euro für den dritten, 4.100 für den vierten und weitere.

Immobilienkauf/Hypotheken

Beim Kauf einer Immobilie konnte man bislang zwischen 15 und 25 Prozent des Kaufpreises absetzen, bis zu einer Höchstsumme von 9.015 Euro. Jetzt gilt ein einheitlicher Satz von 15 Prozent. Die höheren Sätze galten für die ersten beiden Jahre der Laufzeit bei hypothekenfinanzierten Käufen. Diese entfallen jetzt. Nach wie vor gilt aber, dass nur diejenigen in den Genuss dieser steuerlichen Entlastung kommen, welche die Immobilie als ihren Hauptwohnsitz nutzen. Ferienwohnungen fallen nicht unter diese Regelung. Neu ist hingegen, dass Haus- oder Wohnungseigentümer, die an Leute unter 35 Jahre vermieten, ihre Mieteinnahmen nicht versteuern müssen. Alle anderen Vermieter müssen 50 Prozent ihrer Einnahmen versteuern. Gewerbliche Vermietungen und Ferienvermietungen sind ausgenommen.

Renovierungen

Die Maßnahmen müssen nachweislich dem Erhalt der Immobilie dienen. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist außerdem, dass man für die Renovierung einen Kredit aufnehmen muss, die Kosten müssen also deutlich über die Anschaffung eines Eimers Farbe hinausgehen. Für die behindertengerechte Umrüstung eines Hauses können Beträge bis zu 12.500 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Rentenvorsorge

Das staatlich geförderte Rentensparmodell plan de pensiones ist steuerlich absetzbar, bei anderen Vorsorgeplänen kann es komplizierter werden. Die maximal absetzbare Summe wurde beim neuen Einkommenssteuergesetz von 24.000 Euro pro Person und Jahr auf 10.000 Euro gesenkt. Für Steuerpflichtige ab 50 Jahre ist die Summe auf 12.500 Euro erweiterbar.

Spenden, Mitgliedsbeiträge

Jegliche Spenden für gemeinnützige Vereinigungen sind steuerlich absetzbar, natürlich ist dafür ein Spendenbeleg über den entsprechenden Betrag erforderlich. Gleiches gilt für die Mitgliedsbeiträge zu Parteien und Gewerkschaften.