THOMAS FITZNER Derzeit sorgen drei Entwicklungen für zum Teil tief greifende Veränderungen in der spanischen Steuergesetzgebung: Erstens die europäische Harmonisierung, also die Umsetzung von EU-Richtlinien und -Gerichtsurteilen im spanischen Steuerrecht, zweitens eine immer effizientere Steuerfahndung, die umgekehrt auch den politischen Druck erhöht, unfaire oder unrealistische Regelungen zu verändern (weil man diese nicht mehr nonchalant ignorieren kann) und drittens die nachhaltige Wirtschaft, d.h. die Einführung steuerlicher Anreize für umweltschonende Maßnahmen.
Mit Hilfe des Steuerberaters Alejandro del Campo von DMS Consulting in Palma stellen wir einige jener Neuheiten vor, die gerade für Besitzer von Immobilien auf der Insel einen Unterschied machen und die man als Spanien-Resident kennen sollte.
Seit 1. Januar: Steuer auf Netto- statt Bruttomiete
Wegen einer bislang ungerechten Steuerregelung deklarieren Eigentümer von Immobilien auf Mallorca, die nicht in Spanien gemeldet sind, ihre Einkommen aus Vermietungen nur ungern. Wer beispielsweise ein Haus vermietete, musste 24 Prozent der Bruttomiete als Steuer abführen, und dem Finanzamt war es piepegal, welche Auslagen der Immobilienbesitzer zu bestreiten hatte, um die besagten Einnahmen überhaupt zu ermöglichen. Diesen Vorwand, die Steuer auf Mieteinnahmen zu hinterziehen, hat der Gesetzgeber nun aus dem Weg geräumt: Seit Jahresbeginn bezahlen auch Nichtresidenten aus EU-Ländern die erwähnte Steuer auf die Nettomieten. Das heißt: Sämtliche Auslagen für Instandhaltung und Reparaturen, Beiträge an Hausgemeinschaften, Hypothekenzinsen, ja sogar die Abnutzung des Gebäudes fließen ab sofort in die Berechnung der Bemessungsgrundlage mit ein, die sich damit erheblich reduzieren kann.
Die Abnutzung der Immobilie wird mit einer Einheitsformel berechnet, und zwar kann der Eigner jährlich 3 Prozent des Gebäudewerts abschreiben. Aus diesem Wert ausgeklammert bleibt der Grundstückswert. Das Verhältnis zwischen Grund- und Gebäudewert ist aus dem Auszug der Grundsteuer (impuesto sobre bienes inmuebles, IBI) ersichtlich. In jedem Fall soll es sich um ein nachvollziehbares Verhältnis handeln (d.h. auf offensichtlich fehlerhafte Verhältniszahlen, wie sie im IBI-Auszug manchmal auftreten, kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen).
Dieses Gesetz ist so neu, dass für die Steuererklärung für Mieteinnahmen, die alle drei Monate fällig ist, noch keine aktualisierten Formulare vorliegen. Zur Verwendung kommt derzeit noch das alte modelo 210. Im Finanzamt akzeptiert man, dass in das Feld, das eigentlich die Brutto-Mieteinnahmen vorsieht, nun die Netto-Einnahmen eingetragen werden, d.h. jene Summe, die nach Abzug der erwähnten Posten übrig bleibt.
Seit 1. Januar: Auflösung von Gemeinschaftsbesitz
Weniger klar liegen die Dinge beim Auflösen von Gemeinschaftsbesitz (extinción de condominio) bei Nichtresidenten aus EU-Ländern. Diese Situation liegt zum Beispiel vor, wenn zwei Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben und diese bei einer Trennung auf eine der beiden Personen übergeht, wofür die andere eine Ausgleichszahlung leisten muss. Der typische Fall ist der eines Ehepaars, das gemeinsam ein Haus besitzt und sich scheiden lässt. Das Finanzamt ging bisher automatisch davon aus, dass die Ausgleichszahlung steuerrechtlich einem Kauf gleichkommt. Daher musste auch automatisch eine dreiprozentige Vorsteuer (retención) entrichtet und der Verkauf in einer Einkommensteuererklärung für Nichtresidenten (declaración de impuesto sobre la renta de no residentes, IRNR) deklariert werden.
Per 1. Januar 2010 ist diese Besteuerung für Nichtresidenten aus EU-Ländern eigentlich abgeschafft. Der Haken: Die neue Regelung ist dermaßen komplex und verwirrend, dass die Steuerberater der Insel, ja sogar die führenden Köpfe der lokalen Steuerbehörde nicht so recht durchblicken. Bis eine Klarstellung von oben diesen Zustand ändert, entrichtet man besser die drei Prozent Vorsteuer. „In jedem Fall bedeutet die Gesetzesreform, dass der EU-Nichtresident nun gegen diese Steuer fundiert argumentieren kann und diese nicht einfach hinnehmen muss", sagt Alejandro del Campo.
Seit 1. Januar: Balearische Erbschaftsteuer nach einem Jahr
Die Balearen gehören zu den spanischen Regionen mit der günstigsten Nachlassbesteuerung. Da Immobilien oft den wertvollsten Teil eines Erbes darstellen, ist die Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts für jene Eigentümer interessant, die vermeiden wollen, dass ihre Erben tief in die Tasche greifen müssen, um ein geerbtes Haus im Familienbesitz halten zu können.
In Spanien kann jede Region die Höhe der Erbschaftsteuer selbst bestimmen. Um zu verhindern, dass diese Unterschiede zu einem „Erbschaftstourismus" führen, schrieben die Steuergesetze bis Ende 2009 vor, dass der Erblasser zumindest fünf Jahre auf den Balearen gemeldet gewesen sein musste, damit die Erben in den Genuss dieser für direkte Familienangehörige des Verstorbenen extrem niedrigen Erbschaftsteuer kommen (lediglich 1 Prozent, in anderen Regionen kann sie mehr als 10 Prozent betragen).
Diese Regelung wurde nun geändert. Seit 1. Januar 2010 reicht es bei einem EU-Bürger aus, dass er ein Jahr offiziell auf den Balearen gemeldet war, damit seine Erben Anspruch auf Besteuerung in dieser Region haben und somit einen klaren Steuervorteil genießen. Voraussetzung: Sie müssen ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben (in welcher Region, ist egal). Einziges Aber: Der Erblasser muss aus dem Ausland auf die Balearen gezogen sein. Wenn er zuvor anderswo in Spanien gelebt hat, so wird die Erbschaftsteuer dort fällig, wo er während der letzten fünf Jahre die meisten Tage gemeldet war.
Seit 14. April: Reduzierte Mehrwertsteuer für Arbeiten im Haus
Immobilienbesitzer verzichteten oft auf Rechnungen für Arbeiten an ihrem Haus, weil das offizielle Schriftstück aufgrund der Mehrwertsteuer 16 Prozent Aufschlag bedeutete. Nun hat die Regierung den verminderten Mehrwertsteuersatz, der bislang nur für bestimmte Maurerarbeiten galt, auf Reparatur- und Sanierungsarbeiten in zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilien ausgedehnt. Statt 16 Prozent IVA (impuesto sobre el valor añadido ) werden jetzt für Arbeiten von Elektrikern, Klempnern oder Fliesenlegern nur noch sieben Prozent fällig, mit der geplanten Erhöhung ab 1. Juli acht Prozent.
Noch eine wichtige Neuerung: In der Einkommensteuer (impuesto sobre la renta de personas físicas –
IRPF) kann der Besitzer zehn Prozent der Gesamtkosten dieser Arbeiten vom Steuerbetrag abziehen, wenn es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Energie-Effizienz, des sparsamen Wasserkonsums und Adaptierungen für Behinderte handelt, die – wichtig! – den ständigen Wohnsitz betreffen. Als Limits sind eine jährliche Höchstsumme von 4.000 Euro (Steuerersparnis 400 Euro) und eine gesamte Höchstsumme (über mehrere Jahre hinweg) von 12.000 Euro vorgeschrieben (Steuerersparnis 1.200 Euro).
Beispiel: Man lässt das Dach thermisch isolieren und das Projekt kostet 15.000 Euro. Davon kann man in der Einkommensteuererklärung 10 Prozent von 12.000 Euro geltend machen. Also kann man mit einer einzigen Rechnung über diese Baumaßnahme danach drei Jahre lang 400 Euro Einkommensteuer sparen.
Aber nur, wenn man mit offiziellen Rechnungen wedelt (und natürlich nur, wenn der Betroffene seinen Steuerwohnsitz in Spanien hat). Damit häufen sich die Argumente für das ungeliebte Papier. Es ist nicht nur ein offizielles Garantiedokument, das den Dienstleister bei späteren Reklamationen in die Pflicht nimmt, sondern die Investitionen in Verbesserungs- und Umbauarbeiten (nicht Reparaturen) kommen bei einem möglichen späteren Verkauf zum Tragen, bei dem der Verkäufer für den inflationsbereinigten Wertzuwachs in der Einkommensteuer zur Kasse gebeten wird. Die im Lauf der Jahre angefallenene Kosten für die genannten Arbeiten werden somit angerechnet und verringern den steuerpflichtigen Wertzuwachs.
|
|
| LERNEN SIE UNS KENNEN: KONTAKT | REDAKTION | ANZEIGEN-TEAM | WERBUNG: TARIFE |
|
|
||||||||
|
|||||||||