Außerdem hat er zu gewährleisten, dass der Mieter die Mietsache störungsfrei nutzen kann. Der Mieter ist hingegen verpflichtet, die Miete zu zahlen und die Mietsache „wie ein sorgfältiger Familienvater" (diligente padre de familia) zu nutzen und die Kosten für die etwaige notarielle Beurkundung des Mietvertrages zu tragen. Bei der Wohnraummiete gibt es vor allem hinsichtlich der Erhaltung der Wohnung, kleineren Reparaturen durch den Mieter, Verbesserungsarbeiten, der Rechte behinderter Mieter und der Mängelgewährleistung zwingende Vorschriften, die von den Vertragsparteien zu beachten sind.

• Erhaltungsmaßnahmen

Der Vermieter ist verpflichtet, alle Reparaturen durchzuführen, die notwendig sind, um die Wohnung in dem Zustand der Bewohnbarkeit zu erhalten, der dem vereinbarten Gebrauch entspricht. Dies gilt nicht in dem Fall, in welchem der Vermieter die Verschlechterung zu vertreten hat. Für den Mieter gilt, dass die Miete herabzusetzen ist, wenn die Ausführung einer Erhaltungsmaßnahme länger als zwanzig Tage dauert. Der Mieter muss den Vermieter über einen Schaden so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter oder den von diesem beauftragten Technikern, den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Der Mieter darf außerdem dringende Reparaturen selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen, um größere Schäden zu vermeiden und von dem Vermieter die Kosten ersetzt verlangen, immer dann, wenn er den Vermieter vorher davon unterrichtet hat. Kleinere Reparaturen, welche durch den typischen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden, sind auf Kosten des Mieters durchzuführen.

• Verbesserungsarbeiten

Der Mieter ist verpflichtet, die Durchführung von Verbesserungsarbeiten durch den Vermieter, deren Ausführung sich nicht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verschieben lässt, hinzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen, auf welche in einem anderen Artikel aus dieser Reihe näher eingegangen wird, hat der Mieter das Recht zu kündigen. Verbleibt der Mieter in der Wohnung, hat er das Recht, die Miete zu mindern, sowie Ersatz für die Aufwendungen zu verlangen, die ihm aufgrund der Arbeiten entstanden sind (z.B. Reinigungskosten).

In der nächsten Ausgabe lesen Sie mehr zu: „Mieter mit einer Behinderung" und Ihrer „Rechte bei Mängeln an der Mietsache."

Autorin:

Rechtsanwältin Martina Dyllong

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