In der letzten Ausgabe wurden die Themen „Reparaturen durch den Mieter" sowie die Verbesserungsarbeiten behandelt. In dieser Ausgabe erhalten Sie einen Überblick über die Rechte von Mietern mit einer Behinderung und Ihrer Rechte bei auftretenden Mängeln an der Mietsache.

• Mieter mit einer Behinderung

Der behinderte Mieter hat nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vermieter das Recht, die Wohnstätte behindertengerecht umzubauen. Dies gilt ebenso für einen Mieter mit einem behinderten Ehegatten oder der Person, mit der er dauerhaft in einer eheähnlichen Beziehung unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung zusammenlebt oder für die Familienmitglieder mit einer Behinderung, die mit ihm zusammenleben. Der Mieter ist nach Ende des Vertrages verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen, wenn es der Vermieter von ihm so verlangt.

• Mängelgewährleistung

Das Mängelgewährleistungsrecht in Spanien unterscheidet sich deutlich von dem in Deutschland! Im spanischen Mietrecht gelten die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht des spanischen Zivilgesetzbuches entsprechend. Der Vermieter ist demnach zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die vermietete Sache bei Vertragsschluss einen versteckten Mangel hat, welcher dem Mieter unbekannt war und welchen er auch nicht hätte kennen müssen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache nicht mehr den vertragsgemäßen Gebrauch zulässt oder diesen so stark einschränkt, dass der Mieter den Vertrag nicht oder zu anderen Konditionen (geringere Miete) abgeschlossen hätte.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Mieter bei Auftreten eines Mangels und der Nichtbeseitigung durch den Vermieter die Miete nicht mindern darf. Nach spanischem Recht hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Mindert der Mieter die Miete selbstständig oder stellt die Mietzahlung sogar vollständig ein, läuft er Gefahr, dass der Vermieter ihm wegen Verletzung einer Hauptleistungspflicht („Zahlung der Miete") kündigt. Außerdem läuft der Mieter Gefahr, dass der Vermieter eine Räumungsklage bei dem zuständigen Gericht der ersten Instanz ( Juzgado de Primera Instancia ) einreicht nebst Einklagung der noch offenen Miete.

Autorin:

Rechtsanwältin Martina Dyllong

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