Seit Anfang dieses Jahres hat sich eine erhebliche Erleichterung bei der Ferienvermietung privater Immobilien ergeben, über die sich Eigentümer nur freuen können.

Mit Inkrafttreten des Erlasses Decreto 13/2011, de 25 de febrero, por el cual se establece las disposiciones generales necesarias para facilitar la libertad de establicimiento y prestación de servicios turísticos, la regulación de la declaración responsable, y la simplificación de los procedimientos administrativos en materia turística (im Folgenden: Erlass 13/2011), der im Zusammenhang mit dem Gesetz Ley 2/1999, de 24 de marzo, General Turística de les Illes Balears zu sehen ist, sind die Voraussetzungen für die Vermietung der eigenen Immobilie zum Zwecke der Ferienvermietung erheblich vereinfacht worden. So bedarf es praktisch nur noch der Anmeldung einer Vermietungstätigkeit. Die aus der Vergangenheit bekannten ellenlangen Listen der notwendigen Installationen und Sicherheitsbedingungen sind (sehr zum Leidwesen der Hotelbranche) quasi ersatzlos gestrichen worden. Dennoch – ganz ohne Bürokratie geht es natürlich auch nicht.

Bestimmungen

So kann jedes frei stehende Einfamilienhaus zu Zwecken der Ferienvermietung angemeldet werden, wenn:

– eine Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad) vorliegt;

– Möbel und sonstiges Inventar, Strom- und Wasseranschluss vorhanden sind;

– es für eine eingeschränkte Gästezahl ausgerichtet ist;

– eine Küche vorhanden ist;

– die üblichen Kanäle für die Vermarktung/ Werbung eingehalten werden.

Wohnungen in Anlagen

Umgekehrt gilt daher aber auch, dass die auf Mallorca oft praktizierte Vermietung von einzelnen Eigentumswohnungen, die sich in Wohnanlagen befinden, unzulässig war, ist und bleibt. Hier steht in aller Regel schon die Satzung der Eigentümergemeinschaft im Weg, die eine Vermietung untersagt.

Sind jedoch die vorgenannten Bedingungen bei einem frei stehenden Einfamilienhaus erfüllt, ist von den Eigentümern lediglich noch die Anmeldung der touristischen Nutzung der Immobilie anzuzeigen. Hierzu notwendig ist gemäß Erlass 13/2011 die Einstufung der Immobilie in eine der vorgegebenen Kategorien, eine ausführliche Beschreibung der Immobilie und die Unterzeichnung einer Verantwortlichkeitserklärung.

Kategorien im Einzelnen

1. Die Einstufung der Kategorie, in die die Immobilie fallen soll, kann anhand einer auf der Seite der Consellería de Turismo y Deporte (http://dgpromoturis.caib.es) herunterzuladenden Checkliste (Clasificación de la categoría de los establimentos de alojamiento turístico) selbst ermittelt und angegeben werden.

2. Die ausführliche Beschreibung muss die Wohnfläche der Immobilie, Größe des Grundstücks, gegebenenfalls Pool, Alter, Anzahl der Schlafplätze, Badezimmer, Küche und Gemeinschaftsräume beinhalten. Darüber hinaus sind die Ausstattung und angebotene Serviceleistungen darzustellen.

3. Die Verantwortlichkeitserklärung (Declaración responsable de inicio de actividad turística, DRIAT) kann auf der genannten Internetseite heruntergeladen werden.

4. Schließlich findet sich auch das eigentliche Anmeldeformular (Model Comunicacio) an gleicher Stelle.

Die Anmeldung erfolgt durch Einreichung der beschriebenen Unterlagen in der Consellería de Turismo y Deporte, C/. Montenegro, 5 in Palma. Die Behörde behält sich vor, eine Überprüfung der Immobilie und der gemachten Angaben durchzuführen. Soweit die Behörde keine Bedenken hinsichtlich der Vermietung hat, wird eine Registernummer erteilt, durch die die Immobilie offiziell für die Vermietung zu touristischen Zwecken zugelassen ist.

Es kann nur empfohlen werden, diese einfachen Formalien einzuhalten. Auch spanische Beamte lesen Vermietungsanzeigen und sind bei einer unangemeldeten Vermietung mit Bußgeldverfahren schnell bei der Hand.

Welche vertraglichen Besonderheiten zu beachten sind, beschreiben wir im zweiten Teil dieses

Beitrags.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado mit Kanzleien in Frankfurt am Main und Palma de Mallorca, www.dr-reichmann.com