Von Joachim Süselbeck

Wenn es zu einem Erbfall kommt, bei dem auch Vermögen in Spanien betroffen ist, können sich Probleme ergeben. Zunächst stellt sich die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist. Gemäß dem im spanischen Código Civil anerkannten Staatsangehörigkeitsprinzip richtet sich das Erbrecht stets nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hatte dieser die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist deutsches Erbrecht anwendbar. Das bedeutet, dass die Erbfolge durch das deutsche gesetzliche Erbrecht oder durch ein zuvor niedergelegtes - dem deutschen Erbrecht entsprechenden - Testament geregelt wird.

Anders als im mitteleuropäischen Rechtsraum wird ein Erbberechtigter in Spanien jedoch nicht automatisch durch den Erbfall Erbe, sondern erst durch eine notariell beurkundete Erbschaftsannahme beziehungsweise eine erbschaftssteuerrechtliche Liquidation, die als solche - zum Beispiel im Sinne eines Eigentumsüberganges im Grundbuch - eingetragen werden kann. In diesem Fall gilt es, verschiedene Dokumente vorzulegen:

Sollte kein spanisches Testament angefertigt worden sein, hat der Erbe dem spanischen Notar diesbezüglich einen deutschen Erbschein beziehungsweise ein deutsches Testament vorzulegen, das zuvor mit der sogenannten Haager Apostille durch das zuständige Landgericht in Deutschland versehen ist, und sodann nebst Apostille durch einen ermächtigten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache übersetzt ist. Das Gleiche gilt für die Sterbeurkunde, falls diese nicht in internationaler Form (Wiener Abkommen) ausgefertigt wurde. Ferner ist eine Kopie der Ankaufsurkunde (escritura) einzureichen. Schließlich ist ein Nachlassregisterauszug bei dem zentralen Nachlassregister in Madrid zu beantragen.

Die auf dieser Grundlage zu erstellende und zu unterzeichnende Urkunde ist unter der Voraussetzung der Begleichung der hohen für Steuerausländer in Spanien anfallenden Erbschaftssteuer in das Grundbuch einzutragen: Sowohl die staatliche Erbschaftssteuer (ISD) als auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia) sind abzuführen, bevor eine Umschreibung in das Grundbuch erfolgen kann.

Will man sich dies ersparen, sollte mit einem Experten über eine Vorsorge gesprochen werden, die in der Niederlegung eines spanischen Testamentes oder in der Vorabübertragung des Eigentums auf die Erben unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes bestehen kann. Aber auch im Falle der nachträglichen Abwicklung, also dem Fall einer notariellen Erbschaftsannahme, sollte auf fachlichen Rat nicht verzichtet werden. Dies gilt vor allem für ein vorhandenes Barvermögen, das sich auf einem spanischen Gemeinschaftskonto befindet. Falsch ist die Annahme, man könne aufgrund der Kontovollmacht über das gesamte Guthaben verfügen. Die Banken geben es erst frei, wenn die Begleichung der Erbschaftssteuer nachgewiesen wurde.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado der Kanzlei Langhoff & Süselbeck in Santa Ponça, Tel.: 971-69 83 05.