Von Günter Menth

Die vom deutschen Bundeskabinett am 30. Januar 2008 beschlossene Erbrechtsreform betrifft auch das Spanienvermögen, und zwar wenn der Vererber deutscher Nationalität ist. Dann nämlich kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Was nun beinhaltet diese Erbrechtsreform?

Da wird zunächst das Enterben pflichtteilsberechtigter Personen, also unter anderem von Kindern und Ehegatten, erleichtert. Wer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, kann künftig enterbt werden. Dies schafft Rechtsklarheit und ist damit eine positiv zu bewertende Neuregelung.

Neu ist weiterhin die automatische erbrechtliche Berücksichtigung erbrachter Pflegeleistungen. Diese Regelung gilt für gesetzliche Erben. Deren erbrachte Pflegeleistungen werden künftig in jedem Fall erbrechtlich berücksichtigt, auch ohne diesbezügliche testamentarische Verfügung. Das ist ein Akt der Gerechtigkeit. Die Höhe orientiert sich an den Leistungssätzen der Pflegeversicherung. Für die Rechtspraxis bedeutet dies, erbrachte Pflegeleistungen sollten auch einfach nachweisbar sein.

Ferner wird durch die Gesetzesnovelle die erweiterte Stundung von Pflichtteilsansprüchen eingeführt. Generell wird mit dieser Erbrechtsreform auf nachhaltige, in der Praxis aufgetretene Problemstellungen reagiert. Wer beispielsweise in der Vergangenheit eine Immobilie ohne ergänzende Geldmittel erbte, war häufig zunächst mit einem Finanzproblem belastet: woher die Geldmittel nehmen, um sofort fällige Erbschaftssteuern und Pflichtteilsansprüche zu befriedigen? Die Folge: ein Finanzchaos durch die Erbschaft. Sie wurde zur Belastung nicht nur finanzieller Art. Oft war der Familienfrieden auf viele Jahr gestört. So fühlte sich der ýnur" pflichtteilsberechtigte erbrechtliche Rechtsnachfolger benachteiligt und hat dann auf die umgehende Auszahlung seiner Ansprüche gedrängt.

Beim Thema Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen heißt es, aufgepasst! In der Rechtspraxis, namentlich bei deutsch-spanischen Rechtsangelegenheiten, ist es keine Seltenheit, dass Erbrechtsansprüche erst nach Verstreichen vieler Jahre geltend gemacht werden. Der typische Fall: Beim Versterben eines Elternteils bleibt man zunächst mit Rücksicht auf den anderen Elternteil untätig. Dieses Abwarten kann künftig zu erheblichen Nachteilen führen. Denn die generelle Verjährungsfrist von 30 Jahren bei erbrechtlichen Ansprüchen wird nunmehr auf nur drei Jahre reduziert.

Bei Erbrechtsansprüchen gibt es daher künftig zwei grundlegende Zeitschienen zur Reaktion: sechs Wochen für die Erbausschlagung und drei Jahre für die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche.

Aber auch das Strafrecht gewinnt nun in konkreter Ausprägung eine erbrechtliche Relevanz. Sehr entscheidend für erbrechtliche Ansprüche wird künftig bei Straftaten der Umstand sein, ob vom Gericht eine Freiheitsstrafe von elf Monaten oder aber von einem Jahr ausgesprochen wird. Letzteres führt zwar nicht automatisch zum Entfallen von Erbansprüchen, wohl aber kann der Vererber bei diesem Sachverhalt per Testament, etwa seinem Kind, auch den Pflichtteil entziehen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Manacor. E-Mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de

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