Das Leben ist der Güter Höchstes nicht.“ Schon in Schillers „Emilia Galotti“ wird die Würde des Menschen über dessen schlichte Existenz gestellt. Nach Ansicht vieler Menschen gehört zu einem würdevollen Leben auch ein würdevoller Tod. Hat nicht schon jeder von uns im Angesicht sterbenskranker Menschen, die nur noch dank der Fortschritte in der Apparatemedizin am Leben erhalten werden können, gedacht, selbst keinesfalls so enden zu wollen?

Mit diesem Entschluss allein ist es jedoch nicht getan; im Gegenteil, er bildet den Ausgangspunkt für zahlreiche Folgefragen. Inwieweit vermag der Einzelne, Einfluss auf sein Schicksal am Ende seines Lebens zu nehmen? Auf welchem Wege erlangt der Wunsch nach einem menschenwürdigen Sterben verbindlichen Charakter, selbst wenn man ihn in der konkreten Situation nicht mehr äußern kann? Die gesellschaftspolitische Debatte über die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung in Deutschland ist wohl an niemandem vorübergegangen. Aber auch diejenigen, die der Heimat zugunsten der Schönheit Spaniens zeitweise oder sogar für immer den Rücken gekehrt haben, sollten sich der Problematik aus mehreren Gründen stellen. In einer Patientenverfügung Anordnungen zu treffen, bedeutet nicht nur, sich selbst vor einem endlosen Sterben zu bewahren. Vor allem wird auf diese Weise auch eine Grundlage für die behandelnden Ärzte geschaffen, überhaupt in diesem Sinne handeln zu können. Seit 1995 wird die Sterbehilfe in Spanien rechtlich nicht mehr als Totschlag eingeordnet, sofern der Patient Qualen erleidet und seinem Todeswunsch hinreichend Ausdruck verliehen hat. Trotzdem bewegt sich das Thema - wie in nahezu allen europäischen Ländern mit Ausnahme der Niederlande und Belgiens - rechtlich gesehen in einer Grauzone. Das Handeln von Ärzten gemäß eines entsprechend ausgestalteten Patiententestaments ist aber auch in Spanien inzwischen anerkannt.

Wie muss aber eine Patientenverfügung aussehen? Was soll sie enthalten? Im Grunde gelten hierfür dieselben Regeln wie in Deutschland. Das schriftlich abgefasste Dokument sollte sich direkt an die Ärzte richten und detaillierte Angaben darüber enthalten, welche Behandlung der Betroffene im Ernstfall wünscht und welche nicht. Hilfreich bei der Zusammenstellung können verschiedene Musterverfügungen oder auch der Rat eines Rechtsanwalts sein. Wer in Spanien lebt, sollte die Verfügung zudem zweisprachig abfassen, um Verständnisschwierigkeiten vorzubeugen. Empfohlen wird auch, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, den in der Verfügung niedergelegten Willen zu erneuern, wenn viel Zeit seit der Errichtung des Dokuments vergangen ist. Je aktueller das Schriftstück ist, desto sicherer können Ärzte und auch Verwandte sein, dass sein Inhalt dem jetzigen Willen des Unterzeichners auch wirklich entspricht.

Gemeinsam mit der Frage des Umfangs lebensverlängernder Maßnahmen sollte auch eine Regelung darüber getroffen werden, wer eine Entscheidung über die Durchführung medizinischer Eingriffe trifft, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Mittels Benennung einer verantwortlichen Person und einer Ersatzperson innerhalb der sogenannten „Vorsorgevollmacht“ kann der Betroffene vermeiden, dass Fremde sich um sein Wohl sorgen müssen. In der Vorsorgevollmacht sollte stehen, dass diese sich nach deutschem Recht richtet.

Der Autor ist Rechtsanwalt mit Zulassung in Spanien und Deutschland, Sozius der Kanzlei Etl Mallorca in Palma, Tel.: 971-21 47 00.