Falls Erbschaftsgegenstände unterschlagen werden, ist schnelles Handeln wichtig. Je weiter die geografische Entfernung und je seltener und unregelmäßiger der persönliche Kontakt des einen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser und je näher der Kontakt des anderen, umso häufiger werden Nachlassgegenstände unterschlagen oder veruntreut.

Besonders häufig werden in Spanien Erbschaftsgegenstände von neuen Lebensgefährten des oder der nach Spanien ausgewanderten Erblassers/in unterschlagen. Manchmal erfolgt dies mit der „moralischen Rechtfertigung“, die im Übrigen erb- oder pflichtteilsberechtigte Person hätte sich ja eh nicht um den Erblasser gekümmert. Nur - dass Gesetz kennt einen solchen Enterbungsgrund nicht.

Natürlich besteht hier für den geschädigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Herausgabe- oder Auszahlungsanspruch. Bei Pflichtteilsrechten gilt es allerdings, die dreijährige Verjährungsfrist des deutschen Rechtes zu beachten. Auch Ansprüche aus sogenannten unerlaubten Handlungen verjähren nunmehr nach drei Jahren. Der Anspruch eines Erben oder Miterben bleibt diesem allerdings 30 Jahre erhalten.

Daneben ist die strafrechtliche Seite zu berücksichtigen. Meist sind die Tatbestände von Unterschlagung, Untreue oder Betrug erfüllt. Der Erbberechtigte muss allerdings die Zugehörigkeit der weiteren Gegenstände zum Vermögen des Vererber beweisen, grundsätzlich zum Todeszeitpunkt.

Bei Pflichtteilergänzungs­ansprüchen sind auch unentgeltliche Erwerbe in den letzten zehn Lebensjahren noch von praktischer Relevanz.

Die Beweise für die Unterschlagung von Nachlassgegenständen aufzufinden, ist mitunter im eigenen Land schon schwierig, im Ausland naturgemäß noch komplizierter. Neben der Abklärung der Verjährungsproblematik ist die Beweissicherung die zeitlich vorrangige Aufgabe des Anwaltes. Er wird zum Detektiv.

So sind spanische Register - wie Eigentumsregister, Handelsregister, Testaments- oder Versicherungsregister für Lebensversicherungen - zu konsultieren, mitunter auch Schiffsregister. Hinweise können sich auch in regionalen oder spanienweiten Gesetzesblättern finden. So hat schon häufig eine verspätete Steuerzahlung die Existenz einer früheren Eigentumsstellung zutage gebracht.

Kombiniert werden Recherchen vor Ort mit Internetrecherchen, auch Steuernummern und E-Mail-Adressen können zum Erfolg führen.

Die praktische Erfahrung des Anwalts erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich. Ist der Unterschlagende dann ertappt, so öffnet sich ein vielgestaltiger Reigen von Ausreden: „übersehen“ oder „vergessen“ sind da noch die harmlosesten. Üblicherweise werden Gegenforderungen erfunden, welche mitunter auch groteske Züge annehmen. So wird mit der Geltendmachung nebulöser Gegenforderungen gedroht, welche den rechtmäßigen Erben im Falle der gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung ruinieren würden.

Nach der Kontaktaufnahme und Infoübermittlung zwischen Mandant und Anwalt wird zunächst eine zeitlich begrenzte Recherche in Auftrag gegeben. Entweder ist damit bereits das Rechercheziel erreicht oder aber die Erfolgsaussichten einer Recherchefortführung können danach besser beurteilt werden.

Bei konkreten Hinweisen auf weitere Nachlassgegenstände gilt es, sogleich die möglichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Das bedeutet nicht nur, die Anspruchsverjährung zu verhindern. Auch die Spuren der Nachlassgegenstände verlieren sich mit dem Zeitablauf, etwa bei mehrfachem Weiterverkauf. Der Unterschlagende ist später des Öfteren „vermögenslos“ oder schlichtweg in ein anderes Land „abgetaucht“. Dann hilft der Anspruch allein nur bedingt weiter.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado inscrito in Manacor, Tel.: 971-55 93 77.