Als es die gute alte Residencia noch gab, beziehungsweise als diese noch von sämtlichen EU-Bürgern, die sich dauerhaft auf Mallorca aufhalten wollten, zu beantragen war, herrschte bereits eine stetige Verwirrung zwischen den Begriffen der Residencia und der Steuerresidenz in Spanien. Selbst die beurkundenden Notare schienen den tatsächlichen Unterschied nicht zu kennen oder nicht erkennen zu wollen. Dies lag wohl vor allem daran, dass das Innehaben des Ausweispapiers Residencia als Indiz dafür galt, dass der Inhaber sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhielt und dementsprechend sein gesamtes Welteinkommen auch in diesem Land versteuerte.

Das dies in den meisten Fällen eben gerade nicht so war, wurde des Öfteren übersehen. Tatsächlich wurde die Residencia von zahlreichen ausländischen Immobilieneigentümern erworben, um sich die hiermit verbundenen Vorteile zu sichern. Eine Steuerzahlung erfolgte - über die jährlichen Liegenschaftsabgaben wie Grund-, Vermögens-, Einkommenssteuer auf den fiktiven Mietwert hinaus - jedoch nie. Warum auch? Eine Aufforderung zu einer Einkommenssteuerzahlung in Spanien aufgrund des vorhergehenden Erwerbs eines Aufenthaltstitels gab es im System der steuerlichen Selbstveranlagung nicht.

Es muss daher an dieser Stelle klargestellt werden, dass allein derjenige Steuerresident in Spanien ist, der dort auch sein gesamtes Welteinkommen versteuert, und nicht derjenige, der lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Der Zusammenfall von Aufenthaltstitel, tatsächlichem Aufenthalt und dementsprechender, eventueller Steuerpflicht reicht hierfür noch nicht aus - übrigens auch und gerade nicht zu einer Privilegierung im Bereich der Erbschaftssteuer.

Vielmehr wurde vormals die falsche Annahme einer Steuerresidenz durch die spanischen Amtswalter aufgrund der Vorlage des Ausweispapiers der Residencia häufig dazu benutzt, als Steuerresident zu gelten und etwa bei dem Verkauf einer Immobilie in den Bereich eines günstigen Steuertatbestandes zu gelangen. Nach dem „Wegfall“ der Residencia funktioniert dies nicht mehr. Seit dem 01.03.2007 muss und kann der Aufenthaltstitel von EU-Bürgern nicht mehr beantragt werden. Diese haben sich bei einem Aufenthalt in Spanien, der über drei Monate hinausgeht, in einem zentralen Ausländerregister eintragen zu lassen, wobei eine zuvor erteilte Residencia eingezogen wird. Der Eintrag in diesem Register gilt allein als Indiz für eine Steuerpflicht. Als Nachweis des Eintrages erhält man sodann ein grünes DIN-A4-Blatt, das aber - anders als die Residencia - nicht als Ausweispapier akzeptiert wird.

Diese Neuerung ist allerdings gerade vielen spanischen Behörden wie eben Gemeindeämtern, Finanzämtern oder auch der Straßenverkehrsbehörde weitgehend verborgen geblieben. Denn immer wieder wird man mit Nachdruck zur Vorlage der Residencia - in Form des früheren Ausweisdokumentes - aufgefordert und sieht sich paradoxerweise in der Rolle desjenigen, der sein nicht selten verbeamtetes Gegenüber hinsichtlich der neuen Sach- und Gesetzeslage aufzuklären hat.

Auch im Zusammenhang mit einer einfachen Anmeldung bei dem zuständigen Gemeindeamt kommt es immer wieder zu einer Falschannahme bezüglich der Rechtsnatur des Vorganges. Die Einschreibung in das Einwohnerregister der Gemeinde, in der man - teilweise auch nur vorübergehend - wohnt, weil man Eigentum an einer dort befindlichen Liegenschaft erworben oder einen Mietvertrag für Wohnräume unterschrieben hat, ist eine rein einwohnermeldeamtliche Verpflichtung und hat wiederum nichts mit einer Aufenthaltsgenehmigung, geschweige denn Steuerresidenz, gemein. Vor allem die Verpflichtung der Steuernichtresidenten zu der Zahlung einer nach wie vor überdimensional hohen Erbschaftssteuer kann so nicht umgangen werden. Bei einer gemeindlichen Anmeldung wird auch nicht mehr zwischen Kategorien wie etwa erster oder zweiter Wohnsitz unterschieden. Ebenso wenig benötigt man für eine Anmeldung bei einer spanischen Gemeinde eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland.

Obgleich es vereinzelt zuletzt nach einem Abgleich mit den Gemeinden zu einer finanzamtlichen Aufforderung zu der Darstellung der Einkommensversteuerung von potenziellen Steuersubjekten kam, steht es letztlich doch jedermann frei, nachzuweisen, in welchem Mitgliedsland der EU er seiner Einkommenssteuerpflicht nachkommt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado in Santa Ponça, Tel.: 971-69 83 05.