Mit Datum 1. Januar 2008 ist die Besteuerung des Vermögens sowohl für Nichtresidenten als auch für Residenten ausnahmslos weggefallen. Diese Steuer war übergangsweise eingeführt worden, blieb uns dann aber für circa 30 Jahre erhalten. Im betreffenden Text ist die Rede vom Wegfall der Vermögenssteuer seit dem Jahr 2008, wie diese in dem von der spanischen Regierung angenommenen Plan zur Ankurbelung der Wirtschaft vom 18. April 2008 verabschiedet wurde. Die Abschaffung dieser Steuer ergibt für etwa 1,3 Millionen Steuerpflichtige, davon ungefähr eine Million Residenten und 300.000 Nichtresidenten, eine Steuerersparnis von insgesamt rund 1,8 Milliarden Euro bezüglich des Jahres 2008, da im Jahr 2009 diese Steuererklärung für das vorausgegangene Jahr nicht mehr erforderlich sein wird.

Dies bedeutet aber auch, dass die Autonomen Regionen Spaniens diese Einnahmequelle verlieren, da es zwar eine Steuer von der Zentralregierung war, diese aber auf die autonomen Regionen des Landes übertragen worden war. Die Zentralregierung hat versprochen, die Autonomen Regionen diesbezüglich zu entschädigen. Die vom Wirtschafts- und vom Finanzministerium verwendete Formel zur Abschaffung dieser Steuer besteht darin, einen 100-prozentigen Rabatt einzuführen und den Wegfall der Verpflichtung dieser Steuer zu deklarieren. In der Praxis bedeutet dies eine Verringerung der Verpflichtungen, Steuern für Immobilienbesitz in Spanien zu entrichten.

Begründet wird der Verzicht damit, dass in keinem anderen europäischen Staat – außer in Frankreich – eine Besteuerung auf das Vermögen bestehe, und dass im Jahr 1977 beschlossen wurde, dass diese Steuer lediglich übergangsweise bestehen sollte. Man wollte dadurch zwei verschiedene Zwecke erreichen: zum einen eine gerechtere Steuerlast zwischen großen und kleinen Vermögen und zum anderen eine bessere Kontrolle. Beide Zwecke sind heute in dieser Form nicht mehr aktuell, da es für große Vermögen Wege gibt, einer Besteuerung zu entgehen, und das Finanzamt andere Kontroll-Mechanismen hat.

Bis 2008 wurden beim Besitz nur einer Immobilie eines Nichtresidenten hier in Spanien zwei Besteuerungen angewandt. ­Beide Steuererklärungen konnten mit dem Formblatt 214 gemacht werden, wobei ein Teil die Vermögenssteuer und der andere Teil aus der Einkommenssteuer bestand. Bei mehr als einer Immobilie mussten zwei verschiedene Formblätter verwendet werden, zum einen das Formblatt 210 für die Erklärung der Einkommenssteuer und zusätzlich das Formblatt 714 für die Erklärung der Vermögenssteuer.

Die Einkommenssteuer auf dem Formular 210 berechnete sich mit 24 Prozent, und zwar auf 1,1 oder 2,0 Prozent des Katasterwertes der Immobilie. Als Vermögenssteuer waren zwischen 0,20 und 2,50 Prozent auf den höheren Wert von Katasterwert und Kaufswert zu kalkulieren, letzterer ersichtlich aus der Kaufurkunde der Immobilie. In der Praxis machte der als Vermögenssteuer zu zahlende Wert etwa 40 Prozent der Gesamt­steuerlast aus.

Mit der neuen Regelung verringert sich dadurch die Steuerlast, die der Besitz einer spanischen Immobilie mit sich bringt, um circa 40 Prozent. An dieser Stelle muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass bei der Erstellung der Steuererklärung 2007, die bis Ende 2008 eingereicht sein musste, noch die alte Regelung galt. Ab der Steuererklärung 2008, die bis 31. Dezember 2009 bei einer Immobilie und bis zum 30. Juni 2009 bei mehr als einer Immobilie eingereicht werden muss, findet die neue Regelung Anwendung. Es ist auf alle Fälle ratsam, die Erstellung der Steuererklärungen einem Steuerberater zu überlassen, um sicher zu gehen, dass diese korrekt eingereicht wird.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin in Alcúdia, Tel.: 971 54 63 28.