Nach langem Tauziehen trat zum 1. Januar 2009 das neue deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht in Kraft, welches einige Änderungen mit sich brachte. Wann kommt das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zur Anwendung? Erbschafts- und Schenkungsfälle fallen unter deutsches Steuerrecht, wenn alternativ Erblasser, Schenker oder Erwerber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dafür reicht schon ein deutscher Nebenwohnsitz eines sonst in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen aus.

Spanien knüpft die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht dagegen lediglich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers an. Folgende Konstellation ist nicht selten: Ein in Spanien verstorbener deutscher Staatsangehöriger, der in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig war, vererbt sein in Deutschland belegenes Haus an einen nur in Deutschland ansässigen Erben. Grundsätzlich fällt in dieser Konstellation in Spanien keine Erbschaftssteuer an, wohl aber in Deutschland.

Was also hat sich bei der deutschen Erbschafts-/Schenkungssteuer geändert? Bis zum 31.12.2008 hatte das BVG dem deutschen Gesetzgeber Zeit gegeben, die Erbschafts- und Schenkungssteuer verfassungsgemäß zu gestalten. Stein des Anstoßes beim bisherigen Recht war, dass nicht alle Vermögensarten gleich bewertet wurden und es demzufolge zu unterschiedlichen Steuerbelastungen kommen konnte, je nachdem, ob Geld oder Vermögensgüter vererbt oder verschenkt wurden.

Die wesentlichen Änderungen

Veränderungen bei Steuertarif und Freibeträgen: Wer Erbe wird, ohne (nahe) verwandt zu sein, gehört zu denjenigen, die das neue Recht benachteiligt. In Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen) und Steuerklasse III (fremde Dritte) gibt es nur noch zwei Steuersätze: 30 und 50 Prozent. Die Steuersätze in Erbschaftssteuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern) wurden dagegen beibehalten (gestaffelte Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent).

Bei den Freibeträgen nach neuem Erbschaftssteuerrecht werden Ehegatten und nahe Verwandte gegenüber dem früheren Recht deutlich begünstigt. Der Freibetrag für Ehegatten wird deutlich angehoben auf 500.000 Euro (vorher: 307.000 Euro), der für Kinder auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro) und der für Enkel auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro). Eingetragene Lebenspartner werden weitgehend Ehegatten gleichgestellt, allerdings gilt für sie weiterhin Steuerklasse III (Ehegatten werden nach Steuerklasse I besteuert).

Neufassung von Bewertungsvorschriften und Steuerbefreiungen: Wer Geld, Aktien, Schatzbriefe, Gemälde oder Schmuck vererbt respektive geschenkt bekommt, für den bleibt „alles beim Alten". Wer dagegen Grundbesitz, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, unterfällt den neuen Bewertungsregeln.

Grundvermögen wird nach neuem Recht grundsätzlich mit Werten angesetzt, die dem Verkehrswert angenähert sind, also regelmäßig höheren Werten als nach bisherigem Recht. Dabei gelangen spezielle Bewertungsverfahren zur Anwendung. Betriebsvermögen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) können weitgehend steuerfrei vererbt werden. Für die sogenannten Betriebserben gelten hier eine Reihe von Bestimmungen (z.B. Lohnsummenregelungen), die für die Steuerbegünstigung zu beachten sind.

Das neue Erbschaftssteuerrecht in Deutschland ist komplex, bietet bei rechtzeitiger Vorsorge aber durchaus Möglichkeiten des steuerbegünstigten Vermögenstransfers in die nächste, unter Umständen sogar direkt in die übernächste Generation. Da für in Spanien ansässige Deutsche sowohl deutsche als auch spanische Erbschaftssteuerregelungen zusammenspielen, sollte eine solche Vorsorge rechtzeitig mit einem deutsch-spanischen Steuerberater oder Rechtsanwalt getroffen werden.

Der Autor ist deutscher Steuerberater in der Kanzlei ETL Mallorca, Tel.: 971- 21 47 00, Palma@etl-mallorca.com