Wann habe ich meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien?

Im Bereich der Sozialversicherung kommt es nicht auf den gemeldeten Wohnsitz, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Der befindet sich dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Es kommt also auf den Einzelfall und seine besonderen Umstände an. Eine klare Definition, insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes, gibt es nicht.

Wenn Sie in Deutschland ab- und in Spanien angemeldet sind, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien ist. Auch wenn Sie in Spanien nicht gemeldet sind, kann Ihr gewöhnlicher Aufenthalt dort begründet sein. Überwiegt beispielsweise die in Spanien verbrachte Zeit des Jahres oder besteht in Deutschland keine eigene Wohnung, sondern Sie haben dort vielleicht nur ein Zimmer bei Ihren Kindern, wird in der Regel von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien auszugehen sein.

Im Steuerrecht kommt es in Zweifelsfällen ebenfalls darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist. Für die Besteuerung von Arbeitseinkommen gilt bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr in der Regel spanisches Steuerrecht. Die Rentenbesteuerung richtet sich aber im Zweifel ebenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Die Verpflichtung, sich in das EU-Ausländer-Register eintragen zu lassen, besteht bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Spanien. Über Ihren gewöhnlichen Aufenthalt sagt diese Registrierung nichts aus. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür. Das gilt auch hinsichtlich der Anmeldung bei der Gemeinde (empadronamiento).

Soll ich mich offiziell als Dauerresident in Spanien melden?

Als deutscher Resident nehmen Sie in Spanien das europäische Recht der Freizügigkeit wahr. Die Respektierung der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften sollte selbstverständlich sein. Abgesehen davon, dass Sie gesetzlich nach spanischem Recht verpflichtet sind, sich nach drei Monaten registrieren zu lassen, liegt das auch in Ihrem eigenen Interesse. Viele spanische Vergünstigungen sind daran geknüpft, dass Sie Ihren Wohnsitz im Land nachweisen können (zum Beispiel Zuzahlungsfreiheit bei Medikamenten, Fahrpreisermäßigungen, kommunales Wahlrecht). Außerdem helfen Sie damit auch den spanischen Gemeinden, von der Zentralregierung und der Region die nötigen Finanzmittel zum Aufbau notwendiger Hilfsstrukturen zu erhalten.

Wie melde ich mich an?

Hierzu müssen Sie sich zunächst an das Rathaus (ayuntamiento) Ihres Wohnortes in Spanien wenden. Für die Anmeldung (empadronamiento) benötigen Sie in der Regel einen Reisepass und einen Nachweis über die Wohnung (Mietvertrag oder Nachweis von Grundeigentum). Einen Nebenwohnsitz in Spanien können Sie nicht anmelden, aber ggf. einen Zweitwohnsitz in Deutschland beibehalten. In Deutschland melden Sie sich entsprechend in der Gemeinde Ihres letzten Wohnsitzes ab. Darüber hinaus müssen Sie sich in das staatliche Register der EU-Ausländer eintragen lassen, wenn Sie länger als drei Monate in Spanien wohnen. Dazu gehen Sie in Ihr zuständiges spanisches Ausländeramt (Oficina de Extranjeros oder Policía de Extranjeros).

Was ist mit der „Tarjeta de Residencia"?

Die „Residencia" war die EU-Aufenthaltsgenehmigung für Residenten, die das Ausländeramt erteilt. Nach europäischen Rechtsvorschriften (RL 2004/38/EG) darf eine solche Genehmigung nicht mehr gefordert werden. An ihre Stelle ist die Registrierung getreten, die mit einem DIN-A-4-Blatt bestätigt wird, das Sie ständig mitführen sollten. Bereits ausgestellte Tarjetas gelten aber weiter. Leider gibt es die praktische Karte nicht mehr, weil sie von der EU-Kommission als Diskriminierung von EU-Bürgern betrachtet wurde. Viele deutsche Meldeämter stellen aber einen deutschen Personalausweis auch mit einem ausländischem Wohnsitz aus. Fragen Sie ggf. bei dem Amt des letzten Wohnsitzes nach.

Habe ich Nachteile, wenn ich mich ordnungsgemäß in Spanien anmelde?

Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung entsprechen, finden bestimmte spanische und europäische Bestimmungen auf Sie Anwendung. Von daher kann nicht von Nachteilen gesprochen werden. Die Veränderungen, die die Anmeldung mit sich bringt, liegen darin begründet, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland ist.

Was sind die Folgen, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlege?

Die wichtigsten Konsequenzen noch einmal zusammengefasst:

- Ihre Rentenansprüche werden vom Wohnsitzwechsel grundsätzlich nicht berührt (Achtung: Ausnahmen!); Sie können sich Ihre Rente wahlweise auf ein deutsches oder spanisches Konto überweisen lassen.

- Sie können bei einem Deutschlandbesuch weiterhin uneingeschränkte ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen (keine Beschränkung auf sofort notwendige Maßnahmen).

- Sie können alle Leistungen des spanischen nationalen Gesundheitsdienstes wie ein Spanier beanspruchen.

- Sie können die Leistungen der neuen staatlichen spanischen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen (abklären, wenn aus Deutschland Pflegegeld bezogen wird!)

- Achtung: Sie unterliegen nicht mehr der deutschen, sondern der spanischen Rentenbesteuerung.

- Achtung: Ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung der Rentner ist nicht mehr verpflichtet, auf Privatrechnungen spanischer Ärzte einen Kostenanteil zu zahlen.

An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen habe?

Die Botschaften und Konsulate sind als erste Anlaufstelle selbstverständlich für Sie da. In Angelegenheiten Ihrer Sozialversicherung können Sie aber in der Regel nur auf andere Stellen verwiesen werden, die dafür zuständig sind und über die nötige Fachkompetenz verfügen. Am besten ist es daher, wenn Sie sich selbst unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Meist kann schon Ihre Kranken- und Pflegekasse helfen oder Ihre zuständige Rentenversicherung. Oft können Sie die Telefonnummern und Anschriften Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. Achten Sie auch auf Hinweise in der örtlichen deutschsprachigen Presse auf die Sprechtage der deutschen Renten- und Krankenversicherung in verschiedenen Regionen Spaniens.

Auch die Internet-Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (www.bmas.bund.de) und des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.de) enthalten viele wichtige Hinweise. Leider sind die Bürgertelefone vom Ausland aus nicht zu erreichen.

Zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie deutschsprachige Informationen auch über das Pilotprojekt der DKV Seguros über die kostenpflichtige Telefonnummer 80- 31 71 51 erhalten (Mo - Fr 9 - 14 Uhr).