Innerhalb der vergangenen anderthalb Jahre hat die spanische Regierung drei verschiedene Gesetze verabschiedet, die auf jeweils unterschiedliche Weise den sogenannten emprendedor, das spanische Pendant zum französischen entrepreneur fördern sollen. Erst nach und nach stellt sich dabei heraus, was mit dem Wort eigentlich gemeint sein soll, meint Arbeitsrechtlerin Clara Bassols der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo. Im Gespräch mit der MZ erläutert sie die ­jüngsten Gesetzesänderungen.

Unternehmer €

„Am Anfang haben wir uns alle gefragt, was dieses Wort eigentlich bedeuten soll", meint Bassols. Denn als der Begriff emprendedor plötzlich das erste Mal in einem Gesetzestext auftauchte, im Ley 3/2012 vom 6. Juli 2012, war da von einem besonderen Arbeits­vertrag die Rede, der es emprendedores ermöglicht, Festanstellungen mit einer verlängerten Probezeit von einem Jahr und Vergünstigungen bei der Sozialversicherung zu vergeben. „Aber nirgendwo war der Begriff emprendedor definiert. Stattdessen galt die Regelung für ´alle Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten´. Hier hieß emprendedor also nichts weiter als „Unternehmer".

€ oder Existenzgründer?

Im zweiten Gesetz, dem Ley 11/2013 vom 26. Juli 2013, tauchte der Begriff dann schon im Titel auf: „Medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la creación de empleo" (Maßnahmen zur Unterstützung des Entrepreneurs, zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen). Es ist ein speziell zur Bekämpfung der Jugend­arbeitslosigkeit gedachtes Gesetz.

Konkret unterstützt es einerseits Arbeitgeber dabei, junge Mitarbeiter anzustellen, andererseits ermutigt es junge Arbeitslose dazu, ihr Arbeitslosengeld in einer einmaligen Auszahlung zu beantragen und als Start­kapital für eine eigene Firma zu benutzen. Der Begriff emprendedor heißt hier also so etwas wie „Jungunternehmer" oder „Existenzgründer". Und „jung" ist man in Spanien in diesem Fall bis zum 30. Lebensjahr, sofern man ein Mann, und bis zum 35. Lebensjahr, sofern man eine Frau ist. „Allerdings ist diese Definition von Paragraph zu Paragraph unterschiedlich", bedauert Bassols. „Manchmal ist allgemein von Personen unter 30 Jahre die Rede, an anderer Stelle wird stattdessen zwischen Mann und Frau unterschieden."

Für weitere Verwirrung sorgte, dass gleichzeitig bereits ein Gesetz diskutiert wurde, das ein Teil dieser Ausführungen hinfällig machen beziehungsweise erweitern sollte.

Altersgrenze fällt teilweise

Ende September wurde schließlich das lang diskutierte „Ley del emprendedor" verabschiedet - um genau zu sein: Ley 14/2013 vom 27. September 2013 „De apoyo a los emprendedores y su interna­cionalización" (Zur Förderung der Entrepreneure und ihrer Interna­tionalisierung). Hier wird die Alters­beschränkung von einigen Hilfen aus dem Vorgängergesetz aufgehoben, allerdings nicht in allen Fällen. „Man muss also bei jeder Fördermaßnahme für Entrepreneure genau nachlesen, ob sie sich speziell an junge Leute richtet oder allgemein an Existenzgründer", fasst Bassols zusammen.

Kein „Libro de Visitas" mehr

Im neuen Gesetz sind überdies ein paar Änderungen enthalten, die Geschäftsinhaber und Kleinunternehmer ganz allgemein freuen werden. So wird die Pflicht abgeschafft, ein sogenanntes „Libro de visitas" zu führen. Dieses Buch für Eintragungen der Arbeitsinspek­tion mussten die Unternehmer bislang sorgfältig aufbewahren. War es bei einer Inspektion nicht gleich griffbereit (zum Beispiel weil solche Dinge oft beim Steuerberater liegen), führte das bislang zu Geldbußen. Das Gesetz verpflichtet die Inspektoren nun, diese Bücher selbst - in elektronischer Form - zu verwalten.

Thema Arbeitssicherheit

Noch etwas wird viele Arbeitgeber freuen. Bislang sind alle Unternehmer mit Angestellten verpflichtet, eine externe Firma mit der Prävention von Arbeitsunfällen zu beauftragen. Gerade bei kleinen Unternehmern führte das aber in der Praxis oft dazu, dass billige Firmen beauftragt wurden, die lediglich Geld kassierten, ohne wirklich Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit durchzusetzen. „Und die Verantwortung im Fall eines Unfalls lag natürlich trotzdem beim Arbeit­geber, nicht bei der externen Firma", meint Bassols. Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen solche Firmen in Zukunft nicht mehr beauftragen.