Die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung, die in diesen Tagen Unternehmern auf Mallorca und in ganz Spanien Sorgen bereiten, kommen voraussichtlich in ähnlicher Form auch auf Deutschland zu. Der Europäische Gerichtshof verpflichtet laut einem am Dienstag (14.5.) veröffentlichten Urteil Arbeitgeber, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Alle EU-Staaten müssten dies durchsetzen, heißt es in dem Richterspruch. Nur auf diese Weise lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden.

Das Urteil könnte nach ersten Einschätzungen große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag auch in Deutschland haben. Ähnlich wie in Spanien wird bislang nur in einigen Branchen die Arbeitszeit systematisch erfasst. Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist nach Gewerkschaftsangaben bisher nur vorgeschrieben, dass Überstunden nach der Regelarbeitszeit registriert werden.

Spanien hat das EU-Urteil, das bereits absehbar war, bereits im März mit einer Gesetzesänderung umgesetzt. Das neue Regelwerk gilt nun seit Sonntag (12.5.) für alle Unternehmen. Diesen ist aber freigestellt, wie sie dabei vorgehen. Empfohlen wird der Einsatz einer digitalen Stechuhr oder einer App, Firmen können aber auch die Papierform wählen. Die Daten müssen für den Fall von Inspektionen vier Jahre aufbewahrt werden.Die Umsetzung sorgt für zahlreiche Probleme, Gewerkschaften kritisieren insbesondere Fälle in Hotels auf Mallorca, in denen von Angestellten verlangt worden sei, dass sie ein Dokument mit Arbeitszeiten unterschrieben, die nicht der Realität entsprächen.

Ihren Ursprung hat der Streit in einer Klage der Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank Spanien. Die Gewerkschaft argumentierte, nur bei Erfassung aller Stunden ließen sich auch die Überstunden kontrollieren. Die Deutsche Bank berief sich dagagen auf das spanische Recht, und der Fall ging durch die Instanzen.

Der EuGH entschied nun zugunsten der Gewerkschaft und formulierte eine Vorgabe an alle EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zu Systemen der Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Andernfalls werde gegen die EU-Grundrechtecharta, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die EU-Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen. Wie die neuen Vorgaben im Detail umgesetzt werden, ist Sache der Mitgliedstaaten. /ff