Würden die vielen Verordnungen tatsächlich noch alle auf Papier gedruckt, die Maschinen liefen heiß. Seit Verkündung des Alarmzustandes veröffentlichen die Zentralregierung in Madrid und die Balearen-Regierung in Palma de Mallorca in ihren jeweiligen Amtsblättern fortlaufend neue Bestimmungen.

Aber nicht nur auf politischer Ebene werden wir gefühlt im Sekundentakt mit neuen Informationen zur Corona-Krise überschüttet - gegenwärtig kursieren in den sozialen Netzwerken Hunderte von Gerüchten, angeblichen Verkündungen und vermeintlichen Expertenmeinungen. Einige Mitbürger machen sich aus Langeweile einen Spaß daraus, falsche Informationen (die sogenannten bulos oder Fake News) in Umlauf zu bringen, andere handeln aus Boshaftigkeit heraus, und wieder andere sind sich gar nicht bewusst, welchen Schaden sie mit ihren Behauptungen verursachen. In der allgemeinen Verunsicherung, der wir ohnehin schon ausgesetzt sind, bescheren sie uns damit noch mehr Fragezeichen. Ein Blick in den BOE (Boletín Oficial del Estado) oder den BOIB (Boletín Oficial de las Islas Baleares) verschafft da idealerweise Aufschluss über die tatsächlich geltende Rechtslage.

Staatlicher BOE

Das spanische Amtsblatt ist eines der ältesten Europas und kann seine Ursprünge bis ins Jahr 1661 zurückverfolgen. Seinen jetzigen Namen erhielt es von den Aufständischen unter General Franco zu Beginn des Spanischen Bürgerkriegs (1936-1939). Im BOE werden sowohl Gesetze als auch alle weiteren rechtlichen Verordnungen und Dekrete, Urteile des spanischen Verfassungsgerichts sowie vom Staat geschlossene internationale Verträge veröffentlicht.

Im Königlichen Dekret 181/2008 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BOE den Zweck erfüllen soll, jedem Bürger die Möglichkeit zur kostenlosen Einsicht in die Verordnungen des Staates zu gewähren. Aus diesem Grund wird unter normalen - nicht von der Ausgangssperre bedingten Umständen - darauf geachtet, dass auch Menschen, denen kein Online-Zugang zur Verfügung steht, die Verordnungen des Amtsblattes in öffentlichen Einrichtungen einsehen können. Der Druck ist seit dem Jahr 2008 weitgehend eingestellt.

Das BOE erscheint täglich, bis auf sonntags, und kann auf der Website www.boe.es aufgerufen werden. Dort wird Nutzern Schritt für Schritt erklärt, wie sie verfahren und welche Suchkriterien sie eingeben müssen, um ein bestimmtes Gesetz oder eine konkrete Rechtsnorm ausfindig zu machen.

Regionaler BOIB

Da Spanien ein sogenannter Autonomiestaat mit 17 verschiedenen Regionen (den Comunidades Autónomas, abgekürzt CCAA) ist, haben die Balearen, genau wie die anderen 16 Autonomiegebiete, zusätzlich zum BOE auch ihr eigenes Amtsblatt - den BOIB. In diesem öffentlichen Mitteilungsblatt erscheinen Gesetze, die das Balearen-Parlament verabschiedet hat, sowie Verordnungen der regionalen Regierung, des Inselrats und der Gemeinden. Des Weiteren werden mithilfe des BOIB Gerichtsurteile, öffentliche Stellenausschreibungen sowie Amtsantritte und Ernennungen bekannt gemacht. Das BOIB erscheint in beiden offiziellen Amtssprachen auf Spanisch und Katalanisch.

Unter normalen Umständen veröffentlicht die CAIB (Comunidad Autónoma de les Illes Balears) dreimal die Woche - dienstags, donnerstags und samstags - ihr Amtsblatt. Seit der Verkündung des Alarmzustandes werden jedoch fast täglich neue Verordnungen im BOIB bekannt gegeben. Zugang zur jüngsten Ausgabe und einen Überblick über die vielfältigen Suchmöglichkeiten verschafft schon die Startseite www.caib.es/eboibfront. Rückwirkend kann das Amtsblatt bis 1997 eingesehen werden.

Generell gilt in Spanien, dass jede rechtliche Verordnung, sei sie nun staatlich oder regional, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab ihrer Verabschiedung im entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht werden muss. Durch die Dringlichkeit vieler Maßnahmen erscheinen gegenwärtig jedoch zahlreiche Verordnungen bereits einen Tag nach ihrer Verabschiedung.