Seit Montag (15.6.) lässt sich das neue spanische Grundeinkommen, der Ingreso Mínimo Vital (IMV), beantragen. Es ist das erste Mal, dass es eine nationale Sozialhilfe gibt. Bedürftige bekommen je nach Personenanzahl im Haushalt zwischen 462 und 1.015 Euro monatlich. Die Antragsteller müssen zwischen 23 und 65 Jahre alt sein. Eine Ausnahme gibt es für Senioren oder Personen, die jünger als 23 Jahre sind, wenn sie Minderjährige betreuen. Das Haushaltseinkommen darf nicht höher als das beantragte Mindesteinkommen sein, das Vermögen in Form von Bankkonten und Immobilien das Dreifache der auf das Jahr gerechneten Sozialhilfe nicht übersteigen, im Fall eines Alleinstehenden wären das 16.632 Euro.

Ein erster Test, ob man die Bedingungen zum Bezug des IMV erfüllt, lässt sich im Internet machen. Den simulador gibt es auf der Startseite der Seguridad Social (seg-social.es). Die Fragen gibt es nur auf Spanisch. Bei einer „falschen" Antwort sagt das System, dass man nicht bezugsberechtigt ist. Folgende Punkte werden abgefragt:

1. Ob man legal seit mindestens einem Jahr in Spanien wohnt.

2. Ob man die regionalen und kommunalen Sozialhilfen bereits beantragt hat.

3. Ob Mitglieder des Haushaltes arbeitslos sind.

4. Wie viele Personen im Haushalt wohnen.

5. Der Familienstand.

6. Ob man die vergangenen drei Jahre allein gewohnt hat.

7. Das Alter.

8. Das Vermögen.

9. Ob man Inhaber eines Unternehmens ist.

Die Simulation gilt nur als Richtlinie. Sie lässt sich beliebig oft durchführen. 4,5 Millionen Personen haben den Test in der ersten Woche bereits gemacht. Der Antrag läuft ebenfalls über die Seite der Seguridad Social ab. Die Antragsteller müssen ein Foto (beide Seiten) des Ausweises anhängen sowie ein unterschriebenes Schreiben, das den Willen bescheinigt, den IMV zu beantragen. Ausländer müssen ein Foto der Eintragung ins Ausländerregister (das grüne Kärtchen) schicken. Für den Haushalt müssen die Meldebescheinigungen sowie das Familienbuch eingescannt oder fotografiert werden. Zuletzt noch eine Erklärung über das Einkommen oder die Besitztümer. In Sonderfällen, wie bei Scheidungen oder Opfern von Menschenhändlern oder geschlechtsspezifischer Gewalt, müssen die entsprechenden Nachweise erbracht werden. Das Mindesteinkommen wird bei allen Anträgen bis zum 15. September rückwirkend ab dem 1. Juni ausgezahlt.