Residenten, die ihre Partnerschaft auf Mallorca verbindlicher machen wollen, haben mehr Möglichkeiten, als auf konventionellem Weg zu heiraten, und so mit ihrem Partner ein Ehepaar (matrimonio) zu werden. Es gibt drei Arten des Zusammenlebens: die normale Ehe, eine eingetragene und eine nicht eingetragene eheähnliche Lebensgemeinschaft (pareja de hecho formalizada/sin formalizarpareja de hecho). „In letzterem Fall leben die Personen zusammen, sind aber in keinem öffentlichen Register als Paar eingetragen", sagt die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin María Dolores Lozano.

Allen, die nicht heiraten möchten, aber eine Regulierung ihrer Partnerschaft wünschen und sich vor allem im Fall einer Trennung auf bestimmte Rechte berufen möchten, empfiehlt Lozano, eine pareja de hecho formalizada zu beantragen. Dies ist neuerdings auch möglich, wenn beide ausländische Staatsangehörige sind.

Spanienweit ein einheitlich geltendes Gesetz für die parejas de hecho gibt es nicht. Vielmehr legt jede Comunidad Autónoma die Bedingungen und Verpflichtungen selbst fest. Für Insulanern ist hierzulande das Gesetz Ley 18/2001 vom 19. Dezember die Grundlage. Es ist über die Jahre hinweg immer weiter angepasst worden.

Einige Unterschiede zur Ehe

Die Rechte und Pflichten, die die Mitglieder einer pareja de hecho im Unterschied zu denen eines Ehepaares haben, sind komplex und hängen sehr von der Situation jedes einzelnen Paares ab - etwa davon, ob es gemeinsame Kinder hat, beide Partner berufstätig sind oder ob es gemeinsamen Immobilienbesitz gibt. Als Faustregel gilt aber, dass Eheleute grundsätzlich mehr Rechte haben als Mitglieder der pareja de hecho. Die Vorteile einer gemeinsamen Steuererklärung etwa können sie nicht nutzen, betont Lozano.

Zudem: Während Ehepartner sich problemlos für eine Gütertrennung, Errungenschafts- oder Zugewinngemeinschaft entscheiden können, müssen die Mitglieder der pareja de hecho alle Details des Güterstands einzeln besprechen und von einem Notar festhalten lassen, wie Mar Román von Castell Abogadoserklärt. Tun sie dies nicht, ist jedes der Mitglieder verpflichtet, anteilig je nach Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Dabei wird auch die Arbeit als Hausfrau oder -mann bedacht.

Was das Sorgerecht oder Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder bei einer Trennung betrifft, gelten für Eheleute und die Mitglieder der pareja de hecho dieselben Bestimmungen.

Die Voraussetzungen

Um sich als pareja de hecho eintragen lassen zu können, müssen beide volljährig oder sogenannte emanzipierte Minderjährige (menores emancipados) sein. So bezeichnet werden Jugendliche ab 16 Jahren, die nach einem entsprechenden Antrag wie Erwachsene behandelt werden.

Beide Antragsteller dürfen zudem nicht miteinander blutsverwandt (bis zum dritten Verwandtschaftsgrad) oder per Adoption miteinander verbunden sein. Zudem müssen sie alleinstehend, geschieden oder verwitwet sein. Auch eine pareja de hecho mit einer Person, die bereits mit einem Dritten als solche eingetragen ist, ist nicht möglich.

Die notwendigen Dokumente

Dafür muss sich das Paar im registro de parejas estables der Balearen einschreiben:

https://www.caib.es/seucaib/es/tramites/tramite/6958. Wer ganz unten bei trámites auf den Pfeil neben registro de parejas estables klickt, gelangt zu den notwendigen Dokumenten. Hier muss insbesondere die Solicitud de inscripción en el Registro de Parejas Estables heruntergeladen und ausgefüllt werden.

Im Fall von zwei Deutschen bitte das Feld Sin requisito de vecindad civil balear anklicken. Im unteren Bereich des Dokuments ist aufgeführt, welche anderen Papiere einzureichen sind, etwa Kopien der Ausweisdokumente sowie entsprechende Nachweise, sofern Antragsteller verwitwet oder geschieden sind. Auch das modelo 46 muss im Vorfeld ausgefüllt und bezahlt werden. Am einfachsten kann die Summe von 21,39 Euro unter https://www.atib.es/TA/Modelos/Modelo.aspx?m=046&idConcepto=6024 beglichen werden.

Anschließend bitte den Beleg drucken und zusammen mit den anderen Papieren an einer in der Karte aufgelisteten Stelle einreichen (im Netz: http://www.caib.es/sites/atenciociutadania/es/l/oficinas/?mcont=18436). Wegen der Pandemie sind einige derzeit geschlossen oder man wird nur mit Vorabtermin empfangen (blaues Icon). Eine listenartige Übersicht zum Download gibt es im Netzt unter: http://www.caib.es/sites/atenciociutadania/es/atencia_presencial_/. Dort muss man dann Oficinas de registro de la CAIB y oficinas con registro especializado (Cl@ve) y servicio SIR anklicken.

Die Unterlagen landen in der Dirección General de Menores y Familias (Carrer Sant Joan de la Salle, Palma de Mallorca, Tel.: 971-17 71 55), wo die Antragsteller auch den Bearbeitungsstatus erfragen können. Wurden sie vollständig eingereicht, bekommen Interessenten eine Mitteilung der Behörde.

Der kostengünstigste Weg ist im Anschluss, die Erklärung der pareja de hecho mit Vorabtermin entweder dort direkt oder bei einem der Rathäuser der Dörfer (kostenlos) statt beim Notar (kostenpflichtig) zu unterschreiben. Dort liest der Sachbearbeiter dann noch einmal die Rechte und Pflichten der pareja de hecho vor. Daraufhin müssen beide Partner per Unterschrift bestätigen, dass sie die eingetragene Partnerschaft freiwillig eingehen.

Von der Beantragung über die Bewilligung und den Vorabtermin bis Unterschrift und zum Erhalt des Belegs der eingetragenen pareja de hecho vergeht derzeit rund ein halbes Jahr.

Die Auflösung

Und falls es mit dem Partner doch nicht wie geplant läuft: Im Vergleich zu einer Ehe, die erst ab drei Monaten nach der Schließung wieder aufgelöst werden kann, gibt es bei der pareja de hecho laut Román keine „Mindestdauer". Gelöst werden könne die Lebenspartnerschaft entweder nach beidseitigem Einverständnis oder wenn einer der Partner die Absicht gegenüber dem anderen klar ausdrücke, das Paar schon seit über einem Jahr bewusst getrennt lebe, einer der Partner heirate oder versterbe. In diesen Fällen einfach kurz beim registro de parejas de hecho Bescheid geben.