Alterseinkünfte unterliegen sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Besteuerung. Damit es nicht zu einer doppelten Steuer kommt, wurden zwischen beiden Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Nach dem alten Abkommen von 1968 war nur das Land, in dem der Wohnsitz liegt – im Steuerrecht wird damit der Lebensmittelpunkt bezeichnet –, zur Besteuerung berechtigt. Mit der schrittweisen Einführung der vollen Rentenbesteuerung in Deutschland ab 2005 wurde im Jahr 2011 ein neues Abkommen mit Spanien geschlossen. Der deutsche Staat möchte die neue deutsche Steuer auf die Renten auch dann einziehen, wenn der Rentner in Spanien seinen Lebensmittelpunkt hat. Das neue Abkommen von 2011 gilt für alle Rentner, die erstmals vom Jahr 2015 an eine deutsche Rente beziehen. Damit gibt es zwei Steuerregelungen:

  • Wer vor 2015 in Rente ging, unterliegt weiterhin dem alten Recht: Besteuerung der Rente nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes, also des Lebensmittelpunktes – entweder nur in Deutschland oder nur in Spanien.
  • Neurentner ab 2015 mit Lebensmittelpunkt in Spanien sind grundsätzlich in Deutschland und in Spanien mit ihrer Rente steuerpflichtig.

Fallbeispiel

Hans B. war lange Jahre Angestellter einer größeren Softwarefirma in Gütersloh. Seit dem Jahr 2004 ist er Rentner und lebt überwiegend in seinem Haus in Spanien. Neben seiner gesetzlichen Rente von knapp 2.000 Euro monatlich erhält er eine Betriebsrente von monatlich 1.500 Euro von seiner früheren Firma. Er befürchtet steuerliche Nachteile, wenn er sich offiziell in Spanien anmeldet und seinen Lebensmittelpunkt/Wohnsitz dorthin offiziell verlegt.

Hätte Hans B. seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, wäre seine gesetzliche Rente steuerfrei (abgesehen vom sogenannten Ertragsanteil, den wir hier vernachlässigen können). Er müsste nur die Betriebsrente versteuern.

Liegt sein Lebensmittelpunkt hingegen in Spanien, so finden die Regelungen des alten Abkommens Anwendung. Nach dem alten deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen, das weiterhin für alle Rentner gilt, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine Rente bezogen haben, werden die gesetzliche Rente und die Betriebsrente in dem Land versteuert, in dem der Lebensmittelpunkt liegt. In diesem Fall zahlt Hans B. also ausschließlich in Spanien Steuern. Hier läge also in der Tat ein Nachteil darin, wenn B. seinen Wohnort und Lebensmittelpunkt (offiziell) nach Spanien verlegt.

Teilt er der Rentenversicherung seinen Wohnort in Spanien mit, muss er damit rechnen, dass sein deutsches Finanzamt die spanischen Steuerbehörden informiert. Dann folgt eine Prüfung, wo sein Lebensmittelpunkt liegt. Er muss dann unter Umständen die spanische Steuer für viele Jahre nachzahlen.

Wie werden die Renten in Spanien besteuert?

Auch das spanische Steuerrecht ist ein Gebiet für Spezialisten. Ohne fachlichen Rat eines Steuerberaters werden Sie daher im Zweifelsfall nicht auskommen. Hier die generellen Regeln, die Ihnen einen ersten Anhalt geben:

  • In Spanien beginnt die Steuerpflicht im Jahr 2020 für Alleinstehende bei 5.500 Euro und für Ehepaare bei 11.000 Euro jährlich; es gibt einen Altersfreibetrag von 1.150 Euro ab 65 Jahren und von 1.400 ab 75 Jahren; entsprechend hoch ist der Freibetrag für den Partner.
  • Im Übrigen wird das Einkommen in Spanien wie in Deutschland progressiv besteuert. Der Steuersatz steigt also, je höher das Einkommen ist. Die Steuersätze variieren dabei zwischen 24 und 52 Prozent. Dabei sind bereits regionale Steuern eingerechnet, die aber von Ort zu Ort etwas variieren können.
  • Ein Wechsel in das spanische Steuerrecht kann also mitunter teuer werden.
  • Das letztlich entscheidende Kriterium des Lebensmittelpunktes in Spanien ist für die Finanzbehörden die 183-Tage-Regel. Sind Sie mehr als die Hälfte des Jahres in Spanien (und kann Ihnen das nachgewiesen werden), werden Sie so behandelt, als lägen Ihr Wohnsitz und Ihr Lebensmittelpunkt in Spanien.

Mein Rat

Da jeder damit rechnen muss, dass die Steuerbehörden es irgendwann erfahren, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, sollte möglichst bald mit dem deutschen Finanzamt eine Klärung herbeigeführt werden. Andernfalls ist es möglich, dass später die Steuer für viele Jahre nachgezahlt werden muss. Auch Strafen und Bußgelder können erhoben werden.

Die spanische Besteuerung muss aber nicht immer ein Nachteil sein. Denn bei einem Vergleich muss bedacht werden, dass seit 2005 die Rente auch in Deutschland besteuert wird:

Was gilt für Rentner, die in Deutschland ihren (steuerlichen) Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben?

  • Für Rentner, die bereits vor 2005 Rente beziehen, ändert sich auch in Zukunft nichts! Sie zahlen die neue deutsche Steuer nicht! Denn bis 2005 wurde die gesetzliche Rente in Deutschland nur mit dem Ertragsanteil versteuert, also in den allermeisten Fällen gar nicht.
  • Seit 2005 werden die erstmals an Neurentner gezahlten gesetzlichen Renten aber stufenweise in die volle Besteuerung überführt. Ab dem Jahr 2040 werden die Renten dann voll wie Einkommen versteuert werden. Wer beispielsweise 2005 in Rente gegangen ist, dessen Rente wird zu 50 Prozent der vollen Besteuerung unterworfen.
  • Wer im Jahr 2020 in Rente geht, zahlt auf 80 Prozent seiner Rente Steuern. Erst wer im Jahr 2040 in Rente geht, wird seine Rente voll versteuern müssen.
  • Für den weiteren Bezug der Rente bleibt es bei dem Anteil der steuerpflichtigen Rente, die bei Rentenbeginn festgestellt wurde. Der zu versteuernde Anteil steigt also nicht weiter an! Allerdings ist jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig. Immerhin sind durch die starken Rentenanpassungen der vergangenen Jahre etwa 300.000 Rentner in die Steuerpflicht gerutscht. Wer also 2005 Rentner wurde, zahlt weiterhin bis an sein Lebensende nur auf 50 Prozent der Rente Steuern.
  • Die Betriebsrente und andere Einnahmen waren und sind ohnehin immer voll steuerpflichtig. Viele Renten bleiben also weiterhin steuerfrei. Dann müssen Sie in der Regel auch keine Steuerklärung abgeben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der zu versteuernde Teil der Rente den Grundfreibetrag pro Ehegatten nicht übersteigt (für 2020: 9.408 für Ledige und 18.816 Euro für Verheiratete pro Jahr).

Was gilt bei Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Spanien?

  • Für alle Personen, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente bezogen haben, bleibt es bei der alten Rechtslage, dass Spanien die Rente nur besteuern darf, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt. Für die allermeisten deutschen Rentner mit Lebensmittelpunkt in Spanien ändert sich also nichts!
  • Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente beziehen und deren Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, gilt: Die deutsche Rente ist in Spanien steuerpflichtig. Daneben ist die deutsche Rente zusätzlich mit fünf Prozent ihres Betrages in Deutschland zu versteuern!
  • Das spanische Finanzamt muss dann aber die in Deutschland gezahlte Steuer auf die spanische Steuer anrechnen.
  • Für Neurentner ab 2030 beträgt der Steuersatz, den das deutsche Finanzamt einbehält, zehn Prozent.
  • Diese Regelung gilt auch für Betriebsrenten, Riesterrenten und Rürup-Renten, wenn sie über mindestens zwölf Jahre in Deutschland staatlich gefördert wurden.
  • Bei kürzerer oder keiner Förderung in Deutschland werden die Betriebsrenten, Riesterrenten und Rürup-Renten (ebenso wie an- dere Einkünfte) nur in Spanien versteuert.

Das bedeutet praktisch für Sie:

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, sind Sie von der spanischen Rentensteuer nach wie vor nicht betroffen. Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2015 Rentenbezieher waren, ändert sich für Sie auch in Zukunft nichts!

Wenn Sie Ihre erste Rente nach dem 1. Januar 2015 beziehen und Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien haben, müssen Sie neben der spanischen auch eine deutsche Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Rente die Freigrenzen in den beiden Ländern übersteigt! Zuständig für Fragen und die Besteuerung von deutschen Renten mit Auslandsbezug ist das Finanzamt Neubrandenburg (Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg, Tel.: +49 395 44222 47000, E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de). Hier wird man Ihnen auch Ihre Fragen beantworten. Es gibt im Übrigen zahlreiche, auf Spanien spezialisierte deutsche Steuerberater, die Sie ausführlicher beraten können.

Die Besteuerung der Beamtenpension

Die Beamten sind ja eigentlich schuld an dem enormen bürokratischen Aufwand, der in Deutschland mit der Rentenbesteuerung entstanden ist. Denn auf die Klage eines Beamten, der es ungerecht fand, dass er seine Pension versteuern muss, während die Renten praktisch (bis auf den Ertragsanteil) steuerfrei waren, hat das Bundesverfassungsgericht ihm im Jahr 2002 recht gegeben. Die Folge war aber nicht, dass die Pensionen steuerfrei wurden. Die Bundesregierung hat die Gleichbehandlung von Pensionären und Rentnern dadurch herbeigeführt, dass sie die Renten auch steuerpflichtig gemacht hat! Immerhin werden dafür auf der anderen Seite die sogenannten Vorsorgeaufwendungen, also Ihre Beiträge insbesondere zur privaten Altersvorsorge, schrittweise bis zum Jahr 2025 steuerfrei gestellt werden.

  • Beamtenpensionen sind also seit jeher voll steuerpflichtig.
  • Beamtenpensionen sind auch nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin in dem Staat steuerpflichtig, von dem sie gezahlt werden, also in Deutschland – ganz gleich, wo Sie leben.
  • In Spanien werden Sie aber herangezogen, um Ihren Steuersatz auf andere in Spanien steuerpflichtige Einnahmen (Mieten, Kapitaleinkünfte) festzustellen (Progressionsvorbehalt).

Fazit

Die Rentenbesteuerung in Spanien wird tendenziell eher von Nachteil sein. Wenn Sie Ihren wahren Wohnort/Lebensmittelpunkt in Spanien verschweigen, riskieren Sie jedoch Steuernachzahlungen für viele Jahre und Strafen, wenn Sie später dann doch entdeckt werden. In der Praxis versteuern die meisten Rentner, die in Spanien dauerhaft ansässig sind, allenfalls ihre Rente und verschweigen ihre Betriebsrente. Auch das ist gefährlich! Zwischen deutschen und spanischen Steuerbehörden gab es bisher praktisch keinen Informationsaustausch, außer bei Kapitaleinkünften. Das hat sich aber durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen seit 2015 geändert!

 INFORMATION 

Der Autor und sein Ratgeber

Der Autor, Dr. jur. Rainer Fuchs, war fünf Jahre Sozialattaché an der deutschen Botschaft in Madrid und über lange Jahre zuständiger Ministerialrat im Bundesarbeitsministerium und im EU-Sozialausschuss in Brüssel. Seinen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne, Experten-Ratgeber für Deutsche in Spanien“ (3. Auflage) gibt es für 24,90 Euro im Buchhandel und bei Amazon.de.